Hier können Sie die öffentlichen Bekanntmachungen aller Amtsblätter der Stadt Mülheim an der Ruhr nach beliebigem Inhalt durchsuchen.

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an ---- --------- ------- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 10.04.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/8328/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an ------ ------- ------- ----------, zuzustellende Gebührenbescheid vom 01.04.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/2453/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids

Der an ------- ------ --------- ------- ----------, zuzustellende Gebührenbescheide vom 06.05.2025

  • (Aktenzeichen 37-52.01/7802/25)

konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- ------- ----- ------- -- ----------, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 10.04.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Öffentliche Zustellung eines Rückforderungsbescheides

Der an ---- -------- -------- ------- ----- ------- -------- ------- -- ----------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 05.05.2025 (Aktenzeichen: 57-21/92646/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ------ --------- ------- -- ----------, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 28.02.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- ------- ------- -- ----------, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 12.03.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Öffentliche Zustellung

Der gegen ----- ----- ------ ------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-AM6666 am 05.05.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.

Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung

Die gegen -------- ------- -------------- -------- --- ---- ----- -------- --------- unter dem Aktenzeichen 33-1.18/1657 ergangene Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der*die Betroffene nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Öffentliche Zustellung

Der an ---- ------ --- ------- -------- ---------------------------- ---- ----- -------- -- --- ----, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 30.04.2025 (Aktenzeichen: 57-15/125754/67) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.