Hier können Sie die öffentlichen Bekanntmachungen aller Amtsblätter der Stadt Mülheim an der Ruhr nach beliebigem Inhalt durchsuchen.
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----------------- ---- ----------- ------------------------------------------ ------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-SC444E am 25.04.21 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Die an ----- ---------- --------- - ------- ----------- ------------ - gerichtete Inverzugsetzung vom 26.04.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Die an ----- ------ ----- -------- - ------- ----------- ------------ - gerichtete Inverzugsetzung vom 22.4.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Die an ---- ------ -------- - ------- ----------- ------------ - gerichtete Inverzugsetzung vom 18.4.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides
Der an ---- ------ ------- ------- -------- ------- -- ------------- --- ----- --------- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 30.04.2024 (Aktenzeichen: 57-21/122023/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides
Der an ---------------- ---------- ------- -------- ---------------------------- -- -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 29.04.2024 (Aktenzeichen: 57-15/114705/62) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetztes zugestellt.
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------------ --------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006414905/64 am 26.04.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ----------------------------- ------ ---------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005308494/24 am 01.03.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ----------------------- ------- ------ ------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006418829/107 am 25.04.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an ------ ------ ------- -- ----------- ---------- ------- ---------- gerichtete Überleitungsanzeige vom 03.04.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.