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Amtsblatt 2025_17.pdf | 1013.94 KB |
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ---------------------------- --- ------ ------------------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005320983/65 am 24.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 24.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 208, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 16.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen -------------------------------- ------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005320876/96 am 30.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 30.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 16.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Insel
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----- ----- ------ ---------- ----- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-QR173 am 16.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 16.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------- ------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/005322621/65 am 16.05.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 16.05.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 208, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 30.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an ----- ---- ------- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 19.05.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/16882/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 19.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ----- ----- ----- ------- ---- - ------------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-RX5000 am 19.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die/der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der/die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 19.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung
Der an Herrn Ferruh Elieyioglu, zuletzt wohnhaft gewesen Neustadtstr. 97, in 45476 Mülheim an der Ruhr, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 19.05.2025 (Aktenzeichen: 57-15/109922/67) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 19.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an -------- -------- ------- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 07.05.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/15665/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 20.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ---------- ------------------------------------------ -------------------------------------------- -------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005321810/64 am 29.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 29.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 21.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski
Öffentliche Zustellung eines Darlehensrückforderungsbescheides
Der an Herrn Ferruh Elieyioglu, zuletzt wohnhaft gewesen Neustadtstraße 97, in 45476 Mülheim an der Ruhr, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 19.05.2025 (Aktenzeichen: 57-15/109922/67) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 65, 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 S .1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 19.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Tim Pollok
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ---- ----- ------- ----------- ----- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-GU2222 am 22.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 22.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO
Die an ------ ------- ------- -- ----------, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 07.05.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 26.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Asbeck
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ----------------------------------------- ------- --------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/001151929/36 am 29.04.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 29.04.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 27.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trommershausen
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an -------------------- ------- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 28.05.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/7689/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Plum (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 28.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Plum
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Die an Chiavan Khalf, geboren am 01.01.1982, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 27.03.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 28.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Bülbül
Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung
Die an Moustafa El-Belli, geboren am 04.06.1997, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 27.03.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 28.05.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Bülbül
Öffentliche Bekanntmachung zu den Kommunalwahlen am 14.09.2025 im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr -Änderung einer kommunalwahlrechtlichen Vorgabe zur Einreichung von Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die der Pflicht einer Rechenschaftslegung unterliegen-
Änderung zur Bekanntmachung vom 14.03.2025 im Amtsblatt Nummer 09/2025
Mit Beschluss der Verfassungsgerichthofes NRW vom 06.05.2025 hat dieser gemäß § 61 Absatz 3 Verfassungsgerichthofgesetz NRW die Regelungen des § 15a Absatz 1 Kommunalwahlgesetz für nichtig erklärt.
Demnach müssen Wählergruppen, die einer Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegen, nunmehr den Wahlvorschlägen keine Bescheinigungen des Präsidenten des Landtages NRW über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre beifügen.
Für weitere Auskünfte oder Rückfragen steht das Rats- und Rechtsamt unter der Telefonnummer 0208 / 455 - 3030 zur Verfügung.
Mülheim an der Ruhr, den 22.05.2025
Der Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Dickstoffmonoxid ("Lachgas")
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Dickstoffmonoxid ("Lachgas") an Minderjährige in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.05.2025 (Bekanntmachungsanordnung vom 23.05.2025)
Bekanntmachungsanordnung
Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.05.2025 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V. m. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchführt
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder - der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 23.05.2025 Der Oberbürgermeister
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.05.2025
Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10.12.2024 (GV NW, S. 1184) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602/BGBl. II 454-1), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12.07.2024 (BGBL. 2024 Nr. 234) wird von der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.05.2025 für das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid („Lachgas“) an Minderjährige in der Stadt Mülheim an der Ruhr erlassen:
§ 1 Verkaufsverbot
(1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid, auch bekannt als „Lachgas“, an minderjährige Personen sind im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr verboten. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt.
(2) Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen technischen Schutz gegen die Nutzung durch Minderjährige bieten.
(3) Ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Lachgas, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.
(2) Weitergabe bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.
(3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Verkaufs oder der Ab- und Weitergabe gemäß § 1 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft und ist bis zum 31.12.2027 befristet.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr wird hiermit verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
2. diese Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden,
3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt worden, wobei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, bezeichnet werden müssen.
Mülheim an der Ruhr, den 15.05.2025
Marc Buchholz
Oberbürgermeister
Vierte Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr nach § 27 Gemeindeordnung NRW (zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 25.02.2020)
Vierte Satzung vom 22.05.2025 zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr nach § 27 GO NRW
(zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 25.02.2020)
Präambel:
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f sowie § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S. 202), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.05.2025 die Vierte Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates in der Stadt Mülheim an der Ruhr beschlossen:
Artikel I
- Textliche Änderung der Wahlordnung -
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Der Wahlleiter für die Kommunalwahlen ist zugleich Wahlleiter für die Wahl des Integrationsrates. Analog gilt diese Regelung auch für den stellvertretenden Wahlleiter. Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung oder andere Rechtsvorschriften bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „neunundfünfzigsten“ wird durch das Wort „neunundsechzigsten“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „siebenundvierzigsten“ wird durch das Wort „achtundfünfzigsten“ ersetzt.
- Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „achtunddreißigsten Tage“ werden durch die Wörter „achtundvierzigsten Tag“ ersetzt.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „siebenundzwanzigsten“ wird durch das Wort „siebenunddreißigsten“ ersetzt.
In § 15 Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen:
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 5 KWahlO.
§ 17 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Schriftform gilt auch durch E-Mail und Telefax oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Form als gewahrt.
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „behinderter Wahlberechtigter“ werden durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderung“ ersetzt.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Wahllokal“ wird durch das Wort „Wahlraum“ ersetzt.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Hinter die Wörter „bei der Abgabe“ werden die Wörter „der Stimme“ eingefügt.
§ 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „entscheidet der Wahlvorstand“ wird der Halbsatz „,der das Wahlergebnis ermittelt“ eingefügt.
§ 27 Absatz 3 wird um Satz 2 ergänzt:
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 45 Absatz 6 des KWahlG entsprechend.
Artikel II
- Inkrafttreten –
Die Vierte Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die geänderten Bestimmungen dieser Wahlordnung (zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 25.02.2020) außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Vierte Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr nach § 27 Gemeindeordnung NRW (zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 25.02.2020) wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 22.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Bekanntmachung 1. Änderung des Bebauungsplanes „Saarner Kuppe II/Luxemburger Allee – O 25“
1. Änderung des Bebauungsplanes „Saarner Kuppe II/Luxemburger Allee – O 25“
vom 16.05.2025
I
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.05.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Saarner Kuppe II/Luxemburger Allee – O 25“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung der Änderung des Bebauungsplanes „Saarner Kuppe II/Luxemburger Allee – O 25“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.
II
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Saarn in der gleichnamigen Gemarkung innerhalb der Straßen Langenfeldstraße und Quellenstraße im Norden, Metzer Straße und Friedrich-Freye-Straße im Osten, Kölner Straße (B 1) im Südosten, der Luxemburger Allee im Süden sowie dem Elsenborner Weg im Westen.
Der vorgesehene Geltungsbereich für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Saarner Kuppe II/Luxemburger Allee – O 25“ ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
III
Bekanntmachungsanordnung:
Der Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt, sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann die 1. Änderung des Bebauungsplanes und seine Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.
Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die 1. Änderung dieses Bebauungsplanes und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
1 . eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Änderung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
3. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 16.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz