Die an ------- ----- unter dem Aktenzeichen 32-14/214005001 gerichtete Sicherstellungsinformation kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist
Die Sicherstellungsinformation vom 25.4.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.
Die Sicherstellungsinformation vom 25.04.2025 kann beim…