Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 07. bis 27.05.2026 die Änderung 62 BO VfL-Talentwerk zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.

Lage_62 BO

 

Der GFNP-Änderungsbereich 62 BO befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Mitte im Stadtteil Grumme. Er umfasst Flächen nördlich und südlich der Hiltroper Straße. Mit der GFNP-Änderung sollen die planerischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, mit dem VfL-Talentwerk, dem Nachwuchszentrum des VfL Bochum 1848, eine aktuellen Anforderungen gerecht werdende Nachwuchsförderung zu ermöglichen.

Die oberste Landesbehörde hat die o.g. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gem. § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 15.09.2026 unter dem Az. 52.12.04.000001.62BO genehmigt.

Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr https://staedteregion.ruhr/gfnp/planwerk eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.

Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.

 

Hinweise:

I.  Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

    Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

II.  Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

  b) die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  c) die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder

  d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Mülheim an der Ruhr, den 05.10.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

 

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Donnerstag 08.10.2026 - 12:00
Amtsblatt