Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17. Februar 1982 (Amtsblatt Nr. 7/1982), zuletzt geändert durch Satzung vom 05. März 2025 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr (Amtsblatt Nr. 2025/11 vom 31. März 2025), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des Gebührentarifes nach § 1 Abs. 1
1. Die gesamte Tarifstelle 25 wird durch folgende Fassung ersetzt:
| Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung | ||||||||||||||||||||||||||
| 25 | Verbindliche Bauleitplanung – Verwaltungskostenpauschale | |||||||||||||||||||||||||
Verwaltungskostenpauschale bei qualifizierten und einfachen Bebauungsplänen gem. § 30 Abs. 1 und 3 BauGB sowie Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. § 12 u. § 30 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Verfahren nach §§ 8 („Normalverfahren“); 13 und 13a BauGB (vereinfachtes/ beschleunigtes Verfahren). Die Verwaltungskostenpauschale beruht auf den verwaltungsseitigen Stundensätzen zur Abrechnung mit externen Kunden (Stand 19.07.2023).
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2. Die gesamte Tarifstelle 27 entfällt.
3. Die gesamte Tarifstelle 28 entfällt.
4. Die gesamte Tarifstelle 30 entfällt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 19.12.2025 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.02.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.03.2025, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer/seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzungsänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 19.12.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz