1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) in Verbindung mit §§ 71 und 75 b Absatz 1 KWahlO in der zur Zeit geltenden Fassung, fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen im Wahlgebiet der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr am 14.09.2025 auf.
Nach § 15 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) müssen die Wahlvorschläge im Büro des Wahlleiters, Rats- und Rechtsamt, Zimmer B.111, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, bis zum 07.07.2025, 18.00 Uhr (69. Tag vor der Wahl) eingereicht werden.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge und der vorgeschriebenen Anlagen sind im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung genau bezeichnet (§§ 15 bis 20, 46 a KWahlG, §§ 24 bis 31, 71, 72, 75 b KWahlO).
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen und von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Einzelne Wahlberechtigte können jedoch keine Reserveliste für die Wahl des Rates und für die Wahl der Bezirksvertretungen einreichen.
Die Verfahren zur Nominierung der Bewerber(innen) sind in den §§ 17 u. 46 a KWahlG vorgeschrieben.
Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung sowie die Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Kommunalwahlen 2025 durften ab dem 01.08.2024, die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlbezirke dagegen frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, gewählt werden. Die Einteilung der Wahlbezirke wurde im Mülheimer Amtsblatt Nr. 28 am 16.10.2024 öffentlich bekannt gemacht. Das Stadtgebiet wurde in 27 Wahlbezirke eingeteilt (Wahlbezirke 01 bis 27).
Von dem zusätzlichen Nachweis von Satzung, Programm und demokratisch gewähltem Vorstand sowie der Einreichung von Unterstützungsunterschriften sind diejenigen Parteien und Wählergruppen befreit, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (18.09.2024) laufenden Wahlperiode ununterbrochen in den Vertretungen des Wahlgebietes, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen im Bundestag vertreten sind.
Die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern für das Bundesland Nordrhein-Westfalen über die von der Nachweispflicht befreiten Parteien wurde im Ministerialblatt NRW Nr. 10 vom 18.02.2025 (Bekanntmachung des Ministeriums vom 10.02.2025) veröffentlicht.
Von den übrigen Wahlvorschlagsträgern können Wahlvorschläge gemäß den §§ 15 Absatz 2, 16 Absatz 1, 46a Absatz 5 u. 46d KWahlG nur eingereicht werden, wenn die Partei oder Wählergruppe nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Darüber hinaus sind von diesen Wahlvorschlagsträgern Unterstützungsunterschriften gemäß den nachfolgenden Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 einzureichen.
Diese Regelung - abgesehen von der Einreichungspflicht von Unterstützungsunterschriften - gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung (18.09.2024) dem Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Wichtiger Hinweis für Wählergruppen und Einzelbewerber/innen zum Wählergruppentransparenzgesetz
Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegt, sowie Einzelbewerber können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgegeben, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten haben. Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben.
Für Einzelbewerber beschränken sich die Angaben auf Zuwendungen, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.
Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, haben mit dem Wahlvorschlag die Bescheinigung einzureichen, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte über die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung ausreichend, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind hierbei anzugeben.
Sämtliche Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren zu den Kommunalwahlen 2025 sowie die vorgeschriebenen Anlagen werden vom Rats- und Rechtsamt, Am Rathaus 1, Raum B.111, 45468 Mülheim an der Ruhr, kostenlos ausgehändigt. Sie können auch telefonisch unter 0208/455-3032 oder per E-Mail unter Kerstin.Gruendel@muelheim-ruhr.de angefordert werden.
Darüber hinaus wird den Wahlvorschlagsträgern zu den Kommunalwahlen 2025 wieder die „Parteienkomponente“ in der Wahlsoftware des Votemanagers im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahrens angeboten.
Die „Parteienkomponente“ unterstützt programmtechnisch die Zusammenstellung der zahlreichen Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Rates der Stadt und der drei Bezirksvertretungen und ersetzt die manuellen Eintragungen in die verschiedenen Anlagen der Kommunalwahlordnung durch die jeweiligen Wahlvorschlagsträger. Informationen hierzu erhalten Sie auch unter der Rufnummer 0208/455-3032.
Alle Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 07.07.2025, 18.00 Uhr im Büro des Wahlleiters, Rats- und Rechtsamt, schriftlich vorliegen, damit etwaige Mängel, die deren Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger/innen unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.
1.1 Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
Von Wahlvorschlagsträgern, die nicht zu den von der Nachweispflicht befreiten Parteien und Wählergruppen zählen, sind gemäß § 46d in Verbindung mit § 15 Absatz 2 KWahlG für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters noch mindestens 270 Unterstützungsunterschriften beizufügen; dies gilt auch für Wahlvorschläge, die von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Ferner sind nach § 46d Absatz 3 KWahlG auch gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien und/oder Wählergruppen zulässig. Die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Wahlvorschlagsträger dürfen kein/e weitere/n (eigene/n) Bewerber/in aufstellen und zur Wahl vorschlagen.
Bei der Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages sind gemäß § 75b Absatz 5 KWahlO alle beteiligten Wahlvorschlagsträger zu benennen.
Der Wahlvorschlag für die Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters ist nach dem Muster der folgenden Formulare einzureichen:
- Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers (Anlage 9c KWahlO)
- Versicherung an Eides statt (Anlage 10c KWahlO)
- Wahlvorschlag (Anlage 11d KWahlO)
- Zustimmungserklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers (Anlage 12c KWahlO)
- Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13b KWahlO)
- ggf. Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14c KWahlO)
- Erklärung über den Erhalt von Zuwendungen im Rahmen des Wählergruppentransparenzgesetzes (Anlage 27 KWahlO) für Wählergruppen und Einzelbewerber
Die Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13b KWahlO) wird durch die Gemeinde/Stadt erteilt, in der die Bewerberin bzw. der Bewerber mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
1.2 Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates der Stadt
Der Wahlausschuss für die Kommunalwahlen 2025 in Mülheim an der Ruhr hat das Wahlgebiet in seiner Sitzung am 10.10.2024 in die nachstehend aufgeführten Wahlbezirke eingeteilt.
Diese Einteilung mit einer genauen Abgrenzung der Wahlbezirke wurde durch Aushang im Rathaus, Rats- und Rechtsamt, Zimmer B.111, 45468 Mülheim an der Ruhr in der Zeit vom 28.10.2024 bis 08.11.2024 im Amtsblatt Nr. 28 vom 16.10.2024 öffentlich bekannt gemacht.
Nr. Wahlbezirk
01 Stadtmitte-Zentrum
02 Eppinghofen-Nordwest
03 Eppinghofen-Ost
04 Stadtmitte-Ost
05 Kahlenberg
06 Holthausen-Süd
07 Holthausen-Nord
08 Heißen-Süd, Heimaterde
09 Heißen-Mitte
10 Heißen-Ost
11 Winkhausen
12 Mellinghofen
13 Dümpten-Süd
14 Dümpten-Nordost
15 Dümpten-Nordwest
16 Dümpten-Styrum
17 Styrum-Nord
18 Styrum-Süd
19 Speldorf-Nordwest
20 Speldorf-Süd
21 Speldorf-Nordost
22 Broich-Nord
23 Broich-Süd
24 Saarn-Zentrum
25 Saarn-Siedlungen
26 Saarner Kuppe
27 Saarn-Süd mit Selbeck und Mintard
Den Wahlvorschlägen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 KWahlG müssen für die Wahlbezirke im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr jeweils mindestens 10 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbezirks beigefügt werden.
Für die Wahlvorschläge nach § 16 Absatz 1 Satz 3 KWahlG (Reservelisten) sind im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr mindestens 100 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlgebietes erforderlich.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt sind nach dem Muster der folgenden Formulare einzureichen:
- Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber(innen) (Anlage 9a KWahlO)
- Versicherung an Eides statt (Anlage 10a KWahlO)
- Wahlvorschlag für die Wahl im (Kommunal)Wahlbezirk (Anlage 11a KWahlO)
- Wahlvorschlag für die Wahl aus der Reserveliste (Anlage 11b KWahlO)
- Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen/der Bewerber (Anlage 12a bzw. 12b KWahlO)
- Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 13a KWahlO)
- ggf. Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14a bzw. 14b KWahlO)
- Erklärung über den Erhalt von Zuwendungen im Rahmen des Wählergruppentransparenzgesetzes (Anlage 27 KWahlO) für Wählergruppen und Einzelbewerber
Die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 13a KWahlO) werden durch das Rats- und Rechtsamt erteilt.
1.3 Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen
Das Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr ist in folgende Stadtbezirke eingeteilt (§§ 2 und 3 der Hauptsatzung für die Stadt Mülheim an der Ruhr):
a) Stadtbezirk 1 (Rechtsruhr-Süd);
hierzu gehören der Stadtteil Altstadt I, vom Stadtteil Altstadt II die statistischen Bezirke Altstadt II-Südwest und Altstadt II-Südost (Dichterviertel), der Stadtteil Heißen ohne den statistischen Bezirk Heißen-Nord (Winkhausen) und der Stadtteil Menden-Holthausen,
b) Stadtbezirk 2 (Rechtsruhr-Nord);
hierzu gehören vom Stadtteil Altstadt II die statistischen Bezirke Altstadt II-Nord (Papenbusch) und Altstadt II-Nordost, die Stadtteile Styrum und Dümpten sowie vom Stadtteil Heißen der statistische Bezirk Heißen-Nord (Winkhausen),
c) Stadtbezirk 3 (Linksruhr);
hierzu gehören die Stadtteile Broich und Speldorf sowie der Stadtteil Saarn einschließlich Mintard und Selbeck.
Die Listenwahlvorschläge für die Stadtbezirke im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr müssen nach § 46 a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 KWahlG mindestens die nachfolgende Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten enthalten:
- Stadtbezirk 1: 49 Unterschriften
- Stadtbezirk 2: 35 Unterschriften
- Stadtbezirk 3: 44 Unterschriften
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Bezirksvertretungen sind nach dem Muster der folgenden Formulare einzureichen:
- Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Listenwahlvorschlags (Anlage 9b KWahlO)
- Versicherungen an Eides statt (Anlage 10b KWahlO)
- Listenwahlvorschlag für die Wahl im Stadtbezirk (Anlage 11c KWahlO)
- Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen/der Bewerber (Anlage 12b KWahlO)
- Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 13a KWahlO)
- ggf. Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14b KWahlO)
- Erklärung über den Erhalt von Zuwendungen im Rahmen des Wählergruppentransparenzgesetzes (Anlage 27 KWahlO) für Wählergruppen
Die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Anlage 13a KWahlG) werden durch das Rats- und Rechtsamt erteilt.
Erhalten Wählergruppen und Einzelbewerber/innen nach der Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Rates der Stadt sowie der Bezirksvertretungen bis zum Zeitpunkt der Wahl Zuwendungen, die die Bedingungen des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes erfüllen, müssen sie dies gemäß § 15a Absatz 3 KWahlG dem Wahlleiter nach der Anlage 28 KWahlO mitteilen.
Für weitere Auskünfte oder Rückfragen steht das Rats- und Rechtsamt unter der Telefonnummer 0208 / 455 - 3032 zur Verfügung.
Mülheim an der Ruhr, den 28.02.2025
Der Wahlleiter
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