15. Änderungssatzung vom 19.12.2025 über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Hundesteuersatzung) in Form ihrer 14. Änderungssatzung vom 26. Juni 2020.
Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), sowie der §§ 1 bis 3 und § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Steuerbefreiung für schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen aG oder B sowie für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen, die einen Assistenzhund halten.
§ 4 Steuerbefreiungen
(1) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen (im Schwerbehindertenausweis müssen die entsprechenden Buchstaben aG, B, Bl, Gl oder H eingetragen sein); die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
2. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) in der jeweils gültigen Fassung. Der Nachweis ist durch die Vorlage eines gültigen Ausweises über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung zu erbringen.
(2) Die Befreiungsvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 finden bei Haltung von gefährlichen Hunden nach § 2 keine Anwendung.
(3) Der Antrag auf eine Steuerbefreiung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerbefreiung wirksam werden soll gegenüber dem Fachbereich Finanzen, Abteilung Gemeindesteuern zu stellen.
Artikel 2
Befristete Steuerbefreiung für Rettungs- und Suchhunde
§ 5 Befristete Steuerbefreiungen
(1) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Zeitraum von 24 Monaten gewährt für:
1. Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl sowie Jagdausübungsberechtigte mit einer Jagdbrauchbarkeitsprüfung, deren Einsatzgebiet im Mülheimer Stadtgebiet liegt,
2. Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,
3. Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in der benötigten Anzahl,
4. Hunde, die aus dem städtischen Mülheimer Tierheim sowie auch für die Hunde, welche im Auftrag der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Tierpension in Sonsbeck untergebracht sind und in einen Haushalt aufgenommen wurden. Eine Steuerbefreiung wird für gefährliche Hunde im Sinne von § 2 Absatz 4 nur gewährt, wenn bei Aufnahme in den Haushalt bereits ein Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW gestellt wurde. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 24 Monate der Haltung, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes.
5. Hunde, die als Rettungs- oder Suchhunde zur Unterstützung von behördlichen Sicherheits- und Rettungskräften dauernd verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen, wobei die dauernde Verwendung des Hundes für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten in geeigneter Weise glaubhaft zu machen ist.
(2) Der Antrag auf eine befristete Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuerbefreiung wirksam werden soll gegenüber dem Fachbereich Finanzen, Abteilung Gemeindesteuern zu stellen. Sollten sich die maßgeblichen Verhältnisse die zu einer befristeten Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 führen ändern, ist dies schriftlich dem Fachbereich Finanzen, Abteilung Gemeindesteuern, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. Nach Ablauf der 24-monatigen Steuerbefreiung ist bei unveränderter Sachlage ein erneuter Antrag zu stellen.
Artikel 3
Redaktionelle Änderungen
In den §§ 6,7,8,10 und 11 wurde die Begrifflichkeit „Team“ zu „Abteilung“ angepasst.
Artikel 4
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Satzung geänderten Bestimmungen der Hundesteuersatzung vom 26.06.2020 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
15. Änderungssatzung vom 19.12.2025 über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Hundesteuersatzung) in Form ihrer 14. Änderungssatzung vom 26. Juni 2020.
wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Der Oberbürgermeister
(Marc Buchholz)