Vierte Satzung vom 22.05.2025 zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr nach § 27 GO NRW
(zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 25.02.2020)
Präambel:
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f sowie § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S. 202), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.05.2025 die Vierte Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates in der Stadt Mülheim an der Ruhr beschlossen:
Artikel I
- Textliche Änderung der Wahlordnung -
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Der Wahlleiter für die Kommunalwahlen ist zugleich Wahlleiter für die Wahl des Integrationsrates. Analog gilt diese Regelung auch für den stellvertretenden Wahlleiter. Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung oder andere Rechtsvorschriften bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „neunundfünfzigsten“ wird durch das Wort „neunundsechzigsten“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „siebenundvierzigsten“ wird durch das Wort „achtundfünfzigsten“ ersetzt.
- Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „achtunddreißigsten Tage“ werden durch die Wörter „achtundvierzigsten Tag“ ersetzt.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „siebenundzwanzigsten“ wird durch das Wort „siebenunddreißigsten“ ersetzt.
In § 15 Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen:
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 5 KWahlO.
§ 17 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Schriftform gilt auch durch E-Mail und Telefax oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Form als gewahrt.
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „behinderter Wahlberechtigter“ werden durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderung“ ersetzt.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Wahllokal“ wird durch das Wort „Wahlraum“ ersetzt.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Hinter die Wörter „bei der Abgabe“ werden die Wörter „der Stimme“ eingefügt.
§ 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „entscheidet der Wahlvorstand“ wird der Halbsatz „,der das Wahlergebnis ermittelt“ eingefügt.
§ 27 Absatz 3 wird um Satz 2 ergänzt:
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 45 Absatz 6 des KWahlG entsprechend.
Artikel II
- Inkrafttreten –
Die Vierte Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die geänderten Bestimmungen dieser Wahlordnung (zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 25.02.2020) außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Vierte Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr nach § 27 Gemeindeordnung NRW (zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 25.02.2020) wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 22.05.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz