Öffentliche Zustellung
der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 folgend ZPO
Die an ------ ------- ------- -- ----------, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 02.03.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfänger unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 204 folgend ZPO wird…