Der Einstellungsbescheid gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 SGBII vom 27.06.2024 mit den Aktenzeichen 57-22/125840/64 für ---- ---- ------ -------- kann nicht zugestellt werden, weil sie nach unbekannt abgemeldet wurde. Der vermeintliche Aufenthalt des Empfängers ist in der Ukraine.
Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 des Landeszustellungsgesetztes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann von dem Betroffenen im…