Der gegen ---- -------- ------- ----- ---------- ------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-JA1817 am 24.04.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene in das Ausland verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen…