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Satzung vom 19.12.2025 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 (Hebesatzsatzung 2026/2027)

Satzung vom 19.12.2025 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Haushaltsjahren 2026 und 2027
(Hebesatzsatzung 2026/2027)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW S. 618) in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. 1973 I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I S. 69, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1 

Die Steuersätze für die Grundsteuer A werden wie folgt festgesetzt:

         a) für das Haushaltsjahr 2026 auf                                                     265 v. H.

         b) für das Haushaltsjahr 2027 auf                                                     265 v. H. 

§ 2

Die Steuersätze für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

         a) für das Haushaltsjahr 2026 auf                                                     580 v. H.

         b) für das Haushaltsjahr 2027 auf                                                     580 v. H. 

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende             

Satzung vom 19.12.2025 über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 
(Hebesatzsatzung 2026 / 2027)

wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

        a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

        b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

        c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

            oder

        d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache                             bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025                         
Der Oberbürgermeister                                                                                      
(Marc Buchholz)

15. Änderungssatzung vom 19.12.2025 über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Hundesteuersatzung) in Form ihrer 14. Änderungssatzung vom 26. Juni 2020.

15. Änderungssatzung vom 19.12.2025 über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Hundesteuersatzung) in Form ihrer 14. Änderungssatzung vom 26. Juni 2020.

Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), sowie der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Steuerbefreiung für schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen aG oder B sowie für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen, die einen Assistenzhund halten. 

§ 4 Steuerbefreiungen

(1) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen (im Schwerbehindertenausweis müssen die entsprechenden Buchstaben aGB, Bl, Gl oder H eingetragen sein); die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

2. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) in der jeweils gültigen Fassung. Der Nachweis ist durch die Vorlage eines gültigen Ausweises über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung zu erbringen.

(2) Die Befreiungsvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 finden bei Haltung von gefährlichen Hunden nach § 2 keine Anwendung.

(3) Der Antrag auf eine Steuerbefreiung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerbefreiung wirksam werden soll gegenüber dem Fachbereich Finanzen, Abteilung Gemeindesteuern zu stellen.

Artikel 2

Befristete Steuerbefreiung für Rettungs- und Suchhunde

§ 5 Befristete Steuerbefreiungen

(1) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Zeitraum von 24 Monaten gewährt für:

1. Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl sowie Jagdausübungsberechtigte mit einer Jagdbrauchbarkeitsprüfung, deren Einsatzgebiet im Mülheimer Stadtgebiet liegt,

2. Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,

3. Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl,

4. Hunde, die aus dem städtischen Mülheimer Tierheim sowie auch für die Hunde, welche im Auftrag der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Tierpension in Sonsbeck untergebracht sind und in einen Haushalt aufgenommen wurden. Eine Steuerbefreiung wird für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Absatz 4 nur gewährt, wenn bei Aufnahme in den Haushalt bereits ein Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW gestellt wurde. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate der Haltung, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes.

5. Hunde, die als Rettungs- oder Suchhunde zur Unterstützung von behördlichen Sicherheits- und Rettungskräften dauernd verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen, wobei die dauernde Verwendung des Hundes für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten in geeigneter Weise glaubhaft zu machen ist.

(2) Der Antrag auf eine befristete Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerbefreiung wirksam werden soll gegenüber dem Fachbereich Finanzen, Abteilung Gemeindesteuern zu stellen. Sollten sich die maßgeblichen Verhältnisse die zu einer befristeten Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 führen ändern, ist dies schriftlich dem Fachbereich Finanzen, Abteilung Gemeindesteuern, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. Nach Ablauf der 24-monatigen Steuerbefreiung ist bei unveränderter Sachlage ein erneuter Antrag zu stellen.

Artikel 3

Redaktionelle Änderungen

In den §§ 6,7,8,10 und 11 wurde die Begrifflichkeit „Team“ zu „Abteilung“ angepasst. 

Artikel 4

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Hundesteuersatzung vom 26.06.2020 außer Kraft. 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 

15. Änderungssatzung vom 19.12.2025 über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Hundesteuersatzung) in Form ihrer 14. Änderungssatzung vom 26. Juni 2020.

wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

        a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

        b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

        c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

             oder

        d)   der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025                                        
Der Oberbürgermeister
(Marc Buchholz)

Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr für die Haushaltsjahre 2026/2027

Der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr für die Haushaltsjahre 2026/2027 mit Anlagen liegt gemäß § 80 Abs. 3 GO NRW ab dem 19.12.2025 in der Bürgeragentur im Historischen Rathaus, Eingang Schollenstraße 2, 45468 Mülheim an der Ruhr, montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und donnerstags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich aus. Darüber hinaus ist der Entwurf der Haushaltssatzung ab dem 19.12.2025 im Internet unter der Adresse https://www.muelheim-ruhr.de/ abrufbar.

Gegen den Entwurf können Einwohner oder Abgabepflichtige in der Zeit vom 19.12.2025 – 09.01.2026 Einwendungen erheben. Die Einwendungen können bei der o. g. Stelle während der angegebenen Dienstzeiten zu Protokoll gegeben, der Stadt schriftlich, per Telefon (Tel. 0208 455-2400) oder per E-Mail (Amt24@muelheim-ruhr.de) zugeleitet werden. Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung.

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Der Oberbürgermeister
(Marc Buchholz)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 19.12.2025

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 19.12.2025

Gemäß der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), sowie der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und sonstigen Räumen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Benutzung gegen Entgelt.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten nach Abs. 1 im Rahmen von Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.


§ 2 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, auf dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird.

(2) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO).
(3) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Steuererklärung, Anzeige oder zur Meldung nach § 7 und § 8 Verpflichtete. 

§ 3 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Besteuerungsverfahren für Geräte mit Gewinnmöglichkeit

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer:

a) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist Bemessungsgrundlage die elektronisch gezählte Bruttokasse (Saldo 2), zuzüglich Fehlbetrag. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (Saldo 1), zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.

b) Erfolgen in den jeweiligen Abrechnungsmonaten mehrere Auslesungen, so bilden alle Auslesungen eines Gerätes die steuerliche Bemessungsgrundlage gemäß Buchstabe a). Die Spielgeräte sind einzeln abzurechnen. Ein Negativsaldo innerhalb eines Abrechnungsmonats eines Gerätes ist nicht mit dem Saldo eines anderen Gerätes zu verrechnen. Negativsalden haben keine steuermindernde Wirkung, sie sind mit 0,00 € anzurechnen.

c) Abweichend vom Berechnungsweg unter Buchstabe a) ist bei Neuaufstellung eines Gerätes die Erstbefüllung vom Saldo 2 abzuziehen. § 4 Absatz 1 Buchstabe b) Sätze 3 und 4 gelten analog. 

d) Wird ein Spielgerät an einem Standort abgebaut, ist eine Schlussauslesung nach Leerung des Gerätes durchzuführen. Erfolgt keine Schlussauslesung, sind die Hopper- und Dispenserinhalte (Hopper Neu / Dispenser Neu) zum Saldo 2 in der Steuererklärung gemäß § 7 zu addieren. Als Abbau eines Gerätes gelten alle Maßnahmen, die zur Änderung der Zulassungsnummer oder zur Entfernung des Gerätekorpus vom Standort führen.

(2) Bei Geräten ohne gültige Bauartzulassung und / oder Auslesemöglichkeit ist der tatsächliche Kasseninhalt die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer sofern keine Daten verfügbar sind.

(3) Bei Warenspielgeräten wird eine Pauschalsteuer gemäß § 6 erhoben.

(4) Die Vergnügungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides vom Steuerpflichtigen zu entrichten.

§ 5 Besteuerungsverfahren bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

(1) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit wird eine Pauschalsteuer gemäß § 6 erhoben. Als Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit gelten beispielsweise Kicker, Flipper, Billardtische, Darts, Musikboxen, Personalcomputer, Lasertag, Konsolen, Fun4Four oder vergleichbare Spieltische. Sie gewähren dem Spieler in der Regel lediglich Unterhaltung.

(2) Auf Antrag von der Vergnügungssteuer gem. Absatz 1 befreit werden können Darts-Geräte, Billard- und Snookertische, die der überwiegenden Nutzung durch eingetragene Sportvereine dienen. 

Ein Antrag je Gerätestandort ist ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen und vollständig ausgefüllten Formular zu stellen. 

Nachweise über die Vereinssport-Nutzung sind gemäß dem zum Antragszeitpunkt aktuellen Antragsformular beizufügen.

Eine Befreiung kann frühestens für den auf den Antrag folgenden Kalendermonat ausgesprochen werden. Ändern sich die für die Befreiung grundlegenden Voraussetzungen, so sind diese unverzüglich ohne Aufforderung dem Fachbereich Finanzen - Abteilung Gemeindesteuern - mitzuteilen. Aktualisierte Nachweise zu den Befreiungstatbeständen können jederzeit durch den Fachbereich Finanzen - Abteilung Gemeindesteuern - angefordert werden.

(3) Die Vergnügungssteuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Bescheides vom Steuerpflichtigen zu entrichten.

§ 6 Steuersätze

(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten von Spielgeräten gem. § 4

19 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 und

20 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 und

24 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 für Festsetzungen ab dem 01.01.2017

(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten von Spielgeräten (Warenspielgeräten) gemäß § 4 (3) pro Gerät und angefangenen Kalendermonat 40,00 €.

(3) Der Steuersatz beträgt für das Halten von Spielgeräten gemäß § 5 

a) mit Ausnahme der unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Geräten pro Gerät und angefangenen Kalendermonat 30,00 €.

b) für Fun4Four oder vergleichbare Spieltische sowie für gruppenspezifische Spielarten (z.B. Lasertag) pro Gerät und angefangenen Kalendermonat 60,00 €.

c) für Geräte mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden pro Gerät und angefangenen Kalendermonat 500,00 € erhoben.

§ 7 Steuererklärung

(1) Der Halter oder ein nachweislich beauftragter externer Vertreter hat eine monatliche Steuererklärung für alle im Stadtgebiet aufgestellten Spielgeräte einzureichen.

Die Steuererklärung hat grundsätzlich auf vollständig ausgefülltem und unterschriebenem aktuell amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen. Nicht vollständig ausgefüllte, nicht eigenhändig unterschriebene oder auf nicht amtlichem Vordruck übersandte Steuererklärungen werden als nicht eingereicht gewertet.

Auf diesem ist jedes im Stadtgebiet aufgestellte Gerät einzeln aufzuführen. Auch im Erklärungsmonat nicht ausgelesene Spielgeräte sind zu erklären. Von der Vergnügungssteuer gemäß § 5 Absatz 2 befreite Geräte sind auf dem Formular aufzuführen.

Anlagen gemäß § 7 Absatz 3 gelten als fester Bestandteil der Erklärung.

Das Auflisten der für die Steuererklärung relevanten Daten kann dann nach eigenem Muster erfolgen, wenn alle gemäß o.g. Vordruck vorgegebenen Angaben enthalten sind und eine vorherige Freigabe durch den Fachbereich Finanzen - Abteilung Gemeindesteuern - erfolgt ist. Auf die beigefügte Anlage ist auf dem Vordruck hinzuweisen. Diese gilt als fester Bestandteil der Erklärung.

Die Angaben auf dem Erklärungsvordruck und den beigefügten Anlagen müssen sowohl in Bezug auf die Anzahl der Geräte als auch betragsmäßig deckungsgleich sein.

Die Übermittlung der vollständig ausgefüllten Steuererklärung ist

ausschließlich auf elektronischem Wege zulässig.

Nicht elektronisch übermittelte Erklärungen gelten als nicht eingereicht.

Die Steuererklärung muss bis zum siebten Kalendertag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Finanzen –Abteilung Gemeindesteuern, vorliegen. Die fristgerechte Vorlage der Steuererklärung liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen.

(2) Auf Antrag können Halter von bis zu fünf Spielgeräten im gesamten Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr eine quartalsweise Abgabe der Steuerklärungen gemäß § 7 Absatz 2 gewährt bekommen.

Bei Verstößen gegen die Regelungen dieser Satzung kann die Berechtigung jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Steuererklärung gemäß § 7 Absatz 1 sind beizufügen

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit die vollständigen, fortlaufenden und abgeschlossenen VDAI-Daten. Die Einreichung von nicht abgeschlossenen Zwischenauslesungen ist nicht zulässig. Der Abrechnungsbeleg der Schlussauslesung gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe d muss bei der letzten steuerlichen Erklärung eines Gerätes vorgelegt werden. 

b) im Falle von technischen Problemen an den Spielgeräten aufgrund derer keine Zählwerkausdrucke erstellt oder reproduziert werden können, entsprechende Nachweise der Herstellerfirmen oder Servicebetriebe bzw. –techniker über den Defekt. Der Nachweis muss den kompletten nicht bespielbaren Zeitraum dokumentieren.

§ 8 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes ist mit der Steuererklärung gemäß § 7 für den Veranlagungsmonat in dem die Aufstellung erfolgte anzuzeigen. Die Meldung ist auch durchzuführen, wenn das Spielgerät im Erklärungszeitraum noch nicht ausgelesen wurde.

(2) Der Abbau eines Spielgerätes ist mit der Steuererklärung gemäß § 7 für den Veranlagungsmonat in dem der Abbau erfolgte anzuzeigen. 

(3) Ändert sich durch die Umrüstung eines Spielgerätes (bspw. durch den Austausch der Gerätesoftware) die Zulassungsnummer (=neues Spielgerät) sind Abbau und Neuaufstellung analog zu den Absätzen 1 und 2 zu behandeln und anzuzeigen.

(4) Die Erklärungen nach § 7 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 Absatz 1 i.V. m. § 150 Absatz 1 bis 5 AO. 
 
§ 9 Mitwirkungspflichten der Steuerschuldner
(1) Die Steuerschuldner nach § 2 haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Fiskaldaten, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erklärungen zu geben. 
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerschuldner auf Anforderung beim Fachbereich Finanzen -Abteilung Gemeindesteuern- vorzulegen.

(3)  Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der uneingeschränkten Steueraufsicht der Steuergläubigerin.
(4) Die Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin sind berechtigt, alle Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen der Steuerpflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten und auf die Einhaltung der Regelungen dieser Satzung zu kontrollieren. Auf die §§ 98 und 99 der AO wird verwiesen. Wird der Zutritt zu Räumlichkeiten verweigert oder sind diese verschlossen, können diese durch die Steuergläubigerin versiegelt werden.
(5) Der Steuergläubigerin ist jederzeit das Auslesen der Spielgeräte zu ermöglichen. Die Steuerbehörde kann dazu auch eigene Auslesegeräte oder im Rahmen von Amtshilfeersuchen Auslesegeräte anderer Behörden nutzen. Kann der Halter keine unmittelbare Auslesung des Spielgerätes ermöglichen, ist die Behörde befugt, das in Frage stehende Spielgerät bis zum Auslesetermin zu versiegeln. Bei Gefahr im Verzug behält sich die Steuergläubigerin vor, das entsprechende Spielgerät zwangsweise öffnen zu lassen.

Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren. 

(6) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der AO.

§ 10 Steuerschätzung

Verstößt der Aufsteller gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung oder kann die zur Berechnung der Steuer notwendigen Belege nicht einreichen und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gem. § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 162 AO geschätzt.

§ 11 Verspätungszuschlag

Wenn der Steuerschuldner (§ 2) die Fristen für die Steuererklärung (§ 7) nicht wahrt, kann gem. § 12 KAG i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag für jeden einzelnen Abrechnungsmonat erhoben werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 2 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Steuerschuldner (§ 2) vorsätzlich oder leichtfertig gegen Regelungen dieser Satzung verstößt.
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

(3) Jede Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld von mindestens 50,00 Euro und höchstens 5.000,00 Euro zu belegen. Abweichend kann in Fällen einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 20 Absatz 1 KAG i.V.m. § 20 Absatz 3 KAG ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt werden.

(4) Bei wiederholten Verstößen gegen die Regelungen dieser Satzung können Spielgeräte durch die Behörde bis zur Klärung des Sachverhaltes per Versiegelung außer Betrieb genommen werden. Eine Begutachtung, auch durch extern herbeigezogene Institutionen, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 13 Übergangsregelung

Für Steuererklärungen bis zum Veranlagungsmonat Dezember 2025 gelten die Regelungen der Spielgerätesteuersatzung vom 16.09.2020.

Ab dem Veranlagungsmonat Januar 2026 finden die Regelungen dieser Satzung Anwendung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die mit dieser Satzung geänderten Bestimmungen der Spielgerätesteuersatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 16.09.2020 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende             

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 19.12.2025

wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

        a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

        b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

        c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

             oder

        d)   der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Der Oberbürgermeister
(Marc Buchholz)

Satzung vom 19.12.2025 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17. Februar 1982 (Amtsblatt Nr. 7/1982), zuletzt geändert durch Satzung vom 05. März 2025 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr (Amtsblatt Nr. 2025/11 vom 31. März 2025), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Gebührentarifes nach § 1 Abs. 1

1.   Die gesamte Tarifstelle 25 wird durch folgende Fassung ersetzt:

 Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung 
25Verbindliche Bauleitplanung – Verwaltungskostenpauschale  
 

Verwaltungskostenpauschale bei qualifizierten und einfachen Bebauungsplänen gem. § 30 Abs. 1 und 3 BauGB sowie Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. § 12 u. § 30 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Verfahren nach §§ 8 („Normalverfahren“); 13 und 13a BauGB (vereinfachtes/ beschleunigtes Verfahren).

Die Verwaltungskostenpauschale beruht auf den verwaltungsseitigen Stundensätzen zur Abrechnung mit externen Kunden (Stand 19.07.2023).

 

Fläche in haEuro
a) < 15.476
b) ≥ 16.695
c) ≥ 27.915
d) ≥ 39.135
e) ≥ 410.354
f) ≥ 511.574
g) ≥ 612.794
h) ≥ 714.014
i) ≥ 815.233
j) ≥ 916.453
Über 10 haKostenpauschale nach j) zzgl. für jeden angefangenen ha 2.500 Euro/ ha

 

 

2. Die gesamte Tarifstelle 27 entfällt.

3. Die gesamte Tarifstelle 28 entfällt.

4. Die gesamte Tarifstelle 30 entfällt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 19.12.2025 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.02.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.03.2025, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer/seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

        a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

        b)   diese Satzungsänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

        c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

             oder

        d)   der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz                                                                     

Fünfundzwanzigste Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
 
Artikel 1 
 
Im § 6 Absatz 5 und Absatz 6 werden die Gebührensätze wie folgt geändert: 
 
(5)Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung durch die Stadt beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 4) für öffentliche Straßen, die
 a) dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und 
  1. im Straßenverzeichnis mit B 1 gekennzeichnet sind,5,82 €
  2. im Straßenverzeichnis mit C 1 gekennzeichnet sind,15,94 €
 b)überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und 
  1. im Straßenverzeichnis mit B 2 gekennzeichnet sind,5,36 €
  2. im Straßenverzeichnis mit C 2 gekennzeichnet sind,14,95 €
 c)von überörtlicher Verkehrsbedeutung und 
  1. im Straßenverzeichnis mit B 3 gekennzeichnet sind,4,81 €
  2. im Straßenverzeichnis mit C 3 gekennzeichnet sind,13,87 €
 d)im Fußgängerbereich liegen und im Straßenverzeichnis mit D gekennzeichnet sind,8,92 €
 Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
  
(6)Die Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes betragen für die Straße
jährlich je Meter Grundstücksseite
 a) mit der Kennzeichnung W 1 
  (vorrangig vor den Straßen mit der Einstufung W 2), die 
  1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und im Straßenverzeichnis mit W 1.1 gekennzeichnet sind,1,65 €
  2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 1.2 gekennzeichnet sind,1,43 €
  3. von überörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 1.3 gekennzeichnet sind1,21 €
 a) mit der Kennzeichnung W 2 
  (nach den Straßen mit der Einstufung W 1), die 
  1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und im Straßenverzeichnis mit W 2.1 gekennzeichnet sind,0,39 €
  2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 2.2 gekennzeichnet sind,0,34 €
    
Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. 

Gleichzeitig treten die im § 6 Absatz 5 und Absatz 6 enthaltenen Gebührensätze der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Fünfundzwanzigste Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 01.03.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

      oder

d)  der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Achtundzwanzigste Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) sowie § 2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559, 590), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) und der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 9. Juni 1997 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen: 
     
Artikel 1    
Im § 10 werden die Gebührensätze wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 1    
Für beitragspflichtige Mitglieder wasserwirtschaftlicher Verbände beträgt die Abwassergebühr jährlich
 a)je Kubikmeter Schmutzwasser 2,31 €
 b)je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche 1,07 €
§ 10 Absatz 2    
Für die übrigen Benutzer beträgt die Abwassergebühr jährlich
 a)je Kubikmeter Schmutzwasser 3,83 €
 b)je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche 1,29 €
     
Artikel 2    
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft. 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Achtundzwanzigste Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22.12.1997“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

      oder

d)  der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Neunzehnte Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004

Neunzehnte Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004
 
Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S.155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
 
Artikel 1
 
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
 
Gebühren
 
1.Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr 
 
1.1vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:
 
1.1.1Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr) 
1.1.1.1für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt315,48 €/Jahr
1.1.1.2für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt376,30 €/Jahr
1.1.1.3für fahrbare Restabfallbehälter mit 120 l Inhalt497,92 €/Jahr
1.1.1.4für fahrbare Restabfallbehälter mit 240 l Inhalt818,44 €/Jahr
1.1.1.5für fahrbare Restabfallbehälter mit 660 l Inhalt2.306,19 €/Jahr
1.1.1.6für fahrbare Restabfallbehälter mit 770 l Inhalt2.668,37 €/Jahr
1.1.1.7für fahrbare Restabfallbehälter mit 1.100 l Inhalt3.577,55 €/Jahr
1.1.1.8für fahrbare Restabfallbehälter mit 1.000 l Inhalt3.252,32 €/Jahr
Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt.
 
1.1.2Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche
1.1.2.1für fahrbare Restabfallbehälter mit 60 l Inhalt157,74 €/Jahr
1.1.2.2für fahrbare Restabfallbehälter mit 80 l Inhalt188,16 €/Jahr
1.1.2.3für fahrbare Restabfallbehälter mit 1.000 l Inhalt1.626,16 €/Jahr
 
1.2Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 werden die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.2.1Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)
1.2.1.1bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m41,58 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  83,16 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m145,53 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m145,53 €/Jahr
 bis 10 m über Stufen83,16 €/Jahr
 von 10 bis 30 m über Stufen145,53 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m über Stufen166,30 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 166,30 €/Jahr
 aus dem Keller166,30 €/Jahr
1.2.1.2bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m44,35  €/Jahr
 von 10 bis 30 m  88,69 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m155,23 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m155,23 €/Jahr
 bis 10 m über Stufen88,69 €/Jahr
 von 10 bis 30 m über Stufen155,23 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m über Stufen177,40 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 177,40 €/Jahr
 aus dem Keller  177,40 €/Jahr
1.2.1.3bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m49,88  €/Jahr
 von 10 bis 30 m  99,79 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m174,62 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 174,62 €/Jahr
1.2.1.4bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m55,44  €/Jahr
 von 10 bis 30 m  110,87 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m194,02 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 194,02 €/Jahr
1.2.1.5bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m166,30 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  332,63 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m582,06 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 582,06 €/Jahr
1.2.1.6bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m188,49 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  376,98 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m659,71 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 659,71 €/Jahr
1.2.1.7bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m210,66 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  421,32 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m737,29 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 737,29 €/Jahr
 
Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen.
Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60 und 80 l Inhalt zulässig.
 
1.2.2Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche
1.2.2.1bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:
 bis 10 m20,78 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  41,58 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m72,76 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m72,76 €/Jahr
 bis 10 m über Stufen41,58 €/Jahr
 von 10 bis 30 m über Stufen72,76 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m über Stufen83,16 €/Jahr
 über 100 m über Stufen, je angefangene 100 m 83,16 €/Jahr
 aus dem Keller  83,16 €/Jahr
1.2.2.2bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m22,18 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  44,35 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m77,60 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m77,60 €/Jahr
 bis 10 m über Stufen44,35 €/Jahr
 von 10 bis 30 m über Stufen77,60 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m über Stufen88,69 €/Jahr
 
1.3

Die Leerung des/r Bioabfallbehälter/s erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche. 

Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.3.1für fahrbare Bioabfallbehälter mit 120 l Inhalt124,48 €/Jahr
1.3.2für fahrbare Bioabfallbehälter mit 240 l Inhalt204,61 €/Jahr
 
1.4Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.4.1bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m41,58 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  83,16 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m145,53 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m145,53 €/Jahr
1.4.2bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m46,20 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  92,40 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m161,68 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m161,68 €/Jahr
 
1.5Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche.
 
1.6Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.6.1bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m12,46 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  24,95 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m43,66 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m43,66 €/Jahr
1.6.2bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m13,85 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  27,74 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m48,52 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m48,52 €/Jahr
1.6.3bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 1.100 l Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: 
 bis 10 m53,02 €/Jahr
 von 10 bis 30 m  105,32 €/Jahr
 von 30 m bis 100 m184,33 €/Jahr
 über 100 m, je angefangene 100 m184,33 €/Jahr
 
2.Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen
2.1

Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern

Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.

2.1.1Grundgebühren für Behältergestellung und Transport 
2.1.1.1für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)69,90 €
2.1.1.2für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)399,30 €
2.1.1.3je Transport167,50 €
2.1.1.4bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport133,70 €
 
2.1.2Entsorgungskosten 156,50 €/t
 

für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern 

über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

 
 
2.2Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Min.)577,80 €/Std
 
2.3Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz
2.3.1Bei Ausleihen eines
2.3.1.1für Abfallbehälter mit 80 l Inhalt66,30 €/Stück
2.3.1.2für Abfallbehälter mit 120 l Inhalt61,40 €/Stück
2.3.1.3für Abfallbehälter mit 240 l Inhalt72,40 €/Stück
2.3.1.4für Abfallbehälter mit 660 l Inhalt91,40 €/Stück
2.3.1.5für Abfallbehälter mit 770 l Inhalt92,50 €/Stück
2.3.1.6für Abfallbehälter mit 1.100 l Inhalt108,20 €/Stück
   
2.3.2Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 - 240 l Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 - 1.100 l Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet
2.3.2.1für Abfallbehälter mit 80 l Inhalt6,00 €/Stück
2.3.2.2für Abfallbehälter mit 120 l Inhalt9,40 €/Stück
2.3.2.3für Abfallbehälter mit 240 l Inhalt17,30 €/Stück
2.3.2.4für Abfallbehälter mit 660 l Inhalt37,70 €/Stück
2.3.2.5für Abfallbehälter mit 770 l Inhalt42,30 €/Stück
2.3.2.6für Abfallbehälter mit 1.100 l Inhalt59,50 €/Stück
   
3.Gebühr je Abfallsack mit 120 l Inhalt 6,50 €
   
4.Gebühr je Laubsack mit 120 l Inhalt 2,20 €
   
5.

Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 l - 1.100 l Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres  

(Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)

44,50 €
   
 Artikel 2
 
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Neunzehnte Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28.07.2004“ wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese(n) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese(r) Satzung / ortsrechtliche Bestimmung / Flächennutzungsplan / -änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

      oder

d)  der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über eine Veränderungssperre Nr. 47 für den Bereich des Bebauungsplanes „Felsenstraße – Y 16“

vom 19.12.2025

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Felsenstraße – Y 16“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für diesen Bereich eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, eindeutig gekennzeichnet.

 

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen 

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 4 Ausnahmen

Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Von der Veränderungssperre werden nicht berührt:

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, 
  2. Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie
  3. Unterhaltungsarbeiten und
  4. die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

 

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Diese Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. 

Nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 BauGB tritt die Veränderungssperre vorher außer Kraft, sobald die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

Bekanntmachungsanordnung

Der Wortlaut der Satzung und der Übersichtsplan über den Bereich der Veränderungssperre Nr. 47 sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Dieser Bekanntmachung ist ein Übersichtsplan über den Bereich der Veränderungssperre beigefügt.

 

Hinweise:

1.     Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

2.     Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. 

3.     Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt

 

Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Öffentliche Zustellung einer Anhörung

Die an ------- ----- - ------- ---------- -------- --------- ------------- --- ----- -------- -- --- ----- gerichtete Anhörung der Stadt Mülheim an der Ruhr konnte nicht zugestellt werden, 

  1. da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist
  2. oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht:

Aktenzeichen: 32-51.53 Nr 36-25

Datum der Anhörung: 16.12.2025                       

Die Anhörung vom 16.12.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Die Anhörung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind ( § 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.

Es werden daher Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Die Anhörung vom 16.12.2025 kann bei dem Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt, Am Rathaus 1 ,Zimmer B216, eingesehen werden.

Die gegen Herrn Argezon Demaj gerichtete Anhörung vom 16.12.2025  übersende ich mit der Bitte, den Tag des Aushängens und den Tag der Abnahme des Amtsblattes auf dieser Anhörung zu vermerken und diese danach zurückzugeben.

Im Auftrag
(Bremer)
(Ferreira)

Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides

Der an ---- ----- ------- ------- -------- ------- -- ----------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 16.12.2025 (Aktenzeichen: 57-21/ 113343/08) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer 4. Etage/4.12) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 16.12.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Karaca

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen --- --------------------------------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005326478/24 am 17.12.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 17.12.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 17.12.2025
Der Oberbürgermeister
I. A.
Backmann

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gem. 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO

Die an ------- ------ ------- -- ----------- ---------- ------- ---------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 17.12.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 17.12.2025
Der Oberbürgermeister.
Im Auftrag
Simmo

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------------------ --- ----------------- -------------------------- --- ----- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/005326087/64 am 26.11.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 26.11.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 18.12.2025
Der Oberbürgermeister
I. A.
Kowalski

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gem. 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO

Die an ----- ---------- ---- -- ----------- Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 18.12.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstr. 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 18.12.2025
Der Oberbürgermeister
I.A.
Sommer