Der an ---- -------- -------- ------- ----- ------- -------- ------- -- ----------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 05.05.2025 (Aktenzeichen: 57-21/92646/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann…