Öffentliche Zustellung
der Überleitungsanzeige gem. 132 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an ----- ------- ------- -- ----------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 08.03.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes…