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| Amtsblatt 2026_27.pdf | 1.87 MB |
Öffentliche Zustellung eines Kostenbescheides
Der gegen Philipp Thos, unter dem Aktenzeichen 32-53.MH-PT809 am 17.07.2026 erlassene Kostenbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Kostenbescheid vom 17.07.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Kostenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von 4 Wochen Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Kostenbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt, Am Rathaus 1, Zimmer B.321, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 30.09.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Siric
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Firma DD Bau GmbH , Wörthstraße 15, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DD40 am 24.09.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Firma DD Bau GmbH , Wörthstraße 15, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DD189 am 03.09.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Firma DD Bau GbmH , Wörthstraße 15, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DD8389 am 24.09.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 02.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gewerbesteuer- und Zinsbescheides
Der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 und die Vorauszahlungen 2026 vom 17.08.2026 mit dem Aktenzeichen 24-5.1/2106370000001 & 7801001063794 für die Debon Industries SIA können nicht zugestellt werden, weil keine aktuelle Anschrift bekannt ist.
Die Bescheide werden deshalb hierdurch gemäß § 1 des Landeszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt. Sie können von dem Betroffenen beim Fachbereich Finanzen, Abteilung Gemeindesteuern, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, Zimmer B. 237, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 02.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Freyer
Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz
Gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes erteilt die Meldebehörde, auf Anfrage, Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen.
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vorname,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu widersprechen.
Auf dieses Widerspruchsrecht weise ich hiermit hin.
Die Erklärung über Widersprüche gegen die Datenweitergabe nimmt das Bürgeramt unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments entgegen. Ein entsprechender Vordruck ist auf der Homepage der Stadt Mülheim hinterlegt. Alternativ ist der Widerspruch über die Online-Dienstleistungen möglich.
Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt.
Mülheim an der Ruhr, 06.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gerwert
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Jörg Hinrichsen, Moritzstraße 67, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-JH32 am 29.09.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 08.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Amobi Okoye, Siemensstraße 10, 40227 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen 32-3/006483841/30 am 09.10.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 09.10.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 09.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Scholer
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Sabiou Abdou, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-MA1975 am 09.10.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 09.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Bogdan-Ionut Ababei, Unbekannt, 99999 Rumänien unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-WE898 am 09.10.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 09.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn David Balaz, Hohe Straße 3, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-IF20 am 12.10.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Frau Alicja Maria Cyryl, Hansastraße 50, 45478 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DW705 am 12.10.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 12.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Nicu Balan, Nordstr. 52, 59269 Beckum, unter dem Aktenzeichen 32-3/001191457/43 am 08.09.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 08.09.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 12.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
(Trommershausen)
Öffentliche Zustellung eines Darlehensrückforderungsbescheides
Der an Herrn Mouhamad Aldakkak, zuletzt wohnhaft gewesen Merkurweg 1-3, 45478 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 13.10.2026 (Aktenzeichen: 57-15/110634/96) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. v. m. §§ 65, 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Abs. 1 S .1 des Verwaltungszustellungs-gesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 13.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige
Die an Hrihorii Sikorskyi, geboren am 24.04.1983, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 14.10.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Ruhrstr. 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 14.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Cavli
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der gegen Herrn Gunnar Hans Erich Reimann, Taylorstraße 138, 14195 Berlin unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-YE43 am 24.09.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 15.10.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung
Bekanntmachung
Vergabe einer zusätzlichen amtlichen Lagebezeichnung für das Grundstück:
Gemarkung: Raadt, Flur: 3, Flurstück(e): 87
Alte Bezeichnung: Beekkamp 2
Neue Bezeichnung: Beekkamp 2, 2 a
Mülheim an der Ruhr, den 08.10.2026
Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung
Im Auftrag
Schimanski
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung
Bekanntmachung
Vergabe einer zusätzlichen, amtlichen Lagebezeichnung
für das Grundstück:
Gemarkung: Saarn, Flur: 35, Flurstück(e): 50
Alte Bezeichnung: Saarbrücker Weg 7
Neue Bezeichnung: Saarbrücker Weg 5 b, Saarbrücker Weg 7
Mülheim an der Ruhr, den 13.10.2026
Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster
und Wohnbauförderung
Im Auftrag
Schimanski
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Änderungsverfahrens 62 BO VfL-Talentwerk zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.
Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 07. bis 27.05.2026 die Änderung 62 BO VfL-Talentwerk zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.

Der GFNP-Änderungsbereich 62 BO befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Mitte im Stadtteil Grumme. Er umfasst Flächen nördlich und südlich der Hiltroper Straße. Mit der GFNP-Änderung sollen die planerischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, mit dem VfL-Talentwerk, dem Nachwuchszentrum des VfL Bochum 1848, eine aktuellen Anforderungen gerecht werdende Nachwuchsförderung zu ermöglichen.
Die oberste Landesbehörde hat die o.g. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gem. § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 15.09.2026 unter dem Az. 52.12.04.000001.62BO genehmigt.
Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr https://staedteregion.ruhr/gfnp/planwerk eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.
Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.
Hinweise:
I. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 05.10.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan „Winkhauser Weg / Winkhauser Talweg – S 21“
I
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Winkhauser Weg/ Winkhauser Talweg – S 21“
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2025 folgende Beschlüsse gefasst:
„Der Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Winkhauser Weg/ Winkhauser Talweg - S 21“; der Geltungsbereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan gekennzeichnet.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Winkhauser Weg/ Winkhauser Talweg – S 21“ sollen die Festsetzungen der Fluchtlinienpläne 254 (förmlich festgestellt am 16.12.1960) und 327 Blatt 1 (förmlich festgestellt am 15.02.1960) außer Kraft treten, soweit sie durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Winkhauser Weg/ Winkhauser Talweg – S 21“ erfasst sind.
Der Planungsausschuss beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat. Hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information und zu Einzelgesprächen gegeben. Der Planungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die unmittelbar betroffene Öffentlichkeit vom Bebauungsplanverfahren „Winkhauser Weg/ Winkhauser Talweg - S 21“ zusätzlich per Informationsblatt benachrichtigt wird. Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von einem Monat im Internet zu veröffentlichen sowie im Technischen Rathaus (HBP5) auszuhängen. Die Verwaltung wird den Mitgliedern der Bezirksvertretung und des Planungsausschusses eine Zusammenfassung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Beschlusses zur förmlichen Beteiligung zuleiten.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem Planungsausschuss zum Beschluss über die förmliche Beteiligung vorzulegen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Gebiet des Bebauungsplanes ist gemäß § 15 BauGB auszusetzen, soweit zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.“
II
Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan „Winkhauser Weg / Winkhauser Talweg – S 21“
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2025 beschlossen, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Winkhauser Weg / Winkhauser Talweg – S 21“ folgende in Zeichnung und Text angegebenen allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen:
Grundsätzliches planerisches Ziel der Stadt Mülheim an der Ruhr ist es, im Plangebiet einer übermäßigen Verdichtung planerisch steuernd entgegenzuwirken, um den begrünten Blockinnenbereich vor einer weiteren baulichen Inanspruchnahme zu schützen – so sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden.
Ziele der Planung sind daher:
- Sicherung der zusammenhängenden Grünflächen und Gehölzstrukturen im Blockinnenbereich,
- Sicherung der vorhandenen Straßenrandbebauung,
- Steuerung einer behutsamen und gebietsverträglichen Nachverdichtung.
Die vorhandenen Nutzungen im Plangebiet sollen durch entsprechende Festsetzungen gesichert und die städtebauliche Entwicklung unter Erhalt der bestehenden Freiflächen gesteuert werden.
III
Veröffentlichung
Zeichnung und Text über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie voraussichtlichen Auswirkungen der Planung werden gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.
Veröffentlichungsfrist: 26.10.2026 bis einschließlich 26.11.2026
Veröffentlichungsort:
https://www.o-sp.de/muelheim_an_der_ruhr/beteiligung
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht:
https://www.bauleitplanung.nrw.de
Andere Zugangsmöglichkeiten:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen öffentlich ausgelegt.
Auslegungsort: Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite
Vororttermine sind, aufgrund von Zugangsbeschränkungen des technischen Rathauses, nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Öffnungszeiten: montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Unter der Tel.: 0208 / 455 – 6140 (Frau Rödel) oder der Tel.: 0208 / 455 – 6145 (Frau Schulte Tockhaus) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der o.g. Zeiten) vereinbart werden. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.
Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist die Internetseite des Veröffentlichungsortes
https://www.o-sp.de/muelheim_an_der_ruhr/beteiligung
oder die E-Mail-Adresse
bauleitplanung@muelheim-ruhr.de
genutzt werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung- u.a. hier abgegeben werden:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
FAX: +49 208 455 6199
Mülheim an der Ruhr, den 08.10.2026
Der Oberbürgermeister
M A R C B U C H H O L Z
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Änderungsverfahrens 59 E Holteyer Straße / Im Heimberge zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Essen.
Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 07. bis 27.05.2026 die Änderung 59 E Holteyer Straße/ Im Heimberge zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.

Der Änderungsbereich 59 E befindet sich in Essen im Stadtteil Burgaltendorf (Stadtbezirk VIII). Er umfasst die Flächen einer ehemaligen Tennisplatzanlage mit sechs Plätzen, die bereits seit längerer Zeit brach liegen, sowie einer vorhandenen Wohnbebauung im südlichen Bereich. Im Westen und im Süden wird er eingefasst durch die Holteyer Straße, im Osten durch die Straße Im Heimberge und im Norden durch einen Waldbestand.
Als Folgenutzung für die Flächen des ehemaligen Tennisvereins ist eine Ergänzung der wohnbaulich genutzten Siedlungsrandlage geplant. Der Änderungsbereich wird im GFNP als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der nachrichtlichen Übernahme „Wasserschutzgebiet (Zone I-IIIB) in Planung“ dargestellt. Die Darstellung soll künftig in Wohnbaufläche mit der der nachrichtlichen Übernahme „Wasserschutzgebiet (Zone I-IIIB) in Planung“ geändert werden.
Die oberste Landesbehörde hat die o.g. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gem. § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 27.08.2026 unter dem Az. 52.12.04.000001.59E genehmigt.
Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr https://staedteregion.ruhr/gfnp/planwerk eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.
Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.
Hinweise:
I. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 05.10.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Änderungsverfahrens 30 BO An der Papenburg / Berliner Straße zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.
Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 07. bis 27.05.2026 die Änderung 30 BO An der Papenburg / Berliner Straße zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.

Der ca. 21,0 ha große Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Wattenscheid-Mitte und ist unmittelbar südwestlich der Innenstadt von Wattenscheid gelegen (Hauptnebenzentrum). Hierdurch sind zahlreiche soziale Infrastruktureinrichtungen fußläufig zu erreichen.
Die nördliche Grenze des Änderungsbereiches stellt die Propst-Hellmich-Promenade dar, die südliche die Bundesautobahn (BAB) 40. Im Westen wird der Änderungsbereich durch die Berliner Straße, im Osten durch die Straße An der Papenburg begrenzt.
Der Änderungsbereich wird im westlichen Teil entlang der Berliner Straße vor allem durch Sportstätten geprägt, die tlw. aktiv betrieben, tlw. aber auch brachgefallen sind. Im östlichen Teil befinden sich an der Straße An der Papenburg der Hof Beckmann und Wohngebäude. Im südlichen Teil (nahe der A 40) sind einzelne Wohngebäude mit langgestreckten Gärten zu finden. Im Zentrum des Änderungsbereiches befinden sich Grünflächen (Wiesen und Weiden), die von Busch- bzw. Baumreihen umgeben sind. Im nördlichen Teil verläuft ein Graben / Bach (Hofwiese).
Die bereits baulich genutzten Bereiche an der Dr.-Eduard-Schulte-Straße und nördlich der A 40 sollen maßvoll ergänzt und planungsrechtlich als Wohnbau- bzw. Gemischte Bauflächen dargestellt werden. Ursprünglich war vorgesehen, auch die Fläche des ehem. Sportplatzes an der Berliner Straße als Wohnbaufläche darzustellen. Nun soll in dieser zentralen Lage mit guter Anbindung an die Wattenscheider Innenstadt und den ÖPNV jedoch eine Gesamtschule entstehen, in die die Bezirksmusikschule Wattenscheid integriert wird. Ökologisch wertvolle zentral gelegene Freiraumbereiche sollen erhalten und durch geeignete Maßnahmen ökologisch aufgewertet werden. Für die Umsetzung dieser Entwicklungsperspektive ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erforderlich.
Die oberste Landesbehörde hat die o.g. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gem. § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 15. September 2026 unter dem Az. 52.12.04.000001.30BO genehmigt.
Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr https://staedteregion.ruhr/gfnp/planwerk eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.
Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.
Hinweise:
I. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 05.10.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz