Amtsblatt 2023/23

Der gegen --- ------------------------------ ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/005303253/43 am 05.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 18.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Trommershausen

Der gegen ---------------------------------- ------- ------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/001111591/29 am 07.08.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 07.08.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 18.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Becker

Die an ----- ------ ----- ------- ----------- ------------ gerichtete Inverzugsetzung vom 19.9.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr - Sozialamt - Unterhaltsvorschusskasse - Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK / O 292 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Der gegen ------------------------------------- --- ----------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006404590/30 am 19.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 19.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Krzisowski

Der gegen --------------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/005301807/94 am 14.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 14.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Krzisowski

Der an ---- ---- ---- ------- -------- ------- -- ------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 19.09.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 124691/10) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Jansen (Zimmer 216) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 19.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Jansen

Der an ---- ----- ------ ------- -------- ------- -- --------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 20.09.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 123895/08) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Der gegen-------------------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/005302935/24 am 20.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 20.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Backmann

Der an ------ ----------- --------- ------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Gebührenbescheid vom 28.08.2023 (Aktenzeichen 37-52.01/36077/22) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst -Rettungsdienstgebührensatzung- der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur alten Dreherei in 45479 Mülheim an der Ruhr, Frau Kunst (Zimmer A1.22) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 20.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunst

Der an ------ ----------------- ---------- ------- ---- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Gebührenbescheid vom 06.09.2023 (Aktenzeichen 37-52.01/36227/22) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst -Rettungsdienstgebührensatzung- der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur alten Dreherei in 45479 Mülheim an der Ruhr, Frau Kunst (Zimmer A1.22) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunst

Der an ------ ------- ------------- ------- --- ----- -------------- zuzustellende Gebührenbescheid vom 04.09.2023 (Aktenzeichen 37-52.01/7900/23) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst -Rettungsdienstgebührensatzung- der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur alten Dreherei in 45479 Mülheim an der Ruhr, Frau Kunst (Zimmer A1.22) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunst

Der an ---------------- ----- ------- -------- ------------------------ --- ----- ------ -----------, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 21.09.2023 (Aktenzeichen: 57-15/105282/31) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

 Mülheim an der Ruhr, 21.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Tim Pollok

Die an ------- ------ ------- ------- ------ ------- ---------- gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 22.09.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr-Sozialamt/ Bereich Jugend- Unterhaltsvorschusskasse, auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Schneimann

Die an ----- ------- -------- ----------- ------------ -- ------- gerichtete Inverzugsetzung vom 22.09.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr - Sozialamt - Unterhaltsvorschusskasse - Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK / N 387/388 / 97 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen --------------------------------------- - ------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006403672/107 am 25.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 25.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Menzel

Der gegen --------------------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/001109470/36 am 18.07.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 18.07.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 26.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Mühle

Der an ----- ----- ------ ------- -------- ------- -- ----- -------- -- --- ----- --------- ------- --- zuzustellender Einstellungsbescheid (Aktenzeichen: 7607791126024) kann nicht zugestellt werden, da Herr Koval unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar ist.

Der Einstellungsbescheid wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Gebäude: Eppinghofer Straße 50, Zimmer 217, eingesehen werden.

Mülheiman der Ruhr, 26.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Noack

Der gegen ---------------------------- --------- --------------- ---------------- ---- ----- --- ----------------------------------- am 04.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 28.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kowalski

Der gegen ---- ------------------------------------- ----------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006406131/24 am 20.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 20.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 28.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Krzisowski

Die gegen ----- ------ ----, mit dem Aktenzeichen 32-41.04.01/K61/VwVf a erlassene Ordnungsverfügung vom 26.09.2023 kann nicht zugestellt werden, da der Empfänger unbekannt verzogen ist, und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. 

Die Ordnungsverfügung wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt. 

Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von eines Monats Klage erhoben werden. 

Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 

Die Ordnungsverfügung kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt – Veterinäramt, Leineweberstraße 18 – 20, Zimmer 4.05 eingesehen werden. 

Mülheim an der Ruhr, 28.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kukowski

Der gegen ----- ------ ----, mit dem Aktenzeichen 32-41.04.01/K61/Kst. I erlassene Gebührenbescheid vom 28.09.2023 kann nicht zugestellt werden, da der Empfänger unbekannt verzogen ist, und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. 

Der Gebührenbescheid wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt. 

Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von eines Monats Klage erhoben werden. 

Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 

Die Ordnungsverfügung kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt – Veterinäramt, Leineweberstraße 18 – 20, Zimmer 4.05 eingesehen werden. 

Mülheim an der Ruhr, 28.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kukowski

Das gegen ------ ----- ------- -------- ----------- --- ----- -------- -- --- ---- am 28.09.2023 unter Aktenzeichen 33-1.173/23 ergangene Schriftstück mit gleichzeitig erlassenem Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, da der Betroffene nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Das Schriftstück - einschließlich des Gebührenbescheides-  vom 28.09.2023 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Das Schriftstück sowie der Gebührenbescheid können von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 211, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 28.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brandt

für das Grundstück: 

Gemarkung: Mülheim, Flur: 6, Flurstück(e): 45

Alte Bezeichnung                              Neue Bezeichnung

Sandstraße 74                                     Sandstraße 74, Seilerstraße 1


Mülheim an der Ruhr, 26.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Schimanski

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022  wird der Helga-Wex-Weg, Gemarkung Heißen- Flur 2, Flurstück 1209 und Flurstück 1194 teilweise in der im zugehörigen Widmungsplan gekennzeichneten Erstreckung mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. 

Straßengruppe: Gemeindestraße

Straßenuntergruppe: Anliegerstraße

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Hinweise:

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten. Sollte die Klagefrist durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden, so würde deren Verschulden der/dem Klageerhebenden zugerechnet. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Falls die Klage schriftlich erhoben wird, empfiehlt es sich, ihr zwei Abschriften beizufügen. Die Begründung der Widmungsverfügung kann im Technischen Rathaus der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Verkehrswesen und Tiefbau, Hans-Böckler-Platz 5, Zimmer 10.21, eingesehen werden.

Bestimmung des Zeitpunktes der Bekanntgabe der Widmungsverfügung

Gemäß § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602); zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023 , gilt die Widmungsverfügung an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Mülheim an der Ruhr, 23.08.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Jansen

Der Dienstausweis von Herrn Marcel Pistritto (Ausweisnummer: 21800 - ausgestellt am 11.05.2023, gültig bis 08.05.2028) wird hiermit für ungültig erklärt.

Der unbefugte Gebrauch des Dienstausweises wird strafrechtlich verfolgt. Sollte der Ausweis gefunden werden, wird darum gebeten diesen dem Ordnungsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, zukommen zu lassen.

Mülheim an der Ruhr, 22.09.2023

Im Auftrag

Döllefeld

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 20. März bis 4. Mai 2023 die folgende Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr beschlossen:

48 MH Sport- und Freizeitanlagen Uhlenhorstweg

Die Landesplanungsbehörde hat die oben genannte Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan mit Erlass vom 31. August 2023 (Aktenzeichen: 51.12.03.07-000001-2023-0004709) gemäß § 41 Absatz 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

48 MH - Lage in Mülheim

Gemäß § 14 LPlG NRW vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6)) wird die Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan – einschließlich Textteil / Begründung, Umweltbericht und der Zusammenfassenden Erklärung – beim Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt. 

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/regionaler_flaechennutzungsplan.html eingesehen werden und sind auch über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt. 

Die Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam und mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung durch die Landesplanungsbehörde gemäß § 14 LPlG NRW vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Ziel der Raumordnung.

Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, sind Ziele der Raumordnung von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Grundsätze sind nach Maßgabe des § 4 ROG von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Hinweise: 

I. Gemäß § 11 Absatz 5 ROG wird auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1. eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. nach Abs. 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

3. eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 

 II. Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Regionalen Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 

III. Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dieses wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, 25.09.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz 

I.

Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Duisburger Straße / südlich der Rennbahn – N 9 (v)“

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 05.09.2023 folgende Beschlüsse gefasst: 

„Der Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Duisburger Straße / südlich der Rennbahn – N 9 (v)“; der Bereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan (Anlage 3) gekennzeichnet. Das Vorhaben ist im Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 4) dargestellt.

Der Planungsausschuss beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB für die Dauer von einem Monat. Hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information und zu Einzelgesprächen gegeben.

Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von einem Monat im Technischen Rathaus (HBP 5) auszuhängen.

Die Verwaltung wird eine Zusammenfassung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung den Mitgliedern der Bezirksvertretung und des Planungsausschusses im Rahmen des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung zuleiten.

Der Planungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Duisburger Straße / südlich der Rennbahn – N 9 (v)“ städtebauliche Festsetzungen durch den Fluchtlinienplan „Lutherstraße, Hansastraße und Duisburger Straße“ Nummer 002, Band 2, Blatt 1 förmlich festgestellt am 17.04.1962, bestehen.

Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Duisburger Straße / südlich der Rennbahn – N 9 (v)“ treten diese Festsetzungen, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst sind, außer Kraft.

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeitet der Investor den Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf nach verwaltungsinterner Abstimmung dem Planungsausschuss zum Auslegungsbeschluss vorzulegen.

II.

Öffentlichkeitsbeteiligung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Duisburger Straße / südlich der Rennbahn – N 9 (v)"

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 05.09.2023 beschlossen, bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Duisburger Straße / südlich der Rennbahn – N 9 (v)“ folgende in Zeichnung und Text angegebenen allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen:

Der Siegerentwurf des Wettbewerbsverfahrens dient als städtebauliche Grundlage für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Duisburger Straße / südlich der Rennbahn – N 9 (v)“ mit den folgenden Zielen:

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein attraktives Wohnquartier mit generationsübergreifenden Wohnraumangeboten für ca. 90 Wohneinheiten,
  • Ggf. ergänzende wohngebietsverträgliche Gewerbenutzungen,
  • Sicherung und Gestaltung eines halböffentlichen Quartiersplatzes auf Straßenniveau,
  • Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Garagengeschossen unterhalb des Straßen- und Platzniveaus,
  • Schutz des umgebenden geschützten Landschaftsbestandteils sowie der Waldflächen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Duisburger Straße / südlich der Rennbahn – N 9 (v)“ liegt im westlichen Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr. Das Vorhabengebiet erstreckt sich südlich der Raffelberger Rennbahn mit Golfplatz und nördlich der Duisburger Straße (L 78). Es grenzt direkt an den Siedlungszusammenhang und ist bislang dem Außenbereich zuzuordnen.

Das Vorhabengebiet liegt im Stadtteil und der Gemarkung Speldorf, Flur 11 und umfasst die Flurstücke 42 und 107. Es handelt sich hierbei um eine alte Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes, deren Nutzung bereits vor Jahren aufgegeben wurde. Das Vorhabengebiet umfasst eine Fläche von ca. 13.200 m².

III.

Veröffentlichung

Zeichnung und Text über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie voraussichtlichen Auswirkungen der Planung werden gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.

Veröffentlichungsfrist: 09.10.2023 bis einschließlich 13.11.2023

Veröffentlichungsort:

https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen

Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de

Andere Zugangsmöglichkeiten:

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen öffentlich ausgelegt.

Auslegungsort:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite

Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Unter der Telefon: 0208 / 455 - 6139 (Frau Lemser) oder Telefon: 0208 / 455 - 6145 (Frau Schulte Tockhaus) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der oben genannten Zeiten) vereinbart werden. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.

Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist

die Internetseite des Veröffentlichungsortes

https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen

oder die E-Mail Adresse

Stadtplanungsamt@muelheim-ruhr.de

genutzt werden.

 Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung- unter anderem hier abgegeben werden:

Stadt Mülheim an der Ruhr

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung

Hans-Böckler-Platz 5

45468 Mülheim an der Ruhr

FAX: +49 208 455 6199

Mülheim an der Ruhr, 19.09.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

IV.

Einladung zur Öffentlichkeitsversammlung

Der Planungsausschuss hat beschlossen, die Anhörung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Öffentlichkeitsversammlung durchzuführen. 

Diese Öffentlichkeitsversammlung findet am Dienstag, den 24.10.2023, ab 17:30 Uhr, in der Feuer- und Rettungswache 1, Zur Alten Dreherei 11, 45479 Mülheim an der Ruhr, statt. 

Hierzu lade ich die Öffentlichkeit ein.

In dieser Öffentlichkeitsversammlung werden von der Verwaltung die Planungsziele erläutert, Fragen beantwortet und Äußerungen der Öffentlichkeit entgegengenommen.

Mülheim an der Ruhr, den 15.09.2023

Die Bezirksbürgermeisterin der Bezirksvertretung 3

Elke Oesterwind

Beschluss

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 05.09.2023 den erneuten Entwurf des Bebauungsplanes „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht beschlossen und die Verwaltung beauftragt, diesen erneuten Entwurf gemäß § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB erneut auszulegen.

Die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung sowie die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen wird auf zwei Wochen verkürzt.

Stellungnahmen können gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.

Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt im südöstlichen Bereich des Mülheimer Stadtgebietes und umfasst in der Gemarkung Menden, Flur 4 die Flurstücke 410, 441, 725, 727, 728, 729, 775, 776, 778, 779, 780, 816, 820, 821, 855, 856, 860, 1049, 1050, 1187, 1213, 1214, 1215, 1218, 1222, 1225, 1335, 1336. Der Geltungsbereich umfasst zwei Grundstücke östlich des von der Straße Schultenberg Richtung Norden abzweigenden öffentlichen Fußweges sowie Richtung Osten die Bestandsbebauung beidseits der Straße Oesterwindweg. Im Norden wird das Plangebiet durch die Hausgärten der Bebauung nördlich des Oesterwindweges und unbebaute Grundstücke, im Osten durch die Straße Steinknappen und im Süden durch die privaten Hausgärten der Bebauung südlich des Oesterwindweges begrenzt. Die westliche Grenze bildet die Straße Schultenberg bzw. der hiervon Richtung Norden abzweigende öffentliche Fußweg sowie – nördlich anschließend – ein bewaldetes Siepental im Übergang zu großflächigen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Das Siepental bildet mit seinen stark bewaldeten Böschungsflächen eine markante Zäsur zwischen der besiedelten Fläche und der freien Landschaft.

Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“ ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

Wesentliche Ziele der Planung

Die städtebaulichen Ziele der Planung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Planungsrechtliche Sicherung einer Ein- und Zweifamilienbebauung durch Festsetzung einer maximalen Zahl der WE (maximal 2 WE / Wohngebäude)
  • Planungsrechtliche Sicherung eines locker bebauten und stark durchgrünten Wohngebiets durch Festsetzung einer angemessen dimensionierten, niedrigen Grundflächenzahl (GRZ) sowie durch Festsetzung geeigneter Begrünungsmaßnahmen für Frei- und Vorgartenflächen
  • Planungsrechtliche Sicherung der Bebaubarkeit bisher bebauter sowie unbebauter Grundstücksbereiche durch Festsetzung angemessen dimensionierter überbaubarer Flächen für Einzel- und/oder Doppelhäuser zur Gewährleistung einer offenen Bebauung
  • Planungsrechtliche Sicherung einer homogenen städtebaulichen Gestaltung durch Festsetzung einer der Umgebungsbebauung sowie dem Landschaftsbild angemessenen maximalen Gebäudehöhe über Normalhöhennull (NHN)
  • Planungsrechtliche Sicherung vorhandener Grünstrukturen zum Beisspiel im Übergang zum Siepental
  • Städtebauliche Ordnung der bisher nicht durch Bebauungspläne geordneten Bereiche zum Schutz des Siepentals und des geschützten Landschaftsbestandteils vor heranrückender Bebauung

Änderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen

Nach der öffentlichen Auslegung erfolgte aufgrund einer eingegangenen Stellungnahme mit dem Hinweis eines Widerspruches zwischen Festsetzungen des Bebauungsplanes und Bestandssituation bzw. genehmigtem Vorhaben im Bereich des Grundstücks Schultenberg 33 (Gemarkung Menden, Flur 4, Teil aus Flurstück 856) eine Änderung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

  • die Anpassung der maximal zulässigen Gebäudehöhe,
  • die Anpassung der Fläche für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sowie
  • die Änderung der Festsetzung Fläche mit Bindung zur Bepflanzung und für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzungen für die innerhalb des laufenden Bauleitplanverfahrens entfernte Hecke in Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

Durch diese Korrekturen der Festsetzungen wird gemäß § 4a Absatz 3 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung notwendig.

Zeit und Ort der Auslegung

Der Bebauungsplan „Schultenberg / Oesterwindweg – H 20“ mit seiner Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden hiermit gemäß § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt.

Auslegungszeitraum:
09.10.2023 bis einschließlich 27.10.2023

Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Auslegungsort:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5,
19. OG, linke Flurseite

Gleichzeitig liegen die Bebauungspläne

  • „Mendener Straße / Steinknappen – H 5“ in Kraft getreten am 15.05.1973 und 
  • „Oesterwindweg – H 13“ in Kraft getreten am 30.06.1999

erneut öffentlich aus.

Unter der Telefonnummer: 0208 / 455 - 6138 (Frau Tuschen) oder Telefonnummer: 0208 / 455 - 6145 (Frau Schulte Tockhaus) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der oben genannten Zeiten) vereinbart werden.

Die oben genannten Planunterlagen werden ab dem 09.10.2023 auch im Internet unter https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen veröffentlicht und können hier abgerufen werden.

Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen können während der Auslegungsfrist bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung zum Beispiel hier abgegeben werden:

Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
E-Mail:  Stadtplanungsamt@muelheim-ruhr.de
FAX: +49 208 455 6199

Internet: https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen

Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de

Umweltbezogene Informationen

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Schutzgut Mensch und seine Gesundheit/Bevölkerung
  • Informationen zu Lärmimmissionen (Verkehrs- und Fluglärm)
  • Informationen zum Abstand von sogenannten Störfallbetrieben gemäß des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie 
Schutzgut Tiere und Pflanzen/biologische Vielfalt und Landschaft
  • Informationen zu Tieren und Pflanzen sowie zu den vorgefundenen Biotoptypen und zum naturschutzrechtlichen Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen
  • Informationen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
  • Informationen zum Orts- und Landschaftsbild
  • Informationen zum Wald 
Schutzgut Boden/Fläche
  • Informationen zu der Wertigkeit und Schutzwürdigkeit der Bodentypen sowie zu Bodenverunreinigungen
  • Informationen zur Versickerungsfähigkeit des Bodens
  • Informationen zu Altlasten
  • Informationen zum Flächenverbrauch
Schutzgut Wasser
  • Informationen zum Grundwasserschutz und den Oberflächengewässern
  • Informationen zur Versickerungsfähigkeit des Bodens
  • Informationen zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung
  • Informationen zu Überschwemmungs- und Risikogebieten, Starkregen
Schutzgut Luft und Klima
  • Informationen zu den Klimatopen und den Klimafunktionen 
  • Informationen zu Luftschadstoffen durch Straßenverkehr
  • Informationen zu Klimaschutz und Klimaanpassung
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
  • Informationen zu den Kulturgütern, Denkmälern und Bodendenkmälern

Die ausliegenden Unterlagen beinhalten folgende umweltbezogene Gutachten und Stellungnahmen:

NameBüroDatum
Hydrogeologisches Gutachten zur Regenwasserversickerung im Bereich des „Bebauungsplanes H 13 – Oesterwindweg“ in Mülheim an der Ruhr - MendenAquatechnik Gesellschaft für Hydrogeologie und Umweltschutz mbH, Duisburg05. Mai 1999
Bebauungsplan „Schultenberg/ Oesterwindweg – H 20“ Mülheim an der Ruhr, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP 1)Oekoplan Ingenieure GmbH & Co. KG, Hamminkeln20.10.2020
Stadt Mülheim an der Ruhr Bebauungsplanverfahren „Schultenberg/ Oesterwindweg – H 20“ Fachbeitrag Artenschutz Stufe IIIlp Integrierte Landschaftsplanung Pieper, Essen23. Februar 2022
Geräusch-Immissionsschutz-GutachtenIng.-Büro für Akustik und Lärm-Immissionsschutz Buchholz∙Erbau-Röschel∙Horstmann, Dortmund04.04.2022
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)PGL Thieme-Hack Landschaftsarchitekten PartGmbH, OsnabrückNovember 2022
Stellungnahmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen Öffentlichkeit

Hinweis gemäß § 3 Absatz 2 S. 2 in Verbindung mit § 4 a Absatz 5 BauGB

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Mülheim an der Ruhr, 19.09.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz 

I.

Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes

„Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 folgende Beschlüsse gefasst: 

Der Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“; der Geltungsbereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan gekennzeichnet.

Der Planungsausschuss beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB für die Dauer von vier Wochen. Hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information und zu Einzelgesprächen gegeben.

Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von vier Wochen im Technischen Rathaus (HBP5) auszuhängen. Die Verwaltung wird den Mitgliedern der Bezirksvertretung und des Planungsausschusses eine Zusammenfassung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung zuleiten.

Der Planungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass im Bereich des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ städtebauliche Festsetzungen durch den Bebauungsplan „Erweiterung Hauptfriedhof - H 2“, in Kraft getreten am dem 30.01.1976, bestehen. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ treten diese Festsetzungen, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst sind, außer Kraft.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem Planungsausschuss zum Auslegungsbeschluss vorzulegen.

II.

Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan

„Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21"

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 beschlossen, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ folgende in Zeichnung und Text angegebenen allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen:

Ziel des Bebauungsplanes ist die langfristige Sicherung einer wirtschaftlichen Nachfolgenutzung für die Fläche der ehemaligen Stadtgärtnerei. Die Brachfläche soll zunächst für die Unterbringung von Geflüchteten entwickelt werden. Als geeignete Nachfolgenutzung bietet sich die langfristige Sicherung als Wohngebiet an.

Die Ziele des Bebauungsplanes sind somit:

  • Vorbereitung einer Folgenutzung durch Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) mit einem hohen Anteil an gefördertem Wohnungsbau
  • Sicherung einer städtebaulich geordneten Entwicklung durch Festsetzung von Baufenstern und Beschränkung der Gebäudehöhen
  • Sicherung vorhandener Grün- und Gehölzstrukturen sowie Festsetzungen zu neuen Begrünungsmaßnahmen wie Baumpflanzungen

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ befindet sich im Stadtteil Holthausen - Menden – Raadt am nordöstlichen Rand des Hauptfriedhofs. Sie liegt südlich der Zeppelinstraße im Bereich der ehemaligen Stadtgärtnerei. Das Plangebiet umfasst eine 1,4 ha große Teilfläche des Flurstücks 704 in der Gemarkung Menden, Flur 2.

III.

Veröffentlichung

Zeichnung und Text über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie voraussichtlichen Auswirkungen der Planung werden gemäß § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.

Veröffentlichungsfrist: 09.10.2023 bis einschließlich 13.11.2023

Veröffentlichungsort:

https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen

Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de

Andere Zugangsmöglichkeiten:

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen öffentlich ausgelegt.

Auslegungsort:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite

Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Unter der Telefon: 0208 / 455 - 6134 (Frau Voß) oder Telefon: 0208 / 455 - 6145 (Frau Schulte Tockhaus) können Termine (bei Bedarf auf außerhalb auch außerhalb der oben genannten Zeiten) vereinbart werden. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.

Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist die Internetseite des Veröffentlichungsortes

https://geo.muelheim-ruhr.de/bebauungsplaene/aktuelle-oeffentlichkeitsbeteiligungen

oder die E-Mail Adresse

Stadtplanungsamt@muelheim-ruhr.de

genutzt werden.

Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung- unter anderem hier abgegeben werden:

Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
FAX: +49 208 455 6199

Mülheim an der Ruhr, 19.09.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz