Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Dickstoffmonoxid ("Lachgas") an Minderjährige in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.05.2025  (Bekanntmachungsanordnung vom 23.05.2025) 

Bekanntmachungsanordnung

Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.05.2025 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. 

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V. m. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchführt
  2. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet 
    oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, den  23.05.2025                                               Der Oberbürgermeister

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.05.2025 

Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 10.12.2024 (GV NW, S. 1184) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602/BGBl. II 454-1), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12.07.2024 (BGBL. 2024 Nr. 234) wird von der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.05.2025 für das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid („Lachgas“) an Minderjährige in der Stadt Mülheim an der Ruhr erlassen: 

 

§ 1 Verkaufsverbot

(1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid, auch bekannt als „Lachgas“, an minderjährige Personen sind im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr verboten. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt.

(2) Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen technischen Schutz gegen die Nutzung durch Minderjährige bieten.

(3) Ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von Lachgas, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgt.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.

(2) Weitergabe bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.

(3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Verkaufs oder der Ab- und Weitergabe gemäß § 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

§ 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft und ist bis zum 31.12.2027 befristet.

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr wird hiermit verkündet.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

2. diese Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden,

3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt worden, wobei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, bezeichnet werden müssen. 

Mülheim an der Ruhr, den 15.05.2025
Marc Buchholz
Oberbürgermeister

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Freitag 23.05.2025 - 12:00