Neunzehnte Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004
 
Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S.155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
 
Artikel 1
 
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
 
Gebühren
 
1.Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr 
 
1.1vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:
 
1.1.1Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr) 
1.1.1.1für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt315,48 €/Jahr
1.1.1.2für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt376,30 €/Jahr
1.1.1.3für fahrbare Restabfallbehälter mit 120 l Inhalt497,92 €/Jahr
1.1.1.4für fahrbare Restabfallbehälter mit 240 l Inhalt818,44 €/Jahr
1.1.1.5für fahrbare Restabfallbehälter mit 660 l Inhalt2.306,19 €/Jahr
1.1.1.6für fahrbare Restabfallbehälter mit 770 l Inhalt2.668,37 €/Jahr
1.1.1.7für fahrbare Restabfallbehälter mit 1.100 l Inhalt3.577,55 €/Jahr
1.1.1.8für fahrbare Restabfallbehälter mit 1.000 l Inhalt3.252,32 €/Jahr
Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt.
 
1.1.2Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche
1.1.2.1für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt157,74 €/Jahr
1.1.2.2für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt188,16 €/Jahr
1.1.2.3für fahrbare Restabfallbehälter mit 1.000 l Inhalt1.626,16 €/Jahr
 
1.2Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 werden die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.2.1Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)
1.2.1.1bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m41,58 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  83,16 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m145,53 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m145,53 €/Jahr
 bis 10 m über Stufen83,16 €/Jahr
 von 10 bis 30 m über Stufen145,53 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m über Stufen166,30 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 166,30 €/Jahr
 aus dem Keller166,30 €/Jahr
1.2.1.2bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m44,35  €/Jahr
 von 10 bis 30 m  88,69 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m155,23 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m155,23 €/Jahr
 bis 10 m über Stufen88,69 €/Jahr
 von 10 bis 30 m über Stufen155,23 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m über Stufen177,40 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 177,40 €/Jahr
 aus dem Keller  177,40 €/Jahr
1.2.1.3bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m49,88  €/Jahr
 von 10 bis 30 m  99,79 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m174,62 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 174,62 €/Jahr
1.2.1.4bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m55,44  €/Jahr
 von 10 bis 30 m  110,87 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m194,02 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 194,02 €/Jahr
1.2.1.5bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m166,30 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  332,63 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m582,06 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 582,06 €/Jahr
1.2.1.6bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m188,49 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  376,98 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m659,71 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 659,71 €/Jahr
1.2.1.7bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m210,66 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  421,32 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m737,29 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 737,29 €/Jahr
 
Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen.
Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60 und 80 l Inhalt zulässig.
 
1.2.2Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche
1.2.2.1bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m20,78 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  41,58 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m72,76 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m72,76 €/Jahr
 bis 10 m über Stufen41,58 €/Jahr
 von 10 bis 30 m über Stufen72,76 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m über Stufen83,16 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 83,16 €/Jahr
 aus dem Keller  83,16 €/Jahr
1.2.2.2bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m22,18 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  44,35 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m77,60 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m77,60 €/Jahr
 bis 10 m über Stufen44,35 €/Jahr
 von 10 bis 30 m über Stufen77,60 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m über Stufen88,69 €/Jahr
 
1.3

Die Leerung des/r Bioabfallbehälter/s erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche. 

Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.3.1für fahrbare Bioabfallbehälter mit 120 l Inhalt124,48 €/Jahr
1.3.2für fahrbare Bioabfallbehälter mit 240 l Inhalt204,61 €/Jahr
 
1.4Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.4.1bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m41,58 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  83,16 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m145,53 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m145,53 €/Jahr
1.4.2bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m46,20 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  92,40 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m161,68 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m161,68 €/Jahr
 
1.5Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche.
 
1.6Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.6.1bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m12,46 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  24,95 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m43,66 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m43,66 €/Jahr
1.6.2bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m13,85 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  27,74 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m48,52 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m48,52 €/Jahr
1.6.3bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 1.100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m53,02 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  105,32 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m184,33 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m184,33 €/Jahr
 
2.Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen
2.1

Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern

Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.

2.1.1Grundgebühren für Behältergestellung und Transport 
2.1.1.1für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)69,90 €
2.1.1.2für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)399,30 €
2.1.1.3je Transport167,50 €
2.1.1.4bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport133,70 €
 
2.1.2Entsorgungskosten 156,50 €/t
 

für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern 

über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

 
 
2.2Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Min.)577,80 €/Std
 
2.3Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz
2.3.1Bei Ausleihen eines
2.3.1.1für Abfallbehälter mit 80 l Inhalt66,30 €/Stück
2.3.1.2für Abfallbehälter mit 120 l Inhalt61,40 €/Stück
2.3.1.3für Abfallbehälter mit 240 l Inhalt72,40 €/Stück
2.3.1.4für Abfallbehälter mit 660 l Inhalt91,40 €/Stück
2.3.1.5für Abfallbehälter mit 770 l Inhalt92,50 €/Stück
2.3.1.6für Abfallbehälter mit 1.100 l Inhalt108,20 €/Stück
   
2.3.2Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 - 240 l Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 - 1.100 l Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet
2.3.2.1für Abfallbehälter mit 80 l Inhalt6,00 €/Stück
2.3.2.2für Abfallbehälter mit 120 l Inhalt9,40 €/Stück
2.3.2.3für Abfallbehälter mit 240 l Inhalt17,30 €/Stück
2.3.2.4für Abfallbehälter mit 660 l Inhalt37,70 €/Stück
2.3.2.5für Abfallbehälter mit 770 l Inhalt42,30 €/Stück
2.3.2.6für Abfallbehälter mit 1.100 l Inhalt59,50 €/Stück
   
3.Gebühr je Abfallsack mit 120 l Inhalt 6,50 €
   
4.Gebühr je Laubsack mit 120 l Inhalt 2,20 €
   
5.

Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 l - 1.100 l Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres  

(Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)

44,50 €
   
 Artikel 2
 
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Neunzehnte Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

      oder

d)  der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Datum
Freitag 19.12.2025 - 12:00
Amtsblatt