1. Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Wahlberechtigte, die in eines der Wählerverzeichnisse eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24.08.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das jeweilige Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das entsprechende Wählerverzeichnis eingetragen werden…