Bekanntmachung
Vergabe einer zusätzlichen, amtlichen Lagebezeichnung
für das Grundstück:
Gemarkung: Saarn, Flur: 56, Flurstück(e): 460
Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung
Mintarder Dorfstraße 9 …
Hier können Sie die öffentlichen Bekanntmachungen aller Amtsblätter der Stadt Mülheim an der Ruhr nach beliebigem Inhalt durchsuchen.
Vergabe einer zusätzlichen, amtlichen Lagebezeichnung
für das Grundstück:
Gemarkung: Saarn, Flur: 56, Flurstück(e): 460
Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung
Mintarder Dorfstraße 9 …
Der gegen ----- ----- ------ ---------- ----- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02 / MH-NE1994 am 21.02.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können…
Der gegen ----- ----- ------- ---------- ----- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-AJ744 am 23.02.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der…
Der gegen ---- ---- ------- ---------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-PL2015 am 23.02.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen…
Der gegen -------------------------------------- ----------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006380019/107 am 04.01.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 04.01.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für…
Der gegen ----- -------- ----- -------- ------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-MB1919 am 27.02.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste…
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 folgend ZPO
Die an ------ ----- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 27.02.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgend ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des…
Der gegen ----- ----------- --------------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-CT328 am 28.02.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können…
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 folgend ZPO
Die an ----- ---- ----- ---- -- ----------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 28.02.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß §…
Der gegen ----- ----- -------- ---------- ------- ---- ----- ----------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005294705/94 am 16.01.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 16.01.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
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