Der an Frau Marijana Ferring zuletzt wohnhaft gewesen in Ackerstraße 17, 53881 Euskirchen OT Stotzheim zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 14.11.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 126364/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Der an Herr Filip Raykov Georgiev zuletzt wohnhaft gewesen in 45470 Mülheim an der Ruhr, Steinkuhle 73, zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 14.11.2024 (Aktenzeichen: 57-21/101163/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Die an Krzystof Mariusz Kowalski, zuletzt Mariannenstraße 4 in 34560 Fritzlar unter dem Aktenzeichen 32-14/214004387 gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen
Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Ordnungsverfügung vom 21.10.2024 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.
Der gegen Herrn Marcel Touma Chamieh, Georgstraße 30, 45468 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DP508 am 13.11.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Die an Marco Azzaro, zuletzt Huckarder Straße 80 in 44147 Dortmund unter dem Aktenzeichen 32-14/214003976 gerichtete Sicherstellungsinformation kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Sicherstellungsinformation vom 11.11.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.
Der Grundsteuerbescheid vom 27.09.2024 für den Veranlagungszeitraum 01.06.2024 bis 31.12.2024, Aktenzeichen 24-5.2/1900000571206, für die steuerpflichtige Person Altun Feyza, zuletzt bekannte wohnhaft in Knüfen 39, 45475 Mülheim an der Ruhr, kann nicht zugestellt werden, weil sie unter der Adresse nicht zu ermitteln ist. Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt.
Die Bezirksvertretung 2 hat in ihrer Sitzung am 04.11.2024 beschlossen, den bisher namenlosen Verbindungsweg zwischen den Straßen „Marktplatz“, in Höhe Hausnummer 10, und „Albertstraße“, in Höhe Hausnummer 17, (siehe beigefügten Lageplan) mit dem Namen
„Knut-Binnewerg-Weg“
zu versehen und wie folgt mit einem Erläuterungstext zu beschildern:
Bezirksbürgermeister 1999-2009
Der gegen Alias Hassan Daham, Kamp 30.18, NL-8225 GM LELYSTAD, unter dem Aktenzeichen 32-3/006431539/109 am 05.09.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der an Frau Jasmin Pick zuletzt wohnhaft gewesen in Aktienstraße 144, 45473 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 11.11.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 127222/05) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Die an Thomas Schlackmann, letzte Anschrift, Straßburger Allee 63, 45481 Mülheim an der Ruhr unter dem Aktenzeichen 32-14/214004132 gerichtete Sicherstellungsinformation kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Sicherstellungsinformation vom 06.11.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.