Der an ---- ------- -------- ------ ------- -------- ------- -- -- ----------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- / Rückforderungsbescheid vom 27.01.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 97783/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.
Der Rücknahme- / Rückforderungsbescheid gem. §§ 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes…