Amtsblatt 2025/09

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Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------------------------- ---------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005320186/113 am 18.02.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 18.02.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.


Mülheim an der Ruhr, den 06.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Walter)

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ----------------------------------------------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005320001/30 am 06.03.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 06.03.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 06.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ----------------------------------- --------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005318985/109 am 06.03.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 06.03.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 06.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski

Öffentliche Zustellung - Das Schreiben „erneute Prüfung der Beitragsfähigkeit“ vom 29.01.2024 gemäß0 § 33 SGB II

Das an Herrn Marcel Griesbach zuletzt wohnhaft gewesen in Reginharstarße 26, 51429 Bergisch Gladbach zuzustellende Schreiben „erneute Prüfung der Beitragsfähigkeit“ vom 29.01.2024 (Aktenzeichen: 57-21/95278/E2) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Das Schreiben „erneute Prüfung der Beitragsfähigkeit“ wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Knappe (Zimmer 2.13) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 06.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappe

Öffentliche Zustellung - Festsetzung vom 04.03.2025 gemäß § 33 SGB II i. V. m. dem Bürgerlichem Gesetzbuch

Das zuzustellende Festsetzungsschreiben an Herrn Peter Zbigniew Danyluk zuletzt wohnhaft gewesen, Im Beckerfelde 10, 45475 Mülheim an der Ruhr vom 04.03.2025 (Aktenzeichen: 57-21/73086/E2) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Das Festsetzungsschreiben wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Das Festsetzungsschreiben kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Knappe (Zimmer 2.13) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 06.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappe

Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides

Der an ---- ----- ----------- ------- -------- ------- -- ----------- ------- -- ----- -------- -- --- ----, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 04.03.2025 (Aktenzeichen: 57-21/ 108546/11) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Löhr (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 07.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Löhr

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Vladislavs Zuimacs, Ittenbachstr. 17, 45147 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/005313977/64 am 07.01.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 07.01.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 10.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Kowalski)

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der an ----- ------ ------ ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 19.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/59901/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der an ---- ------ ------- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 20.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/58693/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der an ---- ----------- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 19.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/93822/22)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der an ------ -------- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 19.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/52959/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der an ------ ------- ----- ------- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/00008/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens 

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der an ------ ----- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 18.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/52928/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der an ------ ------ ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 07.05.2024

  • (Aktenzeichen 37-52.01/08525/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens 

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der an ------ ---------- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 11.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/62214/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens 

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Die an -------- -------------------- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheide vom 19.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/59647/24)
  • (Aktenzeichen 37-52.01/59678/24)

konnten nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Gebührenbescheide gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Sie können beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens 

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der an ------- ---------- ------- ---------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 19.02.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/61912/24)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. 

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Clemens 

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an --------- ------- -------- ------- -- ----------, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 12.03.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Simmo

Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides

Der an ---- ----- ------ ------- -------- ------- -- ---------, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 12.03.2025 (Aktenzeichen: 57-21/126099/10) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Jansen (Zimmer 216) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Jansen

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------------------- ------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006446273/107 am 13.03.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 13.03.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 13.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ---------------------------- ----- ---------- ---------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006442760/64 am 26.02.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 26.02.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 14.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Kowalski)

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------------ ----- --------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006443737/24 am 30.01.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 30.01.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 14.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Backmann)

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

Bekanntmachung

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

für das Grundstück:

Gemarkung: Speldorf, Flur: 24, Flurstück(e): 637

Alte Bezeichnung        Neue Bezeichnung

Mergelstraße 64          Mergelstraße 64, 64 a


Mülheim an der Ruhr, den 10.03.2025
Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung
Im Auftrag
(Schimanski)

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

Bekanntmachung

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

für das Grundstück:

Gemarkung: Mülheim, Flur: 6, Flurstück(e): 52

Alte Bezeichnung        Neue Bezeichnung

Seilerstraße 2 I            Seilerstraße 4


Mülheim an der Ruhr, den 10.03.2025
Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung
Im Auftrag
(Schimanski) 

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

Bekanntmachung

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

für das Grundstück:

Gemarkung: Dümpten, Flur: 3, Flurstück(e): 693

Alte Bezeichnung         Neue Bezeichnung

Schildberg 30               Schildberg 30, 30 a


Mülheim an der Ruhr, den 10.03.2025
Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung
Im Auftrag
(Schimanski)

Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift mit dem betroffenen Grundstück „Buschkante 33“

Der Vermessungsdienst des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung hat im Bereich „Nollendorfstraße (Buschkante)“ eine katastertechnische Straßenschlussvermessung durchgeführt, d.h. die durch den Straßenausbau zerstörten Grenzzeichen an den privaten Grundstücken wurden wiederhergestellt – wie es § 20 (5) und (6) des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW v. 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung) vorsieht. Durch diese Vermessung entstehen den betroffenen Grundstückseigentümern*innen keine Kosten.

Im Zuge dieser Vermessung wurden auch Abmarkungen an folgendem/n Grundstück/en neu gesetzt:

  • Buschkante 33

Die Grenzverhandlung fand am Dienstag, den 11.02.2025, statt. Der Termin konnte von dem*der genannten Grundstückseigentümer*in oder einer von Ihm*Ihr bevollmächtigten Person nicht wahrgenommen werden.

Der*die Eigentümer*in des Grundstückes „Buchkante 33“ ist lt. elektronischer Melderegisterauskunft im Februar 2025 verstorben. Eine Grundbuchumschreibung ist bisher nicht geschehen. Eine eventuelle Rechtsnachfolge der Person ist nicht bekannt.

Eine Anerkennung der Grenzzeichen oder ein Widerspruch gegen das bekannt gegebene Vermessungsergebnis ist nur durch den*die Grundstückseigentümer*in bzw. die erbbauberechtigte Person oder durch deren Rechtsnachfolge möglich.

Die Bekanntgabe der Abmarkung erfolgt durch Offenlegung der Grenzniederschrift v. 11.02.2025 gemäß § 21 VermKatG NW (5) v. 01.03.2005 in der zurzeit gültigen Fassung.

Die Veröffentlichung der Benachrichtigung über das im Grenztermin bekannt gegebene Vermessungsergebnis (Grenzniederschrift) gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW v. 07.03.2006 in der derzeit gültigen Fassung) und gemäß § 23 der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- und Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW v. 25.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung) gilt als zugestellt, wenn seit Tag der Bekanntmachung (Veröffentlichung der Benachrichtigung) zwei Wochen vergangen sind.

Die Grundstückseigentümer*innen und erbbauberechtigten Personen bzw. Rechtsnachfolger*innen oder bevollmächtigte Personen können diese beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim an der Ruhr (1. Etage, Zimmer 1.07 und 1.08) innerhalb der Frist (1 Monat) vom 01.04.2025 bis einschließlich 30.04.2025 einsehen.

Sie werden gebeten, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Rechtsnachfolgende Personen werden gebeten, nachvollziehbare Unterlagen mitzubringen, die ihren Eigentumsanspruch nachweisen. Gegebenenfalls bevollmächtigte Personen werden gebeten, die entsprechenden Vollmachten vorzulegen.

Ansprechpartner des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung für eine Terminvereinbarung sind Herr Tschirner (Zimmer 1.07, Telefon: 0208 / 455-6261) und Frau Buschmann (Zimmer 1.08, Telefon: 0208 / 455-6259). 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) Klage erhoben werden.

Mülheim an der Ruhr, 04.03.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Lincke

Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl des Integrationsrates am 14.09.2025 in der Stadt Mülheim an der Ruhr - Wahltermin und Einreichung von Wahlvorschlägen -

1. Bekanntmachung des Wahltermins

Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates in Mülheim an der Ruhr findet gemäß § 27 Absatz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am 

Sonntag, dem 14.09.2020 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

 

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 27 GO NRW in Verbindung mit § 9 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Wahlgebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr am 14.09.2025 auf.

Die Wahlvorschläge können als Listenwahlvorschläge (Parteien, Wählergruppen, Vereinigungen) oder als Einzelwahlvorschlag (Einzelbewerber) eingereicht werden und müssen gemäß § 9 der Wahlordnung für die Wahl zum Integrationsrat im Büro des Wahlleiters, Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, Zimmer C.106 (Geschäftsführung des Integrationsrates), bis zum 17.07.2025, 18.00 Uhr, eingereicht werden.

 

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund bereits geänderter Fristen im Kommunalwahlgesetz soll auch noch eine entsprechende Anpassung dieser Fristen in der Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates erfolgen. Eine Beschlussfassung des Rates der Stadt soll hierzu am 15.05.2025 erfolgen. 

Im Falle einer Gleichsetzung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen, müssen die Wahlvorschläge zur Integrationsratswahl dann spätestens am 07.07.2025, 18.00 Uhr, eingereicht werden.

Sollte die Einreichungsfrist angepasst werden, erfolgt eine erneute Bekanntmachung.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge und der vorgeschriebenen Anlagen sind in der Wahlordnung genau bezeichnet. Die Wahlvorschläge nebst Anlagen sind unter Verwendung der amtlichen Vordrucke in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.

Wählbar sind Personen, die

1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

2. nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,

3. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,

4. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben oder

5. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, 

veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben haben

6. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. 

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

- seit mindestens drei Monaten in Mülheim an der Ruhr ihre Hauptwohnung haben.

 

2.1 Listenwahlvorschläge 

Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen können einen Listenwahlvorschlag zur Integrationsratswahl einreichen, der mehrere Personen benennt, die im Rahmen einer Kandidatenaufstellung von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt wurden.

Der Listenwahlvorschlag einer Partei, Wählergruppe oder Vereinigung für die Integrationsratswahl muss die folgenden Formulare enthalten:

  • Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber (Kandidatenaufstellung)
  • Versicherung an Eides statt des Versammlungsleiters und zweier weiterer Teilnehmer über den Ablauf der Versammlung
  • Listenwahlvorschlag
  • Zustimmungserklärungen der Bewerber
  • Bescheinigungen der Wählbarkeit
  • 10 Unterstützungsunterschriften 

Für die Mitglieder nach Listenwahlvorschlägen können Stellvertreter benannt werden. 

Die Reihenfolge der Stellvertretung kann durch einen Ersatzbewerber konkret festgelegt werden. Ein Ersatzbewerber tritt an die Stelle des gewählten und verhinderten Bewerbers und ist ausschließlich einer Person zugeordnet. 

Wurde kein Ersatzbewerber festgelegt oder ist dieser selbst verhindert, so richtet sich die Reihenfolge der Stellvertretung nach der Reihenfolge der Bewerber auf der Liste.

 

2.2. Einzelwahlvorschlag

Einzelne Personen können als sogenannte Einzelbewerber einen Wahlvorschlag zur Integrationsratswahl einreichen.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für die Integrationsratswahl muss die folgenden Formulare enthalten:

  • Wahlvorschlag
  • Zustimmungserklärung der Bewerber
  • Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerber
  • 5 Unterstützungsunterschriften 

Für einen Einzelwahlvorschlag kann zudem ein direkter Stellvertreter im Wahlvorschlag benannt werden. 

 

2.3 Unterstützungsunterschriften

Listenwahlvorschläge müssen von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. 

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlgebiets unterzeichnet werden.

Ein Wahlberechtiger darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlags-träger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterschrift.

 

2.4 Formulare zum Wahlvorschlagsverfahren

Sämtliche Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren zur Wahl des Integrationsrates sowie die vorgeschriebenen Anlagen werden im Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, Zimmer C.106, (Geschäftsstelle des Integrationsrates) auf Anfrage hin kostenlos ausgehändigt. 

Die entsprechenden Formulare können auch telefonisch (0208/455 -3022) oder per E-Mail: antonella.cici@muelheim-ruhr.de angefordert werden.

Alle Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Ablauf der Einreichungsfrist im Büro des Wahlleiters schriftlich vorliegen, damit etwaige Mängel, die deren Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mülheim an der Ruhr, den 28.02.2025
Der Wahlleiter                                                                
Lüngen

Öffentliche Bekanntmachung zu den Kommunalwahlen am 14.09.2025 im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr - Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Rates der Stadt und der Bezirksvertretungen -

1.     Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) in Verbindung mit §§ 71 und 75 b Absatz 1 KWahlO in der zur Zeit geltenden Fassung, fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen im Wahlgebiet der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr am 14.09.2025 auf.

Nach § 15 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) müssen die Wahlvorschläge im Büro des Wahlleiters, Rats- und Rechtsamt, Zimmer B.111, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, bis zum 07.07.2025, 18.00 Uhr (69. Tag vor der Wahl) eingereicht werden.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge und der vorgeschriebenen Anlagen sind im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung genau bezeichnet (§§ 15 bis 20, 46 a KWahlG, §§ 24 bis 31, 71, 72, 75 b KWahlO).

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen und von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Einzelne Wahlberechtigte können jedoch keine Reserveliste für die Wahl des Rates und für die Wahl der Bezirksvertretungen einreichen.

Die Verfahren zur Nominierung der Bewerber(innen) sind in den §§ 17 u. 46 a KWahlG vorgeschrieben.

Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung sowie die Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Kommunalwahlen 2025 durften ab dem 01.08.2024, die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlbezirke dagegen frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, gewählt werden. Die Einteilung der Wahlbezirke wurde im Mülheimer Amtsblatt Nr. 28 am 16.10.2024 öffentlich bekannt gemacht. Das Stadtgebiet wurde in 27 Wahlbezirke eingeteilt (Wahlbezirke 01 bis 27). 

Von dem zusätzlichen Nachweis von Satzung, Programm und demokratisch gewähltem Vorstand sowie der Einreichung von Unterstützungsunterschriften sind diejenigen Parteien und Wählergruppen befreit, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (18.09.2024) laufenden Wahlperiode ununterbrochen in den Vertretungen des Wahlgebietes, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen im Bundestag vertreten sind. 

Die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern für das Bundesland Nordrhein-Westfalen über die von der Nachweispflicht befreiten Parteien wurde im Ministerialblatt NRW Nr. 10 vom 18.02.2025 (Bekanntmachung des Ministeriums vom 10.02.2025) veröffentlicht.

Von den übrigen Wahlvorschlagsträgern können Wahlvorschläge gemäß den §§ 15 Absatz 2, 16 Absatz 1, 46a Absatz 5 u. 46d KWahlG nur eingereicht werden, wenn die Partei oder Wählergruppe nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Darüber hinaus sind von diesen Wahlvorschlagsträgern Unterstützungsunterschriften gemäß den nachfolgenden Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 einzureichen.

Diese Regelung - abgesehen von der Einreichungspflicht von Unterstützungsunterschriften - gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung (18.09.2024) dem Bundeswahlleiter eingereicht haben.

Wichtiger Hinweis für Wählergruppen und Einzelbewerber/innen zum Wählergruppentransparenzgesetz

Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegt, sowie Einzelbewerber können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgegeben, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten haben. Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben. 

Für Einzelbewerber beschränken sich die Angaben auf Zuwendungen, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat. 

Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, haben mit dem Wahlvorschlag die Bescheinigung einzureichen, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte über die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung ausreichend, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind hierbei anzugeben.

Sämtliche Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren zu den Kommunalwahlen 2025 sowie die vorgeschriebenen Anlagen werden vom Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, Raum B.111, 45468 Mülheim an der Ruhr, kostenlos ausgehändigt. Sie können auch telefonisch unter 0208/455-3032 oder per E-Mail unter Kerstin.Gruendel@muelheim-ruhr.de angefordert werden.

Darüber hinaus wird den Wahlvorschlagsträgern zu den Kommunalwahlen 2025 wieder die „Parteienkomponente“ in der Wahlsoftware des Votemanagers im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahrens angeboten.

Die „Parteienkomponente“ unterstützt programmtechnisch die Zusammenstellung der zahlreichen Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Rates der Stadt und der drei Bezirksvertretungen und ersetzt die manuellen Eintragungen in die verschiedenen Anlagen der Kommunalwahlordnung durch die jeweiligen Wahlvorschlagsträger. Informationen hierzu erhalten Sie auch unter der Rufnummer 0208/455-3032.

Alle Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 07.07.2025, 18.00 Uhr im Büro des Wahlleiters, Rats- und Rechtsamt, schriftlich vorliegen, damit etwaige Mängel, die deren Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger/innen unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

 

1.1 Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters

Von Wahlvorschlagsträgern, die nicht zu den von der Nachweispflicht befreiten Parteien und Wählergruppen zählen, sind gemäß § 46d in Verbindung mit § 15 Absatz 2 KWahlG für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters noch mindestens 270 Unterstützungsunterschriften beizufügen; dies gilt auch für Wahlvorschläge, die von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Ferner sind nach § 46d Absatz 3 KWahlG auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien und/oder Wählergruppen zulässig. Die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Wahlvorschlagsträger dürfen kein/e weitere/n (eigene/n) Bewerber/in aufstellen und zur Wahl vorschlagen. 

Bei der Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages sind gemäß § 75b Absatz 5 KWahlO alle beteiligten Wahlvorschlagsträger zu benennen.

Der Wahlvorschlag für die Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters ist nach dem Muster der folgenden Formulare einzureichen:

  • Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers (Anlage 9c KWahlO)
  • Versicherung an Eides statt (Anlage 10c KWahlO)
  • Wahlvorschlag (Anlage 11d KWahlO)
  • Zustimmungserklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers (Anlage 12c KWahlO)
  • Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13b KWahlO)
  • ggf. Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14c KWahlO)
  • Erklärung über den Erhalt von Zuwendungen im Rahmen des Wählergruppentransparenzgesetzes (Anlage 27 KWahlO) für Wählergruppen und Einzelbewerber

Die Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13b KWahlO) wird durch die Gemeinde/Stadt erteilt, in der die Bewerberin bzw. der Bewerber mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

 

1.2 Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates der Stadt

Der Wahlausschuss für die Kommunalwahlen 2025 in Mülheim an der Ruhr hat das Wahlgebiet in seiner Sitzung am 10.10.2024 in die nachstehend aufgeführten Wahlbezirke eingeteilt.

Diese Einteilung mit einer genauen Abgrenzung der Wahlbezirke wurde durch Aushang im Rathaus, Rats- und Rechtsamt, Zimmer B.111, 45468 Mülheim an der Ruhr in der Zeit vom 28.10.2024 bis 08.11.2024 im Amtsblatt Nr. 28 vom 16.10.2024 öffentlich bekannt gemacht.

Nr.                   Wahlbezirk

01                 Stadtmitte-Zentrum

02                 Eppinghofen-Nordwest

03                 Eppinghofen-Ost

04                 Stadtmitte-Ost

05                 Kahlenberg

06                 Holthausen-Süd

07                 Holthausen-Nord

08                 Heißen-Süd, Heimaterde

09                 Heißen-Mitte

10                 Heißen-Ost

11                 Winkhausen

12                 Mellinghofen

13                 Dümpten-Süd

14                 Dümpten-Nordost

15                 Dümpten-Nordwest

16                 Dümpten-Styrum

17                 Styrum-Nord

18                 Styrum-Süd

19                 Speldorf-Nordwest

20                 Speldorf-Süd

21                 Speldorf-Nordost

22                 Broich-Nord 

23                 Broich-Süd

24                 Saarn-Zentrum

25                 Saarn-Siedlungen

26                 Saarner Kuppe

27                 Saarn-Süd mit Selbeck und Mintard

Den Wahlvorschlägen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 KWahlG müssen für die Wahlbezirke im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr jeweils mindestens 10 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbezirks beigefügt werden. 

Für die Wahlvorschläge nach § 16 Absatz 1 Satz 3 KWahlG (Reservelisten) sind im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr mindestens 100 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlgebietes erforderlich.

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt sind nach dem Muster der folgenden Formulare einzureichen:

  • Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber(innen) (Anlage 9a KWahlO)
  • Versicherung an Eides statt (Anlage 10a KWahlO)
  • Wahlvorschlag für die Wahl im (Kommunal)Wahlbezirk (Anlage 11a KWahlO)
  • Wahlvorschlag für die Wahl aus der Reserveliste (Anlage 11b KWahlO)
  • Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen/der Bewerber (Anlage 12a bzw. 12b KWahlO)
  • Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 13a KWahlO)
  • ggf. Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14a bzw. 14b KWahlO)
  • Erklärung über den Erhalt von Zuwendungen im Rahmen des Wählergruppentransparenzgesetzes (Anlage 27 KWahlO) für Wählergruppen und Einzelbewerber

Die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 13a KWahlO) werden durch das Rats- und Rechtsamt erteilt.

 

1.3  Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen

Das Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr ist in folgende Stadtbezirke eingeteilt (§§ 2 und 3 der Hauptsatzung für die Stadt Mülheim an der Ruhr):

a) Stadtbezirk 1 (Rechtsruhr-Süd);

hierzu gehören der Stadtteil Altstadt I, vom Stadtteil Altstadt II die statistischen Bezirke Altstadt II-Südwest und Altstadt II-Südost (Dichterviertel), der Stadtteil Heißen ohne den statistischen Bezirk Heißen-Nord (Winkhausen) und der Stadtteil Menden-Holthausen,

b) Stadtbezirk 2 (Rechtsruhr-Nord);

hierzu gehören vom Stadtteil Altstadt II die statistischen Bezirke Altstadt II-Nord (Papenbusch) und Altstadt II-Nordost, die Stadtteile Styrum und Dümpten sowie vom Stadtteil Heißen der statistische Bezirk Heißen-Nord (Winkhausen),

c) Stadtbezirk 3 (Linksruhr);

hierzu gehören die Stadtteile Broich und Speldorf sowie der Stadtteil Saarn einschließlich Mintard und Selbeck.

Die Listenwahlvorschläge für die Stadtbezirke im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr müssen nach § 46 a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 KWahlG mindestens die nachfolgende Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten enthalten:

  • Stadtbezirk 1: 49 Unterschriften
  • Stadtbezirk 2: 35 Unterschriften
  • Stadtbezirk 3: 44 Unterschriften

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvertretungen sind nach dem Muster der folgenden Formulare einzureichen:

  • Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Listenwahlvorschlags (Anlage 9b KWahlO)
  • Versicherungen an Eides statt (Anlage 10b KWahlO)
  • Listenwahlvorschlag für die Wahl im Stadtbezirk (Anlage 11c KWahlO)
  • Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen/der Bewerber (Anlage 12b KWahlO)
  • Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 13a KWahlO)
  • ggf. Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14b KWahlO)
  • Erklärung über den Erhalt von Zuwendungen im Rahmen des Wählergruppentransparenzgesetzes (Anlage 27 KWahlO) für Wählergruppen

Die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 13a KWahlG) werden durch das Rats- und Rechtsamt erteilt.

Erhalten Wählergruppen und Einzelbewerber/innen nach der Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Rates der Stadt sowie der Bezirksvertretungen bis zum Zeitpunkt der Wahl Zuwendungen, die die Bedingungen des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes erfüllen, müssen sie dies gemäß § 15a Absatz 3 KWahlG dem Wahlleiter nach der Anlage 28 KWahlO mitteilen.

Für weitere Auskünfte oder Rückfragen steht das Rats- und Rechtsamt unter der Telefonnummer 0208 / 455 - 3032 zur Verfügung.

Mülheim an der Ruhr, den 28.02.2025
Der Wahlleiter
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