Der an ---- ----- ------ ------- -------- ------- -- --------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 20.09.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 123895/08) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann bei…