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Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

 Der an ---- ---- --------- ----- ------- -------- ------- -- ------------- -- ----- -------- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18.05.2026 (Aktenzeichen: 57-21/128566/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer 1.4) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 18.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gülbeyaz

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ---------------------------------------------------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005331299/30 am 07.05.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 07.05.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 19.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski

Öffentliche Zustellung eines Einstellungs- und Rückforderungsbescheides

Der an ---- ---------- ---------- -------- -- --------- ---- --------- ----------, gerichtete Einstellungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.26 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.

Der Einstellungs- und Rückforderungsbescheid gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Ruhrstraße 1,  45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 19.05.26
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sommer

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen ------------------ ----------- ------------- -------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-FB2312 am 11.05.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung eines Einstellungsbescheides

Der an ----- -------- ------ ------- ----- ------ --------- ------------ -------------- --- ------------ ----- ----------- --- zuzustellende Einstellungsbescheid vom 21.05.2026 (Aktenzeichen 57-26/126167/19) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. Zudem wurde die postalische Erreichbarkeit von Seiten des Diakonisches Werk Mülheim an der Ruhr eingestellt.

Der Einstellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB II wird hiermit nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Auerstraße 47 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Höffgen eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Höffgen

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------- ---- ---------------------------------- ------- --------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006469723/44 am 22.05.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 22.05.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 22.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Knappen

Öffentliche Zustellung eines Darlehensrückforderungsbescheides

Der an ----------------- -------- ------- -------- -------------------------- --- ----- ----------, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 26.05.2026 (Aktenzeichen: 57-15/113062/30) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. v. m. §§ 65, 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Abs. 1 S .1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005329200/118 am 04.03.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der ---------- -------------- --- ----------- ----- -- --------- und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.03.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fichter

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ----------------------------------- ------- ---------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001174158/36 am 26.02.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 26.02.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ---- -------------------------------------------- ------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006511091/36 am 25.02.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 25.02.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------- -------------------------------------- ------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001177415/36 am 31.03.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 31.03.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle

Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige

Die an ------ -------- ------- -- ----------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 26.05.2026 kann nicht zugestellt werden, -- --- ------- ---------- --- ----------- --------- ---.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Ruhrstr. 1, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Altunbey

Öffentliche Zustellung des Rückforderungsbescheides

Der an ------- ---- ------- -------- ------- -- ------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 11.05.2026 (Aktenzeichen: 57-21/119614/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50, Frau Ostermann, Zimmer 1.2, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Ostermann

Öffentliche Zustellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

Der an ----- ------- ------- ------- -------- ------- -- ----------- --- ----- ----- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 26.05.2026 (Aktenzeichen: 57-21/ 111331/04) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gem. §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer 1.4) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gülbeyaz

öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der gegen --------------------- --------- ------------------------------------ -------------- ---------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DT987 am 07.05.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 27.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige

Die an ----------------------- ---- -- ----------- -------- -- --- -------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 27.05.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Ruhrstr. 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Cavli

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen --------------- ------------------------ ------- -------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DU666 am 28.04.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 28.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen ----------------- ------ ------------------------- -------------- ----- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-JP2107 am 28.05.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 28.05.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

Bekanntmachung

Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung

für das Grundstück:

Gemarkung: Mülheim, Flur: 47, Flurstück(e): 346

Alte Bezeichnung: Ludwig-Wolker-Straße 18        
Neue Bezeichnung: Ludwig-Wolker-Straße 18, 18 a            

Mülheim an der Ruhr, den 20.05.2026

Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster
und Wohnbauförderung

(Schimanski)
 

Satzung vom 21.05.2026 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 21.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17. Februar 1982 (Amtsblatt Nr. 7/1982), zuletzt geändert durch die Satzung vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr (Amtsblatt Nr. 2025/44 vom 19. Dezember 2025), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Gebührtentarifs nach § 1 Abs. 1

1.   Die Tarifstelle 1.1 wird durch folgende Fassung ersetzt:

1.1je angefangene 30 Minuten notwendiger Arbeitszeit30,00 Euro

2.   Die gesamte Tarifstelle 10 wird durch folgende Fassung ersetzt:

10Abnahmen, Zeichnungen, Feststellungen und ähnliches, Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten, soweit sie in diesem Tarif nicht besonders aufgeführt sind 
10.1

Büroarbeiten je Person und angefangene Stunde, 

Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst

54,00 Euro
10.2

Büroarbeiten je Person und angefangene Stunde, 

Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst

60,70 Euro

10.3

 

Büroarbeiten je Person und angefangene Stunde, 

Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst

76,35 Euro

 

 

 

10.4

Büroarbeiten je Person und angefangene Stunde,

Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt,

ehemals höherer Dienst

87,95 Euro
  1. Die Tarifstellen 24.2 und 24.3 werden durch folgende Fassung ersetzt
24.2Wohnraumförderung 
 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum und/oder Modernisierung von Mietwohnraum gemäß den Bestimmungen nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

0,8 v. H. der bewilligten Darlehens-summe

 

24.3

 

Wohnraumförderung

 

 
 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb oder zur Modernisierung bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung

500,00 Euro

 

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 28.05.2026 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.02.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.03.2025, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer/seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

 

        a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

        b)   diese Satzungsänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

        c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

              oder

        d)   der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 28.05.2026          

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

David Lüngen                               

 

Beschluss zur Einstellung von Bauleitplanverfahren

vom 28.05.2026

I

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.04.2026 folgenden Beschluss gefasst:

„Der Planungsausschuss beschließt, die nachfolgend genannten Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen einzustellen:

Bezirksvertretung 1:

  1. Bebauungsplanverfahren „Erweiterung Hauptfriedhof - H 2 (Restfläche)

    Einleitungsbeschluss vom 01.09.1969, Vorlagen Nr. 291/1969

    Satzungsbeschluss vom 20.03.1975, Vorlagen Nr. 80/75
     

  2. Bebauungsplanverfahren „Brunshofstraße - H 3a (Restfläche)

    Einleitungsbeschluss vom 30.11.1967, Vorlagen Nr. 433/1967

    Auslegungsbeschluss vom 28.04.1969, Vorlagen Nr. 108/1969

    Beschluss über die Teilung in die Teilbereiche „Brunshofstraße (Gewerbegebiete) - H3a“ und „Brunshofstraße (Gewerbegebiete – Festsetzung von Wohngebieten - H 3b“ und Satzungsbeschluss „Brunshofstraße (Gewerbegebiete) - H3a“ vom 09.03.1970, Vorlagen Nr. 41/1970

    Beitrittsbeschluss 20.12.1971, Vorlagen Nr. 391/71
     

  3. Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstr./Steinknappen (ehem. Wrexham Barracks) – H 12/II

    Einleitungsbeschluss vom 17.02.2004, Vorlagen-Nr. V 03/0877-01
     

  4. Bebauungsplanverfahren „Ruhrstraße/ Brückenkopf Ost – Innenstadt 9a (Restfläche)

    Einleitungsbeschluss 15.03.1963

    Entwurfsbeschluss vom 20.02.1968, Vorlagen Nr. 35/1968

    Auslegungsbeschluss vom 01.09.1969, Vorlagen Nr. 166/1969

    Satzungsbeschluss vom 09.03.1970, Vorlagen Nr. 44/1970

    Beitrittsbeschluss vom 04.02.1971, Vorlagen Nr. 59/1971-1
     

  5. Bebauungsplanverfahren „Ruhrstraße/ Brückenkopf Ost – Innenstadt 9a/I

    Satzungsbeschluss vom 23.03.1995, Vorlagen Nr. 95/0061-01
     

  6. Bebauungsplanverfahren „Tourainer Ring/ Zunftmeisterstraße – Innenstadt 21

    Einleitungsbeschluss vom 05.02.1991, Vorlagen Nr.: 539/90
     

  7. Bebauungsplanverfahren „Dümptener Straße/ Oberhausener Straße - Q 20“ (BV1 und 2)

    Einleitungsbeschluss vom 13.06.2000, Drucksache Nr.: V 00/0599-01
     

  8. Bebauungsplanverfahren „Gracht/Mühlenfeld/Essener Straße - U 15a/ U16“ 

    Einleitungsbeschluss „Gracht/ Mühlenfeld - U 15“ vom 08.12.1970, Drucksache Nr. 296/1970

    Beschluss der Bürgerbeteiligung „Gracht/ Mühlenfeld – U 15a“ vom 21.09.1978, Drucksache Nr. 193/78 n.F.

    Beschluss zur Ergänzung des Einleitungsbeschlusses und Auslegungsbeschlusses „Gracht/ Mühlenfeld – U 15a“ vom 30.08.1979, Drucksache Nr. 271/79

    Einleitungsbeschluss „Essener Straße/ Mühlenfeld – U 16“ sowie Beschluss über die Bürgerbeteiligung sowie Aufhebungsbeschluss für Teilbereiche des Bebauungsplanentwurfes „Gracht/ Mühlenfeld – U 15a“ vom 12.12.1991, Drucksache Nr. 367/91

    Einleitungsbeschluss für einen erweiterten Teilbereich, Aufhebungsbeschluss für Teil-bereiche des Bebauungsplanentwurfes „Gracht/Mühlenfeld – U 15a“ sowie Auslegungsbeschluss „Essener Straße/ Mühlenfeld – U 16“ vom 05.10.1995, Drucksache Nr. 95/0259-01

    Zusammenlegungsbeschluss „Gracht/ Mühlenfeld – U 15a“ und „Essener Straße/ Mühlenfeld – U 16“ zum B-Plan „Gracht/ Mühlenfeld/ Essener Straße – U 15a/ U 16“ (einschl. Neuabgrenzung) sowie Auslegungsbeschluss vom 05.10.1995, Drucksache Nr.: 95/0259-01
     

  9. Bebauungsplanverfahren „Scharpenberg/Ludwig-Wolker-Straße - W 1

    Einleitungsbeschluss vom 07.10.1976, Vorlagen Nr. 3/76

    Auslegungsbeschluss vom 11.05.1978, Vorlagen Nr. 99/78

    Satzungsbeschluss vom 30.08.1979, Vorlagen Nr. 223/7

    Beitrittsbeschluss vom 06.11.1980, Vorlagen Nr. 260/80

 

Bezirksvertretung 2:

  1. Bebauungsplanverfahren „Schwerinstraße - Q 3a/I

    Einleitungsbeschluss vom 08.09.1994, Vorlagen Nr. 215/94

 

  1. Bebauungsplanverfahren „Dümptener Straße/ Oberhausener Straße - Q 20“ (BV1 und 2) 

    Einleitungsbeschluss vom 13.06.2000, Drucksache Nr.: V 00/0599-01

 

  1. Bebauungsplanverfahren „Aktienstraße/ Parkplatz SB-Markt - S 20

    Einleitungsbeschluss vom 26.11.2019, Drucksache Nr.: V 19/0794-01

 

Bezirksvertretung 3:

 

  1. Bebauungsplanverfahren „Voßbeckstraße - I 2a (Restfläche)

    Einleitungsbeschluss vom 29.09.1961, Vorlagen Nr. 9247

    Auslegungsbeschluss vom 02.10.1962, Vorlagen Nr. 487/1962

    Satzungsbeschluss vom 28.06.1963, Vorlagen Nr. 274/1963

 

  1. Bebauungsplanverfahren „Kölner Straße/ Eschenbruch - I 17"

    Einleitungsbeschluss vom 20.11.2001, Drucksache Nr.: V 01/0875-01

    Auslegungsbeschluss vom 16.11.2010, Drucksache Nr. V 10/0554-01

 

  1. Bebauungsplanverfahren „Frühlingstraße - M 2a West

    Einleitungsbeschluss vom 18.12.1962, Vorlagen Nr. 614/1962

    Auslegungsbeschluss vom 14.10.1968, Vorlagen Nr. 94/1968

    Wertungsbeschluss und Satzungsbeschluss vom 03.02.1969, Vorlagen Nr. 29/1969

    Aufhebung Satzungsbeschluss und erneuter Auslegungsbeschluss vom 14.3.1972, Vorlagen Nr. 29/1972

    Satzungsbeschluss vom 08.11.1973, Vorlagen Nr. 291/73

 

  1. Bebauungsplanverfahren „Duisburger Straße/ Flockenweg - M 18

    Einleitungsbeschluss vom 15.12.1994, Vorlagen Nr. 94/0391-01

    Auslegungsbeschluss vom 04.02.1997, Vorlagen Nr. 97/0002-01

 

  1. Bebauungsplanverfahren „Duisburger Straße/ Jakobstraße - M 25

    Einleitungsbeschluss vom 11.11.2014, Vorlagen-Nr. 14/0833-01

     

  2. Bebauungsplanverfahren „Saarner Straße/ Saarnberg - O 9a (Restfläche)

    Einleitungsbeschluss vom 21.07.1966, Vorlagen Nr. 244/1066

    Auslegungsbeschluss vom 24.06.1971, Vorlagen Nr. 198/1971

    Erneute Auslegung vom 14.06.1973, Vorlagen Nr. 121/73

    Satzungsbeschluss 22.07.1974, Vorlagen Nr. 202/74

    Beitrittsbeschluss vom 18.12.1975, Vorlagen Nr. 391/75

 

  1. Bebauungsplanverfahren „Fängerweg/ nördlich Sportplatz - O 37

    Einleitungsbeschluss vom 24.09.2019, Drucksache Nr.: V 19/0615-01

     

  2. Bebauungsplanverfahren „Prinzeß-Luise-Straße/Pestalozzistraße - Y 10

    Einleitungsbeschluss vom 14.09.2001, Vorlagen-Nr. V 01/0641-01

 

  1. Verfahren Vorhaben- und Erschließungsplan „Tennishalle Kölner Straße“

Einleitungs- und Auslegungsbeschluss vom 04.02.1997, Vorlagen Nr. 96/0370-01

 

II

 

Die räumlichen Geltungsbereiche der o.g. Bebauungspläne sind den mitveröffentlichten Übersichtsplänen zu entnehmen.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO), öffentlich bekanntgemacht.

Mit dieser Veröffentlichung wird die Einstellung der o.g. Bebauungsplanverfahren bekannt gemacht.


Mülheim an der Ruhr, den 28.05.2026
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
David Lüngen

1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Mülheim an der Ruhr über eine Veränderungssperre Nr. 47 für den Bereich des Bebauungsplanes „Felsenstraße – Y 16“

vom 28.05.2026

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21.05.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der Plan, der den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre eindeutig kennzeichnet, wird durch den Plan, der Bestandteil dieser Änderungssatzung ist, ersetzt. Die Flurstücke 1027, 1080, 1084, 1086 und 1090 in der Flur 12, Gemarkung Broich werden in den geänderten Geltungsbereich aufgenommen, die Flurstücke 1082, 1087 und 1088 in der Flur 12, Gemarkung Broich sind nicht mehr Bestandteil des Geltungsbereichs. 

§ 2

Inkrafttreten der Änderungssatzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Bekanntmachungsanordnung

Der Wortlaut der 1. Änderungssatzung und der Übersichtsplan über den Bereich der Veränderungssperre Nr. 47 sowie die aufgrund des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Dieser Bekanntmachung ist ein Übersichtsplan über den Bereich der Veränderungssperre beigefügt.

Hinweise:

 

1.     Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

 

2.     Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

 

a)     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b)     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des             Flächennutzungsplans und

c)      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. 

 

3.     Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt

Mülheim an der Ruhr, den 28.05.2026
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
David Lüngen