Änderung zur Bekanntmachung vom 14.03.2025 im Amtsblatt Nummer 09/2025
Mit Beschluss der Verfassungsgerichthofes NRW vom 06.05.2025 hat dieser gemäß § 61 Absatz 3 Verfassungsgerichthofgesetz NRW die Regelungen des § 15a Absatz 1 Kommunalwahlgesetz für nichtig erklärt.
Demnach müssen Wählergruppen, die einer Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegen, nunmehr den Wahlvorschlägen keine Bescheinigungen des Präsidenten des Landtages NRW über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre beifügen.
Für weitere Auskünfte oder Rückfragen steht das Rats- und Rechtsamt unter der Telefonnummer 0208 / 455 - 3030 zur Verfügung.
Mülheim an der Ruhr, den 22.05.2025
Der Wahlleiter
Im Auftrag
Altenbach