Hier können Sie die öffentlichen Bekanntmachungen aller Amtsblätter der Stadt Mülheim an der Ruhr nach beliebigem Inhalt durchsuchen.
Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides
Der an ---- ------ ------- ------- -------- ------- -- ------------- --- ----- --------- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 30.04.2024 (Aktenzeichen: 57-21/122023/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides
Der an ---------------- ---------- ------- -------- ---------------------------- -- -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 29.04.2024 (Aktenzeichen: 57-15/114705/62) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetztes zugestellt.
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------------ --------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006414905/64 am 26.04.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ----------------------------- ------ ---------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005308494/24 am 01.03.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ----------------------- ------- ------ ------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006418829/107 am 25.04.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an ------ ------ ------- -- ----------- ---------- ------- ---------- gerichtete Überleitungsanzeige vom 03.04.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ---- ------ ----------------------- ------------- ------ unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-BS1175 am 24.04.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene ins Ausland verzogen ist.
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ---------------------------------------------------------- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DE883 am 24.04.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Öffentliche Zustellung eines Änderungsbescheides
Der an ---- ------- ---- ------- -------- ------- -- ----- --------- -- --------- -, zuzustellender Änderungsbescheid zur endgültigen Festsetzung vom 23.04.2024 (Aktenzeichen: 57-22/125730/67) kann nicht zugestellt werden, da ---- ------- --- unbekannt verzogen ist.
Der Änderungsbescheid wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Öffentliche Zustellung eines Grundsteuerbescheides
Der Grundsteuerbescheid vom 15.03.2024 für den Veranlagungszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024, Aktenzeichen 24-5.2/1900000564397, für die steuerpflichtige Person --- ------- ------- -------- -------- -- ------------- --- ----- -------- -- --- ----, kann nicht zugestellt werden, weil sie unter der Adresse nicht zu ermitteln ist. Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt.