Der gegen ----- ----- ----- ------- ---- - ------------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-HB125 am 08.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste…