Die an ------ --------- ------ --------- ------------------- -- -- ----- -------------- unter dem Aktenzeichen 32-14/214005540 gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Ordnungsverfügung vom 10.07.2025 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.
Die…