Auf Grundlage der §§ 3 Abs. 2 und 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie § 2 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung ordnet der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr als Untere Naturschutzbehörde folgendes an:
I. Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern im Stadtgebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr zum Schutz von wildlebenden Tieren.
Zum Schutz wildlebender Tiere, vor allem von Igeln und sonstigen Kleinsäugern, Amphibien, Reptilien sowie von wirbellosen Tieren ist die Inbetriebnahme von Mährobotern im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten. Mähroboter (auch: Rasenmähroboter; Rasenroboter) im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle Serviceroboter, die selbsttätig eine vorgegebene Rasenfläche mähen können.
II. Ausnahmen
Die Untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Befreiung vom Verbot der Ziffer I. erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses notwendig ist oder das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Eine gegen sie eingelegte Anfechtungsklage hat daher keine aufschiebende Wirkung.
IV. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW öffentlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt unbefristet bis zum Widerruf.
Begründung
I. Sachverhalt
In verschiedenen europäischen Ländern wurde in den vergangenen Jahrzehnten eine Bestandsabnahme des Westeuropäischen Igels (Erinaceus europaeus) beobachtet. In Deutschland wird der Igel seit der letzten Aktualisierung der Roten Liste auf der Vorwarnliste geführt. Die Ursachen für den Bestandsrückgang sind vielfältig. Zum einen sind hier die Bestandsrückgänge von Insekten zu nennen, der Hauptnahrung von Igeln, zum anderen der Verlust von geeigneten Lebensräumen. Während die ursprünglich bevorzugten Lebensräume des Igels, strukturreiche Feldfluren, nahezu vollständig aus der mitteleuropäischen Kulturlandschaft verschwunden sind, haben sich die Tiere als Kulturfolger erfolgreich den menschlichen Siedlungsraum erschlossen. Neben Grün- und Parkanlagen, Streuobstwiesen und Friedhöfen sind hier insbesondere auch Gärten zu nennen. Städten obliegt somit eine besondere Verantwortung für den Schutz der Art. In Gärten haben sich in den letzten Jahren jedoch Mähroboter als Gefahrenquelle für Igel und weitere Kleintiere herausgestellt. Mähroboter können gravierende Schnittverletzungen bei Igeln verursachen, die häufig zum Tode führen können. Verletzte Tiere haben meist lange und erhebliche Leidenszeiten. Da Mähroboter autonom agieren und dabei sehr geräuscharm sind, werden sie häufig auch in der Nacht in Betrieb genommen. Dies stellt eine enorme Gefahr für Igel dar, da die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Tiere nachts nach Nahrung suchen und bei Kontakt mit dem Mähroboter nicht flüchten, sondern sich zum Schutz zusammenrollen. Hierbei kann es passieren, dass sie von dem Mähroboter überrollt und verletzt oder getötet werden. Es ist belegt, dass es sich bei solchen Verletzungen nicht um seltene Unglücksfälle handelt. Technische Lösungen, die zum Schutz der Igel an den automatisierten Geräten angebracht oder in jene integriert werden, sind aktuell noch nicht ausgereift. Das Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern liefert daher einen wichtigen und effektiven Beitrag zum städtischen Artenschutz, da es eine Gefahrenquelle sowohl für Igel als auch für andere wildlebende Tiere wie beispielsweise Amphibien und Reptilien minimiert. Besitzer*innen/Betreiber*innen eines Mähroboters haben dafür Sorge zu tragen, dass durch die Inbetriebnahme keine Gefahr für Igel und andere wildlebende Tiere entsteht. Verletzen oder töten Mähroboter Igel, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Entsprechend den Hauptaktivitätszeiten des Igels, die sich auf die Dämmerungs- und Nachtzeiten erstrecken, soll das Betriebsverbot für Mähroboter in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages gelten. Es stellt damit keine unverhältnismäßige Einschränkung für die Nutzung von Mährobotern dar. Somit handelt es sich bei dem Verbot um eine zumutbare Einschränkung und ist als Schutzmaßnahme für Igel angemessen und verhältnismäßig.
II. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) sind bei den Kreisen und kreisfreien Städte die Unteren Naturschutzbehörden die hierfür zuständigen Behörden. Hieraus ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Mülheim an der Ruhr. Der Europäische Igel (Erinaceus europaeus) sowie alle heimischen Amphibien und Reptilien sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b bzw. c BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt. Als besonders geschützte Tierarten gelten für sie die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG. Nach Nr. 1 der genannten Vorschrift ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zielt auf den Schutz der Individuen ab und ist als solches einer populationsbezogenen Relativierung unzugänglich. Die Privilegierung aus § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG kommt allein Eingriffsvorhaben sowie Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 BNatSchG zugute, weshalb auch der Signifikanzansatz aus § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG nicht auf andere Handlungen – hier der Betrieb von Mährobotern – übertragen werden kann. Die Hauptaktivitätszeiten von Igeln erstrecken sich insbesondere auf die Dämmerungs- und Nachtzeiten. Zu diesen Zeiten suchen Igel hauptsächlich nach Nahrung. Sie sind neben Grünanlagen und Parks vor allem auch in Gärten auf Nahrungssuche. Insbesondere im nächtlichen Betrieb von Mährobotern bzw. im Betrieb von Mährobotern zur Dämmerungszeit liegt mithin eine große Gefahrenquelle für Leib und Leben von Igeln. Durch das Verbot aus Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung wird die Wahrscheinlichkeit der Verletzung und Tötung von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch Mähroboter und damit die Verwirklichung des Verbotstatbestands aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erheblich reduziert. Das Verbot des Betriebs von Mährobotern während einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages, sprich während der Dämmerung und Nacht, ist gemäß §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich, um die Einhaltung des Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sicherzustellen. Die Generalklausel aus § 3 Abs. 2 BNatSchG kann, wie hier, insbesondere zwecks Verhütung rechtswidriger Verhaltensweisen herangezogen werden. Die Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis einer halben Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages verfolgt einen legitimen Zweck. Igel als hauptsächlich dämmerungs- und nachtaktive Tiere und andere kleine Wirbeltiere sollen vor der Gefahr einer Tötung oder Verletzung durch den Betrieb von Mährobotern während der Dämmerungs- bzw. Nachtzeit geschützt werden. Damit soll auch die mit dem Betrieb von Mährobotern einhergehende Gefahr einer Verwirklichung des Verbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG reduziert bzw. für die Hauptaktivitätszeit des Igels ausgeschlossen werden. Somit stellt die Allgemeinverfügung ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung des vorgenannten Zwecks dar. Das Verbot des Betriebs von Mährobotern während der Hauptaktivitätszeit des Igels (Dämmerungs- und Nachtzeit) ist geeignet, die Gefahr von teilweise sogar schweren bis tödlichen Verletzungen von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch Mähroboter erheblich zu verringern bzw. – in Bezug auf die Hauptaktivitätszeit des Igels – vollständig auszuschließen. Sie ist weiterhin erforderlich, da mildere Maßnahmen, mit denen ein vergleichbarerer Erfolg (erhebliche Reduzierung der Gefahr einer Tötung oder Verletzung von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch den Betrieb von Mährobotern bzw. in Bezug auf die Hauptaktivitätszeit des Igels: vollständiger Ausschluss einer solchen Gefahr) mit einer vergleichbaren Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeigeführt werden könnte, nicht ersichtlich sind. Der Erlass von individuellen Verboten etwa nur für den Fall, dass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch tatsächlich festgestellt werden, wäre von geringerer Sicherheit, da dieses erst bei bereits festgestelltem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG greift. Weiterhin wäre eine effektive Durchsetzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Rahmen eines solchen individuellen Verbotes nur mit deutlich höherem (Kontroll-) Aufwand, der in der Realität nicht zu bewerkstelligen ist, umsetzbar. Dies gilt umso mehr, als sich verletzte Igel in der Regel verkriechen und getötete Igel häufig von anderen Tieren gefressen und deshalb regelmäßig gar nicht aufgefunden werden können. Technisch ausgereiftere Modelle von Mährobotern, welche die Tiere erkennen und den Betrieb autonom einstellen bzw. die Tiere mit hinreichendem Sicherheitsabstand umfahren, werden nach aktuellem Kenntnisstand nicht oder in nur ganz geringem Umfang auf dem Markt angeboten. Des Weiteren ist der Erlass der Allgemeinverfügung angemessen, da der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zu der Intensität des Eingriffs steht. Diese Allgemeinverfügung, insbesondere Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung, verfolgt das Ziel eines effektiven Schutzes von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren vor teilweise schweren bis tödlichen Verletzungen durch Mähroboter, mithin eine Verhinderung bzw. jedenfalls erhebliche Reduzierung der Gefahr einer Verwirklichung des Verbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG und der hierin festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeit von (auch fahrlässigen) Verstößen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro brachte der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck, welch hohes öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer Einhaltung dieses Verbotes besteht. Demgegenüber verbietet Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung den Einsatz von Mährobotern nur während der Nacht- bzw.
Dämmerungszeit, lässt einen Einsatz im Übrigen also völlig unberührt. Es verbleiben viele Stunden Zeit, um Mähroboter zwischen Sonnenaufgang und -untergang in Betrieb zu nehmen bzw. effektiv nutzen zu können. Insoweit erscheinen etwaige weitergehende private Interessen nachrangig. Darüber hinaus sieht diese Allgemeinverfügung generelle Ausnahmen (Ziffer II. 1) sowie die Möglichkeit der Beantragung einer Befreiung (Ziffer II. 2) von dem Verbot aus Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung vor.
III. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da sie im öffentlichen Interesse liegt. Grundsätzlich hätte eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung. Praktisch bedeutet dies, dass die Ge- und Verbote der Allgemeinverfügung für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden müssten, der nächtliche Betrieb von Mährobotern also fortgesetzt werden könnte und hierdurch weiterhin erhebliche Gefahren für Igel bestünden. Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung wird durch das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung begründet, die gegenüber dem Interesse Einzelner an einer ungehinderten weiteren nächtlichen Nutzung der Roboter nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist. Hierbei wurden alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen, insbesondere die Interessen von Besitzer*innen bzw. Betreiber*innen eines Mähroboters, abgewogen. Dabei galt es zu berücksichtigen, dass Mähroboter die Ursache für viele getötete oder stark verletzte Wildtiere, vor allem Igel, sind und das Verbot des Betreibens von Mährobotern in den Nacht- und Abendstunden die Nutzung der Mähroboter nur einschränkt, aber einen sinnvollen Einsatz nicht verhindert. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen und der Verhinderung von Gefahren für die Igel überwiegt damit das eventuell vorhandene private Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstr. 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des/der Urkundsbeamten/in der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Da eine Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, stellen.
Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.
Mülheim an der Ruhr, den 28.04.2026
Der Oberbürgermeister
I. A.
(Bresa)