Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.
Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 07. bis 27.05.2026 die Änderung 30 BO An der Papenburg / Berliner Straße zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.

Der ca. 21,0 ha große Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Wattenscheid-Mitte und ist unmittelbar südwestlich der Innenstadt von Wattenscheid gelegen (Hauptnebenzentrum). Hierdurch sind zahlreiche soziale Infrastruktureinrichtungen fußläufig zu erreichen.
Die nördliche Grenze des Änderungsbereiches stellt die Propst-Hellmich-Promenade dar, die südliche die Bundesautobahn (BAB) 40. Im Westen wird der Änderungsbereich durch die Berliner Straße, im Osten durch die Straße An der Papenburg begrenzt.
Der Änderungsbereich wird im westlichen Teil entlang der Berliner Straße vor allem durch Sportstätten geprägt, die tlw. aktiv betrieben, tlw. aber auch brachgefallen sind. Im östlichen Teil befinden sich an der Straße An der Papenburg der Hof Beckmann und Wohngebäude. Im südlichen Teil (nahe der A 40) sind einzelne Wohngebäude mit langgestreckten Gärten zu finden. Im Zentrum des Änderungsbereiches befinden sich Grünflächen (Wiesen und Weiden), die von Busch- bzw. Baumreihen umgeben sind. Im nördlichen Teil verläuft ein Graben / Bach (Hofwiese).
Die bereits baulich genutzten Bereiche an der Dr.-Eduard-Schulte-Straße und nördlich der A 40 sollen maßvoll ergänzt und planungsrechtlich als Wohnbau- bzw. Gemischte Bauflächen dargestellt werden. Ursprünglich war vorgesehen, auch die Fläche des ehem. Sportplatzes an der Berliner Straße als Wohnbaufläche darzustellen. Nun soll in dieser zentralen Lage mit guter Anbindung an die Wattenscheider Innenstadt und den ÖPNV jedoch eine Gesamtschule entstehen, in die die Bezirksmusikschule Wattenscheid integriert wird. Ökologisch wertvolle zentral gelegene Freiraumbereiche sollen erhalten und durch geeignete Maßnahmen ökologisch aufgewertet werden. Für die Umsetzung dieser Entwicklungsperspektive ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) erforderlich.
Die oberste Landesbehörde hat die o.g. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gem. § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 15. September 2026 unter dem Az. 52.12.04.000001.30BO genehmigt.
Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr https://staedteregion.ruhr/gfnp/planwerk eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.
Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.
Hinweise:
I. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mülheim an der Ruhr, den 05.10.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz