Hier können Sie die öffentlichen Bekanntmachungen aller Amtsblätter der Stadt Mülheim an der Ruhr nach beliebigem Inhalt durchsuchen.
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an ---- ------ ------- -- ----------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 16.04.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------ ---------- ---------------------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter dem Aktenzeichen 50-34.1429/25 am 20.05.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter*in oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 20.05.2025 wird hiermit gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels der Stadt Mülheim an der Ruhr
Das große Dienstsiegel der Gemeinschaftsgrundschule Brüder Grimm, Familiengrundschulzentrum der Stadt Mülheim an der Ruhr, ist in Verlust geraten. Das vorgenannte Dienstsiegel hat einen Durchmesser von 3,5 cm. In der oberen Hälfte des Dienstsiegels befindet sich im äußeren Kreis „Brüder Grimm Schule“ sowie darunter „Gemeinschaftsgrundschule“; in der unteren Hälfte befindet sich im inneren Kreis – Primarstufe - und darunter im äußeren Kreis „der Stadt Mülheim an der Ruhr“.
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 09.05.2025 – Ordnungsnummer: 62–11.96.383 – des Umlegungsausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 82 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung über das Grundstück Am Alten Bahnhof ohne Hausnummer mit der Katasterbezeichnung:
Gemarkung: Saarn
Flur: 20
Flurstücksnummer: 188
ist gemäß § 83 BauGB am 21.05.2025 unanfechtbar geworden.
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----------------- ------------------------ --- -------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.11/MH-AX626 am 02.06.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ------------------------------------------------ --------, unter Aktenzeichen 33-1.11/MH-DL961 am 02.06.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------- ------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/005322621/65 am 16.05.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an -------------------- ------- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 28.05.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/7689/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ----------------------------------------- ------- --------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001151929/36 am 29.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an ------ ------- ------- -- ----------, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 07.05.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.