Amtsblatt 2023/11

Der an ---- ------ ---- ------- -------- ------- -- ------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 28.04.2023 (Aktenzeichen: 57-21/117793/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gem. § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 28.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Gülbeyaz

Der gegen ----- ----- -------- ---------- ------- ---- ----- ---------- unter Aktenzeichen  33-1.02/MH-OR5252 am 06.04.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. "

Mülheim an der Ruhr, 28.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Die Ordnungsverfügung – Entziehung der Fahrerlaubnis (Aberkennung des Rechts Gebrauch von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis zu machen) kann ----- -------- ----------- ---- ------ -------- -- ----- -------- -- --- ----, unter Aktenzeichen 33-1.16/1310 nicht zugestellt werden, da der Betroffene keinen festen Wohnsitz in Mülheim an der Ruhr besitzt, sich jedoch hier aufhalten soll und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) ist nicht möglich.

Die Ordnungsverfügung vom 02.05.2023 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Ordnungsverfügung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Die Ordnungsverfügung kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 02.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Robra

Der an ---- ----- --------- ------- -------- ------- -- -------------- -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 02.05.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 123015/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 02.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Der gegen ---------------------------------------- ---------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006388302/44 am 03.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 03.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 03.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Knappen

Der gegen ----------------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006389472/107 am 04.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 04.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Menzel

Der gegen -------------------------------------- ------- --------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006392710/44 am 04.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 04.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Knappen

Der gegen ------- ----------------- --------------------------- ----------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006393569/77 am 05.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 05.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Boddenberg

Die an nachstehend aufgeführten Empfänger gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da sich der Wohnsitz des Empfänger in der Republik Mazedonien befindet:

Name: ---- ------------    

Geburtsdatum/-ort: ---------- -- ---------

Letzte bekannte Anschrift: ---------------- -- ----- ----------

Aktenzeichen: 32-13.14/214002560

Datum der Ordnungsverfügung: 03.05.2023

Die Ordnungsverfügung vom 03.05.2023 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung vom 03.05.2023 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 08.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag 

Meier

Der gegen ---------------------------------------- ----------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005296824/64 am 24.02.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 24.02.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 08.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kowalski

Der gegen ----------------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006389271/311 am 05.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 08.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Maske

Der an ---- ------ ---- ------- -------- ------- -- ------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 09.05.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 117793/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 09.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Gülbeyaz

Der an ---- ------ ----- ------- -------- ------- -- ----------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 11.05.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 121754/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 11.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Der gegen ----- ------ ------- -------- ----------- --- ----- ---------- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-KU959 am 05.04.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. 

Mülheim an der Ruhr, 15.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Der gegen ----- --------------- ------- ----- --------------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-KM43 am 03.05.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die betroffene Firma unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die betroffene Firma gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der betroffenen Firma beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. 

Mülheim an der Ruhr, 15.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Der gegen ------ ------- -------- -------- --- ----- ---------- unter dem Aktenzeichen 50-34.1949/15 K am 14.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter*in oder Zustellungsbevollmächtigen nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 14.03.2023 wird hiermit gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Sozialamt (Bußgeldstelle Pflegeversicherung), Ruhrstr. 1, Zimmer 121, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Gerwert

Der gegen ---------------------------------------- ------- ----------------------- -------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005298786/311 am 12.05.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 12.05.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Maske

Reinhard Hörschgen aus Mülheim an der Ruhr  hat am 23.12.2022 beantragt, für das bisher nicht gebuchte, in der Gemarkung Winkhausen liegende Grundstück

Winkhausen Flur 1 Flurstück 586

das Grundbuch anzulegen und den Antragsteller als Eigentümer einzutragen.

Dem Antrag wird entsprochen, wenn nicht Einwendungen Berechtigter innerhalb einer Frist von einem Monat - vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet - beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, Georgstraße 13, 45468 Mülheim an der Ruhr, angemeldet und glaubhaft gemacht werden. Anderenfalls kann Ihr Recht bei der Anlegung nicht berücksichtigt werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.01.2023
Amtsgericht

Meier  
Rechtspflegerin

Ausgefertigt

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 10. März 2023 – Ordnungsnummer: 62 – 02 /11.96.385 – des Umlegungsausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 82 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung über die Grundstücke Am Alten Bahnhof ohne Hausnummer mit der Katasterbezeichnung:

Gemarkung: Saarn   

Flur:  20

Flurstücksnummern: 189, 190

ist gemäß § 83 BauGB am 24.03.2023 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr wird gemäß § 83 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im oben angegebenen Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Mülheim an der Ruhr, den 28.03.2023

Umlegungsausschuss der Stadt

Mülheim an der Ruhr

Der Vorsitzende

gezeichnet Witt

Öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach 3 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 

Der an ------ ----- -------- zuzustellende Bescheid zum Antrag auf Namensänderung betreffend (Aktenzeichen 33.4.080/1/4/23/Wi konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist. 

Der Bescheid nach § 41 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des LZG NRW bekanntgegeben. Er kann im Bürgeramt, Abteilung Standesamt, Am Rathaus 1, Frau Wind (Zimmer C.33) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 10.05.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag 

Wind

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 29.11. bis 15.12.2022 die folgende Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr beschlossen:

03a BO Berliner Straße

Die Landesplanungsbehörde hat die oben geannten Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan mit Erlass vom 19. April 2023 (Aktenzeichen: 51.12.03.07-000001-2023-0001218) gemäß § 41 Absatz 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt. 

Übersichtsplan, Lage 03a BO

Gemäß § 14 LPlG NRW vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBL. I, S. 1353) wird die Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan - einschließlich Textteil / Begründung, Umweltbericht und der Zusammenfassenden Erklärung - beim Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Wirksamkeit der Änderung auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/regionaler_flaechennutzungsplan.html eingesehen werden und sind auch über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich. Über den Inhalt der Änderung wird auf Verlangen bei den einzelnen Städten der Planungsgemeinschaft Auskunft erteilt.

Die Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan wird mit den ortsüblichen Bekanntmachungen durch die Städte der Planungsgemeinschaft wirksam und mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung durch die Landesplanungsbehörde gemäß § 14 LPlG NRW vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Ziel der Raumordnung.
Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, sind Ziele der Raumordnung von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Grundsätze sind nach Maßgabe des § 4 ROG von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Hinweise

I. Gemäß § 11 Absatz 5 ROG wird auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1. eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort 

          bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

3.       eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über 

          die Umweltprüfung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

II.      Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Unbeachtlich werden

1.       eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung

          der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,          

2.       eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche

          Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des

          Bebauungsplanes und des Regionalen Flächennutzungsplanes

          und        

3.       nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des

          Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

III.     Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)       die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b)       die Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt

          gemacht worden,

c)       die Oberbürgermeister haben die Ratsbeschlüsse zur Änderung

          des Regionalen Flächennutzungsplans vorher beanstandet oder

d)       der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde

          Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr 

          oder  Oberhausen vorher gerügt und dabei die verletzte 

          Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die 

          den Mangel ergibt.

Dieses wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, den 09.05.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Essen.

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 27.04.2023 beschlossen: 

1.  die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,

2.  das Plangebiet der Änderung 46 E (Bottroper Straße / Hilgerstraße – Thurmfeld) neu abzugrenzen. Dabei wird im Nordosten die Fläche zwischen Hilgerstraße, Bersonstraße und Segerothpark in den Änderungsbereich einbezogen.

3.  auf der Grundlage des Planentwurfs die öffentliche Auslegung und Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für das Änderungsverfahren 46 E zum RFNP durchzuführen:

Übersichtsplan, Lage 46 E

Der Änderungsbereich 46 E befindet sich in Essen im Stadtteil Nordviertel und umfasst eine Fläche von ca. 11,5 ha. Im Norden wird der Änderungsbereich durch den Ökopark Segeroth, im nordöstlich angrenzenden Bereich überwiegend durch Kleingewerbe und östlich durch die Hilgerstraße begrenzt. Im Westen reicht der Änderungsbereich bis an die Bottroper Straße und im Süden bis an die Grillostraße. Der gesamte Änderungsbereich umfasst ein Areal, das bereits seit Mitte des 19. Jh. überwiegend industriell geprägt ist. Zur Deckung des überdurchschnittlich hohen Bedarfs an gewerblichen Bauflächen in Essen und aufgrund der Nähe zur Universität, wird eine Entwicklung als Sonderstandort für gewerbliche und forschungsorientierte Zwecke vorgesehen. Neben der Weiterentwicklung der Universität soll das Areal in gleichem Maße der Ansiedlung von Unternehmen in Zukunftsmärkten, Einrichtungen der Forschung und Lehre sowie Instituten in privater und öffentlicher Trägerschaft dienen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), die Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB jeweils in Verbindung mit § 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) sowie § 9 Raumordnungsgesetz (ROG). 

Die Öffentlichkeit sowie die öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum ausliegenden Änderungsentwurf abgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes soll die Frist gemäß § 3 Absatz 2 BauGB angemessen verlängert werden. 

Im Fall des Änderungsverfahrens 46 E werden die Planunterlagen für die Dauer von einem Monat ausgelegt. Für eine Verlängerung der Regelfrist liegt kein wichtiger Grund vor (Planverfahren ohne besondere Komplexität).

Die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplanes hat Auswirkungen auf die Umwelt. Daher ist im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 1 ROG in Verbindnung mit § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden öffentlich ausgelegt:

  • Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
  • Gutachten: Ökoplan: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur ASP Stufe 1 zum Bebauungsplan „Bottroper Straße/Hilgerstraße“ in Essen, Dipl.-Ing., Dipl.-Ökol. Bernd Fehrmann, B. Sc. Biologie Larissa Seufer von Juli 2022
  • Stellungnahme zum Thema Wald
  • Stellungnahme zum Thema Altlasten
  • Stellungnahme zum Thema Immissionsschutz

Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung, Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit 

vom 12.06. bis 12.07.2023 (einschließlich) 

in den Städten der Planungsgemeinschaft öffentlich aus. 

In der Stadt Mülheim an der Ruhr können sie an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, 

Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, 

donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie

freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Orte für die öffentlichen Auslegungen in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Regionaler Flächennutzungsplan in Essen (Telefon: 0201/88 61-210/-212) zu erfragen. 

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilten:

Wolfgang Mohr, Telefon: 0208/455-6112,
E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und

Stefanie Lemser, Telefon: 0208/455-6139,
E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de 

Alle Planunterlagen mit den auszulegenden Unterlagen, der Inhalt der Bekanntmachung sowie die Beschlussvorlage können auch auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html  eingesehen werden und sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Auslegungsfrist bis zum 12.07.2023 (einschließlich) insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Regionaler Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, 

        E-Mail: geschaeftsstelleRFNP@amt61.essen.de

  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung im Technischen Rathaus während der Dienststunden ermöglicht wird. 

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, das heißt es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme. 

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter: 

http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 S. 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. 

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, den 09.05.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 27.04.2023 gemäß § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) und § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der folgenden Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens beschlossen:

55 BO Dietrich-Benking-Straße Ost

Übersichtsplan, Lage 55 BO

Der ca. 1,0 ha große Änderungsbereich 55 BO befindet sich in Bochum im Stadtteil Hiltrop und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Er wird im Norden und Süden begrenzt durch Wohnbebauung, die gegenüber dem Änderungsbereich eingegrünt ist. Im Westen wird der Änderungsbereich durch die Dietrich-Benking-Straße begrenzt, im Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an.

Der derzeit gültige Bebauungsplan Nummer 393 aI – Gewerbepark Hiltrop – Lothringen IV – setzt in diesem Bereich ein Gewerbegebiet mit einer dreigeschossigen Bebauung fest. Dies wird aufgrund der angrenzenden Wohn­bebauung jedoch als nicht mehr zeitgemäß und sinnvoll angesehen. Stattdessen soll nun eine Wohnbebauung erfolgen, die durch die Änderung des RFNP vorbereitet werden soll.

Der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03.05.2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.

Bezogen auf den vorgenannten Änderungsbereich kann sich die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten lassen. Gleichzeitig besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Hierzu werden die Planunterlagen (Vorentwurf des Änderungsplanes mit Begründung und Umweltbericht) in der Stadt Mülheim an der Ruhr in der Zeit vom 12.06. bis 12.07.2023 (einschließlich) öffentlich ausgelegt. 

Die Planunterlagen können an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, 

Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr 

donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr 

freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für die Auslegungen in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Regionaler Flächennutzungsplan in Essen (Telefon: 0201 88-61210, beziheungsweise 0201 88-61212) zu erfragen.

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Telefon: 0208 / 455-6112,
E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und

Stefanie Lemser, Telefon: 0208 / 455-6139,
E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de

Alle Planunterlagen zum Änderungsbereich können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr eingesehen werden. Es besteht die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist eine Stellungnahme abzugeben. Dies kann insbesondere schriftlich, zur Niederschrift im Rahmen der Planeinsicht oder per E-Mail erfolgen. 

Postanschrift der Planungsgemeinschaft: Stadt Essen, Stadtamt 61-2-1, 45121 Essen

E-Mail-Adresse der Planungsgemeinschaft: geschaeftsstelleRFNP@amt61.essen.de

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, das heißt es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter: 

http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung können zu einer Überarbeitung des Vorentwurfs der RFNP- Änderung führen, das heißt Planentwurfsänderungen aufgrund der frühzeitigen Beteiligung sind möglich und vorgesehen. 

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, den 09.05.2023

Der Oberbürgermeister                                               

Marc Buchholz

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Gelsenkirchen. 

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 27.04.2023 beschlossen: 

1.  die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,

2.  auf der Grundlage des Planentwurfs die öffentliche Auslegung und Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für das Änderungsverfahren 53 GE (Gewerbepark Schalke-Nord) zum RFNP durchzuführen:

Übersichtsplan, Lage 53 GE

Der Änderungsbereich 53 GE befindet sich in Gelsenkirchen im Stadtteil Schalke-Nord. Er wird im Wesentlichen gebildet durch die Alfred-Zingler-Straße von der Anschlussstelle Schalke an der BAB A 42 bis zur Hochkampstraße und weiter dem Verlauf der bisher geplanten Straße bis zur Kurt-Schumacher-Straße folgend. 

Im RFNP ist eine Fläche für einen örtlichen Hauptverkehrszug dargestellt, der von der Anschlussstelle Schalke an der BAB A 42 in südlicher Richtung bis zur Kurt-Schumacher-Straße führt. Im Bereich des Gewerbegebietes Berliner Brücke verschwenkt der geplante Straßenverlauf Richtung Westen. Bis zu diesem Punkt ist die Straße (Alfred-Zingler-Straße) bereits vorhanden. Die Stadt Gelsenkirchen beabsichtigt nicht mehr, das letzte Teilstück zu bauen. Um die Revitalisierung des Gewerbegebietes zu ermöglichen und einen entsprechenden Bebauungsplan aufstellen zu können, wird der örtliche Hauptverkehrszug aus dem RFNP herausgenommen, die Flächen werden in die umgebenden Festlegungen und Darstellungen (GIB/gewerbliche Baufläche und AFAB/Grünfläche) einbezogen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), die Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB jeweils in Verbindung mit § 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) sowie § 9 Raumordnungsgesetz (ROG). 

Die Öffentlichkeit sowie die öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum ausliegenden Änderungsentwurf abgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes soll die Frist gemäß § 3 Absatz 2 BauGB angemessen verlängert werden. 

Im Fall des Änderungsverfahrens 53 GE werden die Planunterlagen für die Dauer von einem Monat ausgelegt. Für eine Verlängerung der Regelfrist liegt kein wichtiger Grund vor (Planverfahren ohne besondere Komplexität).

Die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplanes hat Auswirkungen auf die Umwelt. Daher ist im Rahmen des oben genannten Änderungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 1 ROG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden öffentlich ausgelegt:

  • Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
  • Wärmeversorgung Gewerbezentrum Schalke, Kurzkonzept – 2. Fassung
  • Fachbeitrag Altlasten zum Bebauungsplan Nummer 449 – Berliner Bücke
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44 BNatSchG, hier: Vorprüfung, Stufe I der ASP
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44 BNatSchG hier: Vertiefende Prüfung, Stufe II der ASP 
  • Fachbeitrag Naturschutz zum Bebauungsplan Nummer 449 mit den Anlagen 
    • Biotoptypen
    • Naturschutzfachliche Bedeutung

Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung, Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit 

vom 12.06. bis 12.07.2023 (einschließlich) 

in den Städten der Planungsgemeinschaft öffentlich aus. 

In der Stadt Mülheim an der Ruhr können sie an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, 

Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, 

donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie

freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Orte für die öffentlichen Auslegungen in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Regionaler Flächennutzungsplan in Essen (Telefon: 0201 / 88 61-210/-212) zu erfragen. 

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilten:

Wolfgang Mohr, Tel. 0208/455-6112,
E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und

Stefanie Lemser, Tel. 0208/455-6139,
E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de 

Alle Planunterlagen mit den auszulegenden Unterlagen, der Inhalt der Bekanntmachung sowie die Beschlussvorlage können auch auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html  eingesehen werden und sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de zugänglich.

Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Auslegungsfrist bis zum 12.07.2023 (einschließlich) insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Regionaler Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, 

       E-Mail: geschaeftsstelleRFNP@amt61.essen.de

  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite,
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung im Technischen Rathaus während der Dienststunden ermöglicht wird. 

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, das heißt es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme. 

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter: 

http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 S. 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. 

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mülheim an der Ruhr, den 09.05.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz