Die gegen ------- ------ -------------------------- -- ----- -------- -- --- ---- unter dem Aktenzeichen 33-1.6/853 ergangen Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Betroffene nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.
Die Ordnungsverfügung…