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Anträge der RAG AG vom 24.04.2024 sowie Änderungsanträge der RAG AG vom 15.08.2025 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser in Verbindung mit einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung

Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie für NRW
Geschäftszeichen: 60.90.05-043/2024-001    

Anträge der RAG AG vom 24.04.2024 sowie Änderungsanträge der RAG AG vom 15.08.2025 auf

  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser in Bochum und Einleitung in den Harpener Teich (60.90.05-048/2024-001)
  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar in Bochum und Einleitung über das bestehende Gerinne in die Ruhr (60.90.05-039/2024-002)
  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Heinrich in Essen (Ruhr) und Einleitung in die Ruhr (60.90.05-043/2024-001) 

in Verbindung mit einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung

In den Verfahren der RAG AG zu den o. a. Anträgen sind mehrere Einwendungen und Stellungnahmen erhoben worden, die es zu erörtern gilt. Sie werden hiermit gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) darüber benachrichtigt, dass diese Erörterung entsprechend § 27c Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW in Form einer Onlinekonsultation durchgeführt wird. 
Gemäß § 27b Abs. 1 VwVfG NRW werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin oder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.

Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 15.08.2025 jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 für den Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit gemeinsamem UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 4 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt.

Betroffen von den Vorhaben sind die Stadt Bochum, die Stadt Duisburg, die Stadt Essen, die Stadt Hattingen, die Stadt Mülheim (Ruhr), die Stadt Oberhausen und die Stadt Witten.

Die RAG AG betreibt seit über 50 Jahren die Zentralen Wasserhaltungen Robert Müser, Friedlicher Nachbar und Heinrich im Gewässereinzugsgebiet der Ruhr. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatten diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Mit den o. a. Änderungsanträgen stellt die RAG AG auf neuere Erkenntnisse über zu erwartende Grubenwassermengen durch das Niederschlagsgeschehen im Jahr 2024 für die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen ab.

  • Die RAG AG beantragt daher nunmehr das Heben von jährlich max. 20,4 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 18 Mio. m³ Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Heinrich und Einleitung dieses Wassers in die Ruhr bei Fluss-km 40,69 auf dem Gebiet der Stadt Essen. Die bisher beantragten Kurzzeitwerte in m³/s, m³/h und m³/d bleiben unverändert.
  • Beantragt ist weiterhin nunmehr das Heben von jährlich max. 12,0 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 9,8 Mio. m³ Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser und Einleitung dieses Wassers in den Harpener Teich auf dem Gebiet der Stadt Bochum, von wo aus das Wasser über den Oelbach in die Ruhr fließt. Die bisher beantragten Kurzzeitwerte in m³/s, m³/h und m³/d bleiben unverändert.
  • Beantragt ist zudem nunmehr das Heben von jährlich max. 13,6 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 8,3 Mio. m³ Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar und Einleitung dieses Wassers über ein bestehendes Gerinne in die Ruhr auf dem Gebiet der Stadt Bochum. Zugleich werden hierbei die bisher beantragten Kurzzeitwerte von bisher 0,5 m³/s auf 0,6 m³/s bzw. von 1.800 m³/h auf 2160 m³/h erhöht, während der Kurzzeitwert in m³/d unverändert bleibt.

Die nunmehr beantragten Jahreshebe- und Einleitmengen übersteigen zwar die aktuell befristet bis zum 31.03.2026 zugelassenen Höchstmengen. Sie liegen aber bei den Standorten Heinrich und Robert Müser unter den Mengen, die zu Zeiten des aktiven Steinkohlebergbaus zugelassen waren. Am Standort Friedlicher Nachbar liegt hingegen eine Überschreitung der zu Zeiten des aktiven Bergbaus zugelassenen Höchstmenge von jährlich 13,14 Mio. m³ vor. Ursache hierfür sind Veränderungen des Zustands der untertägigen Fließwege, welche zum Anstieg der Zuflüsse innerhalb dieser Grubenwasserprovinz gegenüber den langjährigen Erfahrungswerten geführt haben. Die Anträge der RAG AG dienen der langfristigen - über den 31.03.2026 hinausgehenden - Sicherung der Grubenwasserhaltung.

Das für die drei Wasserhaltungsstandorte zugelassene Grubenwasserannahmeniveau soll mit den Anträgen vom 24.04.2024 der RAG AG nicht geändert werden. Auch der Umbau der Wasserhaltungsstandorte zur Brunnenwasserhaltung, der durch bergrechtliche Betriebspläne zugelassen wurde und teilweise bereits umgesetzt wurde bzw. in der Umsetzung befindlich ist, ist nicht Gegenstand der Anträge der RAG AG. Eine Abweichung hiervon ist durch die Änderungsanträge nicht vorgesehen.

Die Entnahme von Grundwasser (hier Grubenwasser aus den stillgelegten Grubengebäuden der ehemaligen Bergwerke) sowie dessen Einleitung in Oberflächengewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.

Die RAG AG hat daher für den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.1, Spalte 1 des UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich, wenn die Entnahme von Grundwasser ein Volumen von 10 Mio. m³ je Jahr erreicht oder überschreitet. Dies ist sowohl bei der Zentralen Wasserhaltung Heinrich, infolge der Änderungsanträge nunmehr auch bei den Zentralen Wasserhaltungen Friedlicher Nachbar sowie Robert Müser, alleine, aber auch bei der gemeinsamen Betrachtung aller drei Standorte der Fall.

Da die Einleitungen der drei Standorte gemeinsam auf das Gewässereinzugsgebiet der Ruhr einwirken, wurden diese als kumulierende Vorhaben gemäß § 10 Abs. 4 UVPG in einem gemeinsamen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 Abs. 1 UVPG betrachtet.

Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Entnahme und Einleitung von Grundwasser (Grubenwasser) der drei Zentralen Wasserhaltungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.
 
Soweit die durch die Änderungsanträge vom 15.08.2025 geänderten beantragten Wassermengen zu einer gegenüber der Bewertung der Umweltverträglichkeit bzw. der FFH-Verträglichkeit in den Unterlagen zu den Anträgen vom 24.04.2024 geänderten Bewertung geführt haben, so werden diese durch die mit den Änderungsanträgen vorgelegten ergänzenden Unterlagen dargelegt.

Hiermit wird gemäß §§ 27a Abs. 1, 27c und 73 Abs. 6 VwVfG NRW in Verbindung mit § 18 Abs. 1 UVPG die Durchführung der Erörterung in Form einer Onlinekonsultation im Internet bekannt gemacht.

Online-Konsultation
vom Dienstag, 07.07.2026 bis einschließlich Montag, 20.07.2026

Die Bezirksregierung Arnsberg führt im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren für die o. a. Vorhaben gemäß §§ 27c und 73 Abs. 6 Satz 2 bis 4 VwVfG NRW in der jeweils derzeit gültigen Fassung eine Onlinekonsultation anstelle eines Erörterungstermins vom 07.07.2026 bis einschließlich zum 20.07.2026 durch.

Im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin, den Kommunen, den Behörden, den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen über eine Internetseite passwortgeschützt in pseudonymisierter Form zugänglich gemacht. Hierzu wurden alle fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen geprüft und in einer Synopse aufbereitet.

Die Onlinekonsultation findet in dem Zeitraum von Dienstag, 07.07.2026 bis einschließlich Montag, 20.07.2026 statt. 

Die Teilnehmenden der Onlinekonsultation können sich bis zum Ablauf der Äußerungsfrist, Montag, 20.07.2026, 23:59 Uhr

äußern.

Alle Teilnehmenden, die sich bereits geäußert haben, sowie auch die zur Teilnahme außerdem berechtigten sonstigen Betroffenen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, die sich bislang jedoch noch nicht im Verfahren geäußert haben, müssen
 

den Zugang zur Onlinekonsultation beantragen. Für die Registrierung über die Webseite ist ein aktives E-Mail-Konto erforderlich.

Die Beantragung des Zugangs zur Online-Konsultation ist in der Zeit von Dienstag, 30.06.2026 bis Montag, 13.07.2026 möglich.

Es wird auf Folgendes hingewiesen: 

  1. In der Onlinekonsultation werden nur fristgerecht erhobene Einwendungen und eingegangene Stellungnahmen erörtert.
     
  2. Die Onlinekonsultation ist nicht öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden und der Antragstellerin nur die Betroffenen sowie die Personen, deren Einwendungen eingegangen sind. Die Teilnahmeberechtigung ist daher entsprechend nachzuweisen (Vorlage des Personalausweises und ggf. eines Grundbuchauszugs, Vertretungsvollmacht, etc.).
     
  3. Teilnahmeberechtigt sind nachfolgend genannte Personen: 

    o Einwenderinnen und Einwender (Personen, die schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhoben haben),

    o Betroffene (Personen, deren Rechte oder Belange von dem Vorhaben berührt werden),

    o Bevollmächtigte, Sachbeistände und gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der Teilnahmeberechtigten,

    o Vertreterinnen und Vertreter der am Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange und anerkannten Vereinigungen,

    o Vertreterinnen und Vertreter der Vorhabenträgerin und deren Gutachter und Sachverständige,

    o Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anhörungsbehörde
     
  4. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation erfolgt durch Anmeldung. Dafür müssen unter Angabe von persönlichen Daten und digitaler Ablichtung der Rückseite des Personalausweises die Zugangsdaten zum Portal beantragt werden. Name und Adresse des Ausweisinhabers bzw. der Ausweisinhaberin müssen lesbar sein. Weitere Daten dürfen dabei unkenntlich gemacht sein. Gegebenenfalls müssen weitere Dokumente (z.B. Grundbuchauszug, Vollmacht, etc.) zur Verifikation beigefügt werden. Dies ist vom 30.06.2026 bis zum 13.07.2026 möglich. Die Daten werden geprüft. Dadurch kann es zu Verzögerungen von wenigen Tagen bis zur Übermittlung der Zugangsdaten kommen.
     
  5. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation ist freiwillig. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht eingegangenen Einwendungen werden auch dann im weiteren Verfahren berücksichtigt, wenn jemand nicht an der Online-Konsultation teilnimmt oder in deren Rahmen keine weitere Stellungnahme abgeben wird.
     
  6. Eine Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente in der Online-Konsultation ist nicht erforderlich.
     
  7. Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Online-Konsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet, d.h. über die bereits vorgebrachten Argumente hinaus können keine neuen Sachargumente vorgebracht und im Verfahren berücksichtigt werden.
     
  8. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Online-Konsultation mit Ablauf der genannten Frist zur Äußerung (20.07.2026) beendet ist.
     
  9. Durch die Teilnahme an der Onlinekonsultation oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
     
  10. Die mit der Zugangskontrolle erhobenen persönlichen Daten werden zum Verfahrensvorgang genommen und archiviert.


Datenschutz in der Bezirksregierung Arnsberg

Seit Mai 2018 gelten die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW).  Dadurch werden Dienstleister verpflichtet – und damit auch die Bezirksregierung – zu verantwortungsvollem und transparentem Umgang mit personenbezogenen Daten. Weitere Informationen zu Ihren Rechten im Datenschutz finden Sie auf der Seite
 
https://www.bra.nrw.de/system/files/media/document/file/informationen_zum_datenschutz_nach_art._13_datenschutz-grundverordnung_dsgvo.pdf 

Neben der ortsüblichen Bekanntmachung der Onlinekonsultation in den betroffenen Kommunen sowie in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg wird der Inhalt dieser Bekanntmachung auch auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg: https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen sowie auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen) https://uvp-verbund.de/nw im o. g. Zeitraum zugänglich gemacht.
 

Dortmund, den 07. April 2026
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
gez. Kugel

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der gegen Herrn Tomasz Piotr Turkosz, Düsseldorfer Str. 12, 45481 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DV957 am 22.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern zum Schutz von Igeln im Bereich der Stadt Mülheim an der Ruhr

Auf Grundlage der §§ 3 Abs. 2 und 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie § 2 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung ordnet der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr als Untere Naturschutzbehörde folgendes an: 


I.  Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern im Stadtgebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zum Schutz von wildlebenden Tieren.

Zum Schutz wildlebender Tiere, vor allem von Igeln und sonstigen Kleinsäugern, Amphibien, Reptilien sowie von wirbellosen Tieren ist die Inbetriebnahme von Mährobotern im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten. Mähroboter (auch: Rasenmähroboter; Rasenroboter) im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle Serviceroboter, die selbsttätig eine vorgegebene Rasenfläche mähen können.

 

II. Ausnahmen 

Die Untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Befreiung vom Verbot der Ziffer I. erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses notwendig ist oder das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung 

Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Eine gegen sie eingelegte Anfechtungsklage hat daher keine aufschiebende Wirkung. 

 

IV. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW öffentlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt unbefristet bis zum Widerruf.

 

Begründung 

I. Sachverhalt 

In verschiedenen europäischen Ländern wurde in den vergangenen Jahrzehnten eine Bestandsabnahme des Westeuropäischen Igels (Erinaceus europaeus) beobachtet. In Deutschland wird der Igel seit der letzten Aktualisierung der Roten Liste auf der Vorwarnliste geführt. Die Ursachen für den Bestandsrückgang sind vielfältig. Zum einen sind hier die Bestandsrückgänge von Insekten zu nennen, der Hauptnahrung von Igeln, zum anderen der Verlust von geeigneten Lebensräumen. Während die ursprünglich bevorzugten Lebensräume des Igels, strukturreiche Feldfluren, nahezu vollständig aus der mitteleuropäischen Kulturlandschaft verschwunden sind, haben sich die Tiere als Kulturfolger erfolgreich den menschlichen Siedlungsraum erschlossen. Neben Grün- und Parkanlagen, Streuobstwiesen und Friedhöfen sind hier insbesondere auch Gärten zu nennen. Städten obliegt somit eine besondere Verantwortung für den Schutz der Art. In Gärten haben sich in den letzten Jahren jedoch Mähroboter als Gefahrenquelle für Igel und weitere Kleintiere herausgestellt. Mähroboter können gravierende Schnittverletzungen bei Igeln verursachen, die häufig zum Tode führen können. Verletzte Tiere haben meist lange und erhebliche Leidenszeiten. Da Mähroboter autonom agieren und dabei sehr geräuscharm sind, werden sie häufig auch in der Nacht in Betrieb genommen. Dies stellt eine enorme Gefahr für Igel dar, da die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Tiere nachts nach Nahrung suchen und bei Kontakt mit dem Mähroboter nicht flüchten, sondern sich zum Schutz zusammenrollen. Hierbei kann es passieren, dass sie von dem Mähroboter überrollt und verletzt oder getötet werden. Es ist belegt, dass es sich bei solchen Verletzungen nicht um seltene Unglücksfälle handelt. Technische Lösungen, die zum Schutz der Igel an den automatisierten Geräten angebracht oder in jene integriert werden, sind aktuell noch nicht ausgereift. Das Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern liefert daher einen wichtigen und effektiven Beitrag zum städtischen Artenschutz, da es eine Gefahrenquelle sowohl für Igel als auch für andere wildlebende Tiere wie beispielsweise Amphibien und Reptilien minimiert. Besitzer*innen/Betreiber*innen eines Mähroboters haben dafür Sorge zu tragen, dass durch die Inbetriebnahme keine Gefahr für Igel und andere wildlebende Tiere entsteht. Verletzen oder töten Mähroboter Igel, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Entsprechend den Hauptaktivitätszeiten des Igels, die sich auf die Dämmerungs- und Nachtzeiten erstrecken, soll das Betriebsverbot für Mähroboter in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages gelten. Es stellt damit keine unverhältnismäßige Einschränkung für die Nutzung von Mährobotern dar. Somit handelt es sich bei dem Verbot um eine zumutbare Einschränkung und ist als Schutzmaßnahme für Igel angemessen und verhältnismäßig.

 

II. Rechtsgrundlage 

Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) sind bei den Kreisen und kreisfreien Städte die Unteren Naturschutzbehörden die hierfür zuständigen Behörden. Hieraus ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Mülheim an der Ruhr. Der Europäische Igel (Erinaceus europaeus) sowie alle heimischen Amphibien und Reptilien sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b bzw. c BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt. Als besonders geschützte Tierarten gelten für sie die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG. Nach Nr. 1 der genannten Vorschrift ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zielt auf den Schutz der Individuen ab und ist als solches einer populationsbezogenen Relativierung unzugänglich. Die Privilegierung aus § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG kommt allein Eingriffsvorhaben sowie Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 BNatSchG zugute, weshalb auch der Signifikanzansatz aus § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG nicht auf andere Handlungen – hier der Betrieb von Mährobotern – übertragen werden kann. Die Hauptaktivitätszeiten von Igeln erstrecken sich insbesondere auf die Dämmerungs- und Nachtzeiten. Zu diesen Zeiten suchen Igel hauptsächlich nach Nahrung. Sie sind neben Grünanlagen und Parks vor allem auch in Gärten auf Nahrungssuche. Insbesondere im nächtlichen Betrieb von Mährobotern bzw. im Betrieb von Mährobotern zur Dämmerungszeit liegt mithin eine große Gefahrenquelle für Leib und Leben von Igeln. Durch das Verbot aus Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung wird die Wahrscheinlichkeit der Verletzung und Tötung von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch Mähroboter und damit die Verwirklichung des Verbotstatbestands aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erheblich reduziert. Das Verbot des Betriebs von Mährobotern während einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages, sprich während der Dämmerung und Nacht, ist gemäß §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich, um die Einhaltung des Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sicherzustellen. Die Generalklausel aus § 3 Abs. 2 BNatSchG kann, wie hier, insbesondere zwecks Verhütung rechtswidriger Verhaltensweisen herangezogen werden. Die Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verfolgt einen legitimen Zweck. Igel als hauptsächlich dämmerungs- und nachtaktive Tiere und andere kleine Wirbeltiere sollen vor der Gefahr einer Tötung oder Verletzung durch den Betrieb von Mährobotern während der Dämmerungs- bzw. Nachtzeit geschützt werden. Damit soll auch die mit dem Betrieb von Mährobotern einhergehende Gefahr einer Verwirklichung des Verbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG reduziert bzw. für die Hauptaktivitätszeit des Igels ausgeschlossen werden. Somit stellt die Allgemeinverfügung ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung des vorgenannten Zwecks dar. Das Verbot des Betriebs von Mährobotern während der Hauptaktivitätszeit des Igels (Dämmerungs- und Nachtzeit) ist geeignet, die Gefahr von teilweise sogar schweren bis tödlichen Verletzungen von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch Mähroboter erheblich zu verringern bzw. – in Bezug auf die Hauptaktivitätszeit des Igels – vollständig auszuschließen. Sie ist weiterhin erforderlich, da mildere Maßnahmen, mit denen ein vergleichbarerer Erfolg (erhebliche Reduzierung der Gefahr einer Tötung oder Verletzung von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch den Betrieb von Mährobotern bzw. in Bezug auf die Hauptaktivitätszeit des Igels: vollständiger Ausschluss einer solchen Gefahr) mit einer vergleichbaren Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeigeführt werden könnte, nicht ersichtlich sind. Der Erlass von individuellen Verboten etwa nur für den Fall, dass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch tatsächlich festgestellt werden, wäre von geringerer Sicherheit, da dieses erst bei bereits festgestelltem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG greift. Weiterhin wäre eine effektive Durchsetzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Rahmen eines solchen individuellen Verbotes nur mit deutlich höherem (Kontroll-) Aufwand, der in der Realität nicht zu bewerkstelligen ist, umsetzbar. Dies gilt umso mehr, als sich verletzte Igel in der Regel verkriechen und getötete Igel häufig von anderen Tieren gefressen und deshalb regelmäßig gar nicht aufgefunden werden können. Technisch ausgereiftere Modelle von Mährobotern, welche die Tiere erkennen und den Betrieb autonom einstellen bzw. die Tiere mit hinreichendem Sicherheitsabstand umfahren, werden nach aktuellem Kenntnisstand nicht oder in nur ganz geringem Umfang auf dem Markt angeboten. Des Weiteren ist der Erlass der Allgemeinverfügung angemessen, da der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Intensität des Eingriffs steht. Diese Allgemeinverfügung, insbesondere Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung, verfolgt das Ziel eines effektiven Schutzes von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren vor teilweise schweren bis tödlichen Verletzungen durch Mähroboter, mithin eine Verhinderung bzw. jedenfalls erhebliche Reduzierung der Gefahr einer Verwirklichung des Verbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG und der hierin festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeit von (auch fahrlässigen) Verstößen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro brachte der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck, welch hohes öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer Einhaltung dieses Verbotes besteht. Demgegenüber verbietet Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung den Einsatz von Mährobotern nur während der Nacht- bzw.

Dämmerungszeit, lässt einen Einsatz im Übrigen also völlig unberührt. Es verbleiben viele Stunden Zeit, um Mähroboter zwischen Sonnenaufgang und -untergang in Betrieb zu nehmen bzw. effektiv nutzen zu können. Insoweit erscheinen etwaige weitergehende private Interessen nachrangig. Darüber hinaus sieht diese Allgemeinverfügung generelle Ausnahmen (Ziffer II. 1) sowie die Möglichkeit der Beantragung einer Befreiung (Ziffer II. 2) von dem Verbot aus Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung vor.

 

III. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung 

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da sie im öffentlichen Interesse liegt. Grundsätzlich hätte eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Praktisch bedeutet dies, dass die Ge- und Verbote der Allgemeinverfügung für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden müssten, der nächtliche Betrieb von Mährobotern also fortgesetzt werden könnte und hierdurch weiterhin erhebliche Gefahren für Igel bestünden. Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung wird durch das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung begründet, die gegenüber dem Interesse Einzelner an einer ungehinderten weiteren nächtlichen Nutzung der Roboter nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist. Hierbei wurden alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen, insbesondere die Interessen von Besitzer*innen bzw. Betreiber*innen eines Mähroboters, abgewogen. Dabei galt es zu berücksichtigen, dass Mähroboter die Ursache für viele getötete oder stark verletzte Wildtiere, vor allem Igel, sind und das Verbot des Betreibens von Mährobotern in den Nacht- und Abendstunden die Nutzung der Mähroboter nur einschränkt, aber einen sinnvollen Einsatz nicht verhindert. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen und der Verhinderung von Gefahren für die Igel überwiegt damit das eventuell vorhandene private Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage erhoben werden. 

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstr. 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des/der Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle zu erklären. 

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Da eine Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, stellen.

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.


Mülheim an der Ruhr, den 28.04.2026
Der Oberbürgermeister
I. A.
(Bresa)

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Boris Dolizde, Bonckyka 1, PL-46-020 OPOLE, unter dem Aktenzeichen 32-3/005327117/30 am 11.03.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 11.03.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 14.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Maria Burek, zuzustellende Gebührenbescheid vom 16.03.2026

  • (Aktenzeichen 37-52.01/2160/26)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 14.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Giuseppa Sfragara, zuzustellende Gebührenbescheid vom 01.04.2026

  • (Aktenzeichen 37-52.01/3676/26)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an Oumar Diame, zuzustellende Gebührenbescheid vom 15.04.2026

  • (Aktenzeichen 37-52.01/3660/26)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum

Öffentliche Zustellung eines Schriftstückes mit gleichzeitigem Gebührenbescheid

Das gegen Djellzon Draga, zuletzt wohnhaft Duisburger Straße 93, 45479 Mülheim an der Ruhr am 15.04.2026  unter Aktenzeichen 33-1.110/26 ergangene Schriftstück mit gleichzeitig erlassenem Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, da der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Das Schriftstück vom 15.04.2026 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Das Schriftstück sowie der Gebührenbescheid können von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 211, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 15.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brandt

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Ephraim Mavinga Presto, Alkenrather Straße 39, 51377 Leverkusen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005328545/44 am 11.02.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 11.02.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 16.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen

Öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Tomasz Piotr Turkosz, Breslauer Straße 9, 44809 Bochum unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DV932 am 16.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Tomasz Piotr Turkosz, Breslauer Straße 9, 44809 Bochum unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DW115 am 16.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Tomasz Piotr Turkosz, Breslauer Straße 9, 44809 Bochum unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DW124 am 16.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Tomasz Piotr Turkosz, Breslauer Straße 9, 44809 Bochum unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DV933 am 16.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Tomasz Piotr Turkosz, Breslauer Straße 9, 44809 Bochum unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DV932 am 16.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Fatjon Bregaj, Zogaj Tropoj 90, AL-8701 TROPOJA BAJRAM CURR, unter dem Aktenzeichen 32-3/006465951/118 am 05.03.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.03.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 17.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fichter

Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheid vom 26.03.2026 gem. § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)

Der an Frau Esmeralda Avdulahu zuletzt wohnhaft gewesen in Wildentenstieg 61, 22119 Hamburg zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 26.03.2026 (Aktenzeichen: 57-21/129639/06) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gem. § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Str. 50, 45468 Mülheim an der Ruhr, Frau Immand (Zimmer 1.5) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 20.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Jansen

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Joachim Anton Acosta Ortega, Quellenstr. 117, 45481 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/001173167/5 am 24.02.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 24.02.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 20.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Vogt

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Milorad Köcher, Sandstr. 8, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/001176691/29 am 30.03.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 30.03.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 20.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Becker

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Mohammad Yazan Alatich, Barth-Blendinger-Straße 1, 91056 Erlangen, unter dem Aktenzeichen 32-3/001173536/36 am 04.02.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.02.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 21.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle

Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige gem. § 132 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 204 ff. ZPO

Die an Viacheslav Rachuk, geb. am 04.03.1985, letzter bekannter Aufenthalt Ukraine, gerichtete Rechtswahrungsanzeige kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 204 ff. ZPO wird hiermit nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstr. 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 51-UVK/NEU + NEU Rachuk/98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 21.04.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Köhne

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Marcel Sven Tamminga, Lachsgrund 9, 31787 Hameln, unter dem Aktenzeichen 32-3/001181691/119 am 08.04.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 08.04.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 22.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Morgenschweis

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Hans-Michael Meyer-Gutknecht, Erfurthweg 21, 42489 Wülfrath unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-CQ454 am 09.03.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Alexander Wladimir Antipow, Ochsenweg 79, 49324 Melle, unter dem Aktenzeichen 32-3/005327440/113 am 22.04.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 22.04.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 23.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Walter

Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige gem. § 132 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 204 ff. ZPO

Die an Andreas Neider, geb. am 12.03.1981, letzte bekannte Adresse Lehmanngasse 25-3-7 in 1230 Wien, Österreich, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 27.01.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 204 ff. ZPO wird hiermit nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstr. 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 51-UVK/R 647/98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Köhne

Öffentliche Zustellung – Bekanntgabe der Abmarkung aus dem Grenztermin vom 15.04.2026 in der Gemarkung Saarn (3094)

Die Bekanntgabe der Abmarkung aus dem Grenztermin vom 15.04.2026 in der Gemarkung Saarn unter dem Aktenzeichen 62-33 2025_K_0030 konnte dem*r beteiligten Eigentümer*in Gawri, Jully (*02.10.1978) und Gawri, Sunil (*10.07.1977), letzte bekannte Anschrift Hansastr. 10, 45478 Mülheim an der Ruhr, nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des*r Empfänger*in nicht zu ermitteln und eine Zustellung an eine Vertretung oder zustellungsbevollmächtigte Person nicht möglich ist.

Die Bekanntgabe der Abmarkung wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Die Bekanntgabe der Abmarkung aus dem Grenztermin vom 15.04.2026 gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Die Grundstückseigentümer*innen und erbbauberechtigten Personen bzw. Rechtsnachfolger*innen oder bevollmächtigte Personen können die Grenzniederschrift beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienstzeit eingesehen werden.

Die Einsichtnahme ist innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung möglich.

Ansprechpartner des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung für eine Terminvereinbarung sind Herr Tschirner (Zimmer 1.07, Telefon: 0208 455-6261) und Frau Buschmann (Zimmer 1.08, Telefon: 0208 455-6259). 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) erhoben werden.


Mülheim an der Ruhr, 27.04.2026
Der Oberbürgermeister
I.A.
Lincke

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Milorad Köcher, Sandstr. 8, 45468 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/006468462/107 am 28.04.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 28.04.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 28.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gem. 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO

Die an Marcel Swakowski, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 29.04.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Ruhrstr. 1 in 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 29.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Cavli

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Han Hoa Huyenh, Elisabeth-Selbert-Str. 17, 45473 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-HO888 am 29.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil  der Betroffene in das Ausland verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 29.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Tomasz Piotr Turkosz, Düsseldorfer Str. 12, 45481 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DV995 am 29.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 29.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
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Öffentliche Zustellung

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Frau Celine Liane Krusenbaum, Feldstraße 102, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-CK2001 am 30.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.04.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig