Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Essen.

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 07. bis 27.05.2026 die Änderung 59 E Holteyer Straße/ Im Heimberge zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) beschlossen.

Lage 59 E

 

Der Änderungsbereich 59 E befindet sich in Essen im Stadtteil Burgaltendorf (Stadtbezirk VIII). Er umfasst die Flächen einer ehemaligen Tennisplatzanlage mit sechs Plätzen, die bereits seit längerer Zeit brach liegen, sowie einer vorhandenen Wohnbebauung im südlichen Bereich. Im Westen und im Süden wird er eingefasst durch die Holteyer Straße, im Osten durch die Straße Im Heimberge und im Norden durch einen Waldbestand.

Als Folgenutzung für die Flächen des ehemaligen Tennisvereins ist eine Ergänzung der wohnbaulich genutzten Siedlungsrandlage geplant. Der Änderungsbereich wird im GFNP als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der nachrichtlichen Übernahme „Wasserschutzgebiet (Zone I-IIIB) in Planung“ dargestellt. Die Darstellung soll künftig in Wohnbaufläche mit der der nachrichtlichen Übernahme „Wasserschutzgebiet (Zone I-IIIB) in Planung“ geändert werden.

Die oberste Landesbehörde hat die o.g. Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP) gem. § 203 (4) BauGB in der derzeit geltenden Fassung mit Datum vom 27.08.2026 unter dem Az. 52.12.04.000001.59E genehmigt.

Alle Planunterlagen können nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr https://staedteregion.ruhr/gfnp/planwerk eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.

Die Änderung zum Gemeinsamen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam.

 

Hinweise:

I.  Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

    Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Gemeinsamen Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

II.  Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

  b) die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  c) die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder

  d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Mülheim an der Ruhr, den 05.10.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Donnerstag 08.10.2026 - 12:00
Amtsblatt