Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie für NRW
Geschäftszeichen: 60.90.05-043/2024-001    

Anträge der RAG AG vom 24.04.2024 sowie Änderungsanträge der RAG AG vom 15.08.2025 auf

  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser in Bochum und Einleitung in den Harpener Teich (60.90.05-048/2024-001)
  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar in Bochum und Einleitung über das bestehende Gerinne in die Ruhr (60.90.05-039/2024-002)
  • Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben von Grubenwasser an der Zentralen Wasserhaltung Heinrich in Essen (Ruhr) und Einleitung in die Ruhr (60.90.05-043/2024-001) 

in Verbindung mit einer gemeinsamen Umweltverträglichkeitsprüfung

In den Verfahren der RAG AG zu den o. a. Anträgen sind mehrere Einwendungen und Stellungnahmen erhoben worden, die es zu erörtern gilt. Sie werden hiermit gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) darüber benachrichtigt, dass diese Erörterung entsprechend § 27c Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW in Form einer Onlinekonsultation durchgeführt wird. 
Gemäß § 27b Abs. 1 VwVfG NRW werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin oder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.

Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 15.08.2025 jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 für den Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit gemeinsamem UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 4 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt.

Betroffen von den Vorhaben sind die Stadt Bochum, die Stadt Duisburg, die Stadt Essen, die Stadt Hattingen, die Stadt Mülheim (Ruhr), die Stadt Oberhausen und die Stadt Witten.

Die RAG AG betreibt seit über 50 Jahren die Zentralen Wasserhaltungen Robert Müser, Friedlicher Nachbar und Heinrich im Gewässereinzugsgebiet der Ruhr. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatten diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Mit den o. a. Änderungsanträgen stellt die RAG AG auf neuere Erkenntnisse über zu erwartende Grubenwassermengen durch das Niederschlagsgeschehen im Jahr 2024 für die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen ab.

  • Die RAG AG beantragt daher nunmehr das Heben von jährlich max. 20,4 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 18 Mio. m³ Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Heinrich und Einleitung dieses Wassers in die Ruhr bei Fluss-km 40,69 auf dem Gebiet der Stadt Essen. Die bisher beantragten Kurzzeitwerte in m³/s, m³/h und m³/d bleiben unverändert.
  • Beantragt ist weiterhin nunmehr das Heben von jährlich max. 12,0 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 9,8 Mio. m³ Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Robert Müser und Einleitung dieses Wassers in den Harpener Teich auf dem Gebiet der Stadt Bochum, von wo aus das Wasser über den Oelbach in die Ruhr fließt. Die bisher beantragten Kurzzeitwerte in m³/s, m³/h und m³/d bleiben unverändert.
  • Beantragt ist zudem nunmehr das Heben von jährlich max. 13,6 Mio. m³ anstelle der bisher beantragten 8,3 Mio. m³ Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Friedlicher Nachbar und Einleitung dieses Wassers über ein bestehendes Gerinne in die Ruhr auf dem Gebiet der Stadt Bochum. Zugleich werden hierbei die bisher beantragten Kurzzeitwerte von bisher 0,5 m³/s auf 0,6 m³/s bzw. von 1.800 m³/h auf 2160 m³/h erhöht, während der Kurzzeitwert in m³/d unverändert bleibt.

Die nunmehr beantragten Jahreshebe- und Einleitmengen übersteigen zwar die aktuell befristet bis zum 31.03.2026 zugelassenen Höchstmengen. Sie liegen aber bei den Standorten Heinrich und Robert Müser unter den Mengen, die zu Zeiten des aktiven Steinkohlebergbaus zugelassen waren. Am Standort Friedlicher Nachbar liegt hingegen eine Überschreitung der zu Zeiten des aktiven Bergbaus zugelassenen Höchstmenge von jährlich 13,14 Mio. m³ vor. Ursache hierfür sind Veränderungen des Zustands der untertägigen Fließwege, welche zum Anstieg der Zuflüsse innerhalb dieser Grubenwasserprovinz gegenüber den langjährigen Erfahrungswerten geführt haben. Die Anträge der RAG AG dienen der langfristigen - über den 31.03.2026 hinausgehenden - Sicherung der Grubenwasserhaltung.

Das für die drei Wasserhaltungsstandorte zugelassene Grubenwasserannahmeniveau soll mit den Anträgen vom 24.04.2024 der RAG AG nicht geändert werden. Auch der Umbau der Wasserhaltungsstandorte zur Brunnenwasserhaltung, der durch bergrechtliche Betriebspläne zugelassen wurde und teilweise bereits umgesetzt wurde bzw. in der Umsetzung befindlich ist, ist nicht Gegenstand der Anträge der RAG AG. Eine Abweichung hiervon ist durch die Änderungsanträge nicht vorgesehen.

Die Entnahme von Grundwasser (hier Grubenwasser aus den stillgelegten Grubengebäuden der ehemaligen Bergwerke) sowie dessen Einleitung in Oberflächengewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.

Die RAG AG hat daher für den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten drei Zentralen Wasserhaltungen jeweils einen Änderungsantrag zu den Anträgen vom 24.04.2024 auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.1, Spalte 1 des UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich, wenn die Entnahme von Grundwasser ein Volumen von 10 Mio. m³ je Jahr erreicht oder überschreitet. Dies ist sowohl bei der Zentralen Wasserhaltung Heinrich, infolge der Änderungsanträge nunmehr auch bei den Zentralen Wasserhaltungen Friedlicher Nachbar sowie Robert Müser, alleine, aber auch bei der gemeinsamen Betrachtung aller drei Standorte der Fall.

Da die Einleitungen der drei Standorte gemeinsam auf das Gewässereinzugsgebiet der Ruhr einwirken, wurden diese als kumulierende Vorhaben gemäß § 10 Abs. 4 UVPG in einem gemeinsamen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 Abs. 1 UVPG betrachtet.

Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Entnahme und Einleitung von Grundwasser (Grubenwasser) der drei Zentralen Wasserhaltungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.
 
Soweit die durch die Änderungsanträge vom 15.08.2025 geänderten beantragten Wassermengen zu einer gegenüber der Bewertung der Umweltverträglichkeit bzw. der FFH-Verträglichkeit in den Unterlagen zu den Anträgen vom 24.04.2024 geänderten Bewertung geführt haben, so werden diese durch die mit den Änderungsanträgen vorgelegten ergänzenden Unterlagen dargelegt.

Hiermit wird gemäß §§ 27a Abs. 1, 27c und 73 Abs. 6 VwVfG NRW in Verbindung mit § 18 Abs. 1 UVPG die Durchführung der Erörterung in Form einer Onlinekonsultation im Internet bekannt gemacht.

Online-Konsultation
vom Dienstag, 07.07.2026 bis einschließlich Montag, 20.07.2026

Die Bezirksregierung Arnsberg führt im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren für die o. a. Vorhaben gemäß §§ 27c und 73 Abs. 6 Satz 2 bis 4 VwVfG NRW in der jeweils derzeit gültigen Fassung eine Onlinekonsultation anstelle eines Erörterungstermins vom 07.07.2026 bis einschließlich zum 20.07.2026 durch.

Im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin, den Kommunen, den Behörden, den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen über eine Internetseite passwortgeschützt in pseudonymisierter Form zugänglich gemacht. Hierzu wurden alle fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen geprüft und in einer Synopse aufbereitet.

Die Onlinekonsultation findet in dem Zeitraum von Dienstag, 07.07.2026 bis einschließlich Montag, 20.07.2026 statt. 

Die Teilnehmenden der Onlinekonsultation können sich bis zum Ablauf der Äußerungsfrist, Montag, 20.07.2026, 23:59 Uhr

äußern.

Alle Teilnehmenden, die sich bereits geäußert haben, sowie auch die zur Teilnahme außerdem berechtigten sonstigen Betroffenen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, die sich bislang jedoch noch nicht im Verfahren geäußert haben, müssen
 

den Zugang zur Onlinekonsultation beantragen. Für die Registrierung über die Webseite ist ein aktives E-Mail-Konto erforderlich.

Die Beantragung des Zugangs zur Online-Konsultation ist in der Zeit von Dienstag, 30.06.2026 bis Montag, 13.07.2026 möglich.

Es wird auf Folgendes hingewiesen: 

  1. In der Onlinekonsultation werden nur fristgerecht erhobene Einwendungen und eingegangene Stellungnahmen erörtert.
     
  2. Die Onlinekonsultation ist nicht öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden und der Antragstellerin nur die Betroffenen sowie die Personen, deren Einwendungen eingegangen sind. Die Teilnahmeberechtigung ist daher entsprechend nachzuweisen (Vorlage des Personalausweises und ggf. eines Grundbuchauszugs, Vertretungsvollmacht, etc.).
     
  3. Teilnahmeberechtigt sind nachfolgend genannte Personen: 

    o Einwenderinnen und Einwender (Personen, die schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhoben haben),

    o Betroffene (Personen, deren Rechte oder Belange von dem Vorhaben berührt werden),

    o Bevollmächtigte, Sachbeistände und gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der Teilnahmeberechtigten,

    o Vertreterinnen und Vertreter der am Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange und anerkannten Vereinigungen,

    o Vertreterinnen und Vertreter der Vorhabenträgerin und deren Gutachter und Sachverständige,

    o Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anhörungsbehörde
     
  4. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation erfolgt durch Anmeldung. Dafür müssen unter Angabe von persönlichen Daten und digitaler Ablichtung der Rückseite des Personalausweises die Zugangsdaten zum Portal beantragt werden. Name und Adresse des Ausweisinhabers bzw. der Ausweisinhaberin müssen lesbar sein. Weitere Daten dürfen dabei unkenntlich gemacht sein. Gegebenenfalls müssen weitere Dokumente (z.B. Grundbuchauszug, Vollmacht, etc.) zur Verifikation beigefügt werden. Dies ist vom 30.06.2026 bis zum 13.07.2026 möglich. Die Daten werden geprüft. Dadurch kann es zu Verzögerungen von wenigen Tagen bis zur Übermittlung der Zugangsdaten kommen.
     
  5. Die Teilnahme an der Onlinekonsultation ist freiwillig. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht eingegangenen Einwendungen werden auch dann im weiteren Verfahren berücksichtigt, wenn jemand nicht an der Online-Konsultation teilnimmt oder in deren Rahmen keine weitere Stellungnahme abgeben wird.
     
  6. Eine Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente in der Online-Konsultation ist nicht erforderlich.
     
  7. Mit der Möglichkeit zur erneuten Äußerung im Rahmen der Online-Konsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet, d.h. über die bereits vorgebrachten Argumente hinaus können keine neuen Sachargumente vorgebracht und im Verfahren berücksichtigt werden.
     
  8. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Online-Konsultation mit Ablauf der genannten Frist zur Äußerung (20.07.2026) beendet ist.
     
  9. Durch die Teilnahme an der Onlinekonsultation oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
     
  10. Die mit der Zugangskontrolle erhobenen persönlichen Daten werden zum Verfahrensvorgang genommen und archiviert.


Datenschutz in der Bezirksregierung Arnsberg

Seit Mai 2018 gelten die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW).  Dadurch werden Dienstleister verpflichtet – und damit auch die Bezirksregierung – zu verantwortungsvollem und transparentem Umgang mit personenbezogenen Daten. Weitere Informationen zu Ihren Rechten im Datenschutz finden Sie auf der Seite
 
https://www.bra.nrw.de/system/files/media/document/file/informationen_zum_datenschutz_nach_art._13_datenschutz-grundverordnung_dsgvo.pdf 

Neben der ortsüblichen Bekanntmachung der Onlinekonsultation in den betroffenen Kommunen sowie in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg wird der Inhalt dieser Bekanntmachung auch auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg: https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen sowie auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen) https://uvp-verbund.de/nw im o. g. Zeitraum zugänglich gemacht.
 

Dortmund, den 07. April 2026
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag
gez. Kugel

Datum
Dienstag 07.04.2026 - 12:00
Amtsblatt