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Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Eduard Ergiev, Moränenstraße 1, 45478 Mülheim an der Ruhr, unter dem Aktenzeichen 32-3/006507997/29 am 23.05.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 23.05.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.227, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Becker

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Herrn Adrian Imeri, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-LN2811 am 16.07.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet wurde.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Öffentliche Zustellung Ordnungsverfügung

Die Ordnungsverfügung vom 17.07.20025, Aktenzeichen 33-1.7/1650, kann Tim Alexander Giesenar, zuletzt wohnhaft: Heiermannstraße 5, 45475 Mülheim an der Ruhr nicht zugestellt werden, da der*die Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.

Die Ordnungsverfügung vom 17.07.2025 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Ordnungsverfügung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Die Ordnungsverfügung kann von dem*der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 211, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 17.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Galitzki

Öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an Frank Saltheim gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 23.05.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 18.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schneimann

Öffentliche Zustellung

Der gegen Frau Zorka Naydenova, Leineweberstraße 8, 45468 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-RS9394 am 07.07.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 21.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Öffentliche Zustellung eines Grundsteuerbescheides

Der Grundsteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 01.01.-31.12.2025, Aktenzeichen 24-5 /1900000585953, für die Steuerpflichtige Yi Qin, bisher wohnhaft in 45479 Mülheim an der Ruhr, Kurfürstenstraße 18, kann nicht zugestellt werden, weil der jetzige Aufenthalt des Steuerpflichtigen nicht zu ermitteln ist.

Der Bescheid wird deshalb hierdurch gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt. Der Bescheid kann von den Betroffenen im Rathaus,  Am Rathaus 1, Fachbereich Finanzen/Abt. Gemeindesteuern, 45468 Mülheim an der Ruhr, Zimmer B.201, eingesehen werden.

Mülheim, 30.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fox

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung

Die an Kenneth Mensah geboren am 26.07.1992, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 22.07.2025 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Simmo

Öffentliche Zustellung der Ordnungsverfügung

Die an Lukasz Rafalski, letzte Anschrift Hohenzollernstraße 49 in 45659 Recklinghausen unter dem Aktenzeichen 32-14/214005540 gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Die Ordnungsverfügung vom 10.07.2025 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung vom 10.07.2025 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen Benedikt Kippschnieder, Auf dem Gassenfeld 81, 50169 Kerpen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006451634/107 am 18.06.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 18.06.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides

Der gegen Firma Bauer Fleet Service GmbH , Aktienstraße 125, 45473 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-FD28 am 29.07.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil die Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann die Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 29.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig

Öffentliche Zustellung eines Darlehensrückforderungsbescheides

Der an Herrn Aram Gasparian, zuletzt wohnhaft gewesen Moränenstraße 1, in 45478 Mülheim an der Ruhr zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 29.07.2025 (Aktenzeichen: 57-15/124553/95) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 65, 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Pollok

Öffentliche Zustellung der Zweitwohnungssteuerbescheide und des Bußgeldbescheides

Die Zweitwohnungssteuerbescheide und der Bußgeldbescheid für den Veranlagungszeitraum 01.09.2024 bis zum 31.05.2025, Aktenzeichen 24-5.2 /3001.0000.27816, des Steuerpflichtigen Herrn Seerwan Saleh Qader, wohnhaft Kölner Straße 386 in 45481 Mülheim an der Ruhr, können postalisch nicht zugestellt werden, da der Briefkasten und die Klingel nicht mit Namensschildern versehen sind. 

Diese Bescheide werden deshalb hierdurch gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes öffentlich zugestellt. Die Bescheide können von dem Betroffenen im Rathaus, Am Rathaus 1, Fachbereich Finanzen/Abteilung Gemeindesteuern, 45468 Mülheim an der Ruhr, Zimmer B.93, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 31.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Fox

Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v) (Verfahrensbezeichnung: Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)/I)“

vom 16.07.2025

I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v) (Verfahrensbezeichnung: Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)/I)“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v) (Verfahrensbezeichnung: Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)/I)“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.

Das Bauleitplanverfahren wurde im Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt; dementsprechend wurde von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen.

II

Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um eine südöstliche Teilfläche des am 29.12.2017 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)“. Der Änderungsbereich, bezeichnet als vorhabenbezogener Bebauungsplan „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v) (Verfahrensbezeichnung: Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)/I)“, liegt rd. 1 km nordöstlich der Mülheimer Innenstadt und ist über die Scheffel- und Eichendorffstraße erreichbar. Zur leichteren Lesbarkeit wird für den Änderungsbereich im Weiteren die verkürzte Bezeichnung „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)/I“ genutzt.

Der ursprüngliche städtebauliche Entwurf für das Vorhabengebiet aus dem Jahr 2017 wird mit diesem Verfahren im südöstlichen Bereich geändert. Hierdurch kommt es neben anderen Gebäudeformen bzw. Gebäudestellungen auch zu einer Verschiebung privater Verkehrs- und Wegeflächen, so dass eine geringfügige Erweiterung des Vorhabengebietes des ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier – S 18 (v)“ nach Süden erforderlich istDer Änderungsbereich umfasst daher die Flurstücke 154, 155 (tlw.), 157 (tlw.), 158 sowie 159 (tlw.) in der Gemarkung Mülheim, Flur 19 und ist rd. 0,44 ha groß.

Der Geltungsbereich der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v)/I“ ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Das Vorhabengebiet ist Teil des am 29.12.2017 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v)“. Mit Inkrafttreten des Änderungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v) (Verfahrensbezeichnung: S 18 (v)/I)“ treten diese Festsetzungen, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst sind, außer Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.
 

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.


3. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, den 16.07.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Vollzug der ASP-Jagdverordnung zur Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen

Vollzug der ASP-Jagdverordnung zur Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen 

Die Untere Jagdbehörde Mülheim an der Ruhr, erlässt als zuständige Behörde aufgrund § 19 Absatz 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) folgende Allgemeinverfügung: 

 

I. Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen 

Zur Erlegung von Schwarzwild wird gem. § 19 Absatz 2 Satz 1 des LJG-NRW eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre, die einen Bildwandler besitzen, nach 19 Abs. 1 Nr. 5a) Bundesjagdgesetz (BJagdG) für Mülheim an der Ruhr zugelassen. 

 

II. Nebenbestimmungen 

  1. Die Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre, die einen Bildwandler besitzen, nach § 19 Absatz 2 Satz 1 des LJG-NRW zur Erlegung von Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf.
  2. Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bleiben die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt.
  3. Die Geräte dürfen - anders als bei Sportoptiken - in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen. 

 

III. Bekanntgabe 

Diese Allgemeinverfügung gilt aufgrund § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie wird mit diesem Zeitpunkt wirksam. 

 

IV. Begründung 

Aufgrund § 19 Absatz 1 Nr. 5a) BJagdG ist es verboten, u. a. Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen. Von diesem Verbot kann die Untere Jagdbehörde nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW Ausnahmen zulassen. Gemäß § 2 ASP-Jagdverordnung (ASP-JVO NRW) ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen für alle Jägerinnen und Jäger bereits zulässig. Nun soll auf Widerruf die Zulassung der Wärmebildtechnik bei der Jagd auf Schwarzwild erfolgen.

Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 LJG-NRW kann die Untere Jagdbehörde (die Kreisordnungsbehörde, § 46 Absatz 2 LJG-NRW) in Einzelfällen u. a. die Verbote des § 19 Abs. 1 BJagdG im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen sind gegeben. Mit der Erteilung der Allgemeinverfügung geht gleichzeitig eine zeitweise Einschränkung des Verbots in § 19 Absatz 1 Nr. 5a BJagdG einher, was wiederum insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Tierwelt (Wild- und Hausschweine) geschieht. Bei der ASP handelt es sich um eine hochansteckende Tierseuche, die mit erheblichen Leiden für die infizierten Schweine verbunden ist und in der Regel tödlich verläuft. Darüber hinaus drohen für Nordrhein-Westfalen, vor allem den hier ansässigen schweinehaltenden, -schlachtenden und -verarbeitenden Betrieben, im Falle des Ausbruchs der ASP erhebliche Beschränkungen, die zu massiven wirtschaftlichen Schäden führen. Die behördliche Beauftragung bzw. die zeitweise Einschränkung verfolgt die Ziele, dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung auch die der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. 

Die zeitweise Einschränkung des Verbots ist geeignet, um die Bejagung von Schwarzwild zu fördern und zu optimieren. Weiterhin ist sie erforderlich. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Bekämpfung der ASP sind nicht ersichtlich. Schließlich ist die Einschränkung auch angemessen. Die damit einhergehenden Nachteile bzw. die Gefahren, die aus der Nutzung grundsätzlich verbotener Waffen resultieren können, wiegen nicht schwerer als die Ziele, die mit ihr verfolgt werden. Denn die Einschränkung dient der Tierseuchenbekämpfung und damit letztendlich der Tiergesundheit sowie der Verhinderung wirtschaftlicher Schäden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf erhoben werden.

 

Mülheim an der Ruhr, den 21.07.2025
Der Oberbürgermeister
I.V.
Franke

Neufassung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif)

Verordnung 
über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen 
Taxen (Taxentarif) 
vom 21.07.2025

 

Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs.1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S.1690), geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBL. I S. 2808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 16. April 2021 (BGBL. I S. 822) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25 Juni 2015 (GV. NRW. S. 504) und § 1 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.Juni 2021 (GV.NRW.S.762, hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 15.05.2025 für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen folgende Verordnung erlassen:

 

I.

Geltungsbereich und Beförderungsentgelte

§ 1
 Geltungsbereich – Pflichtfahrgebiet

(1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr.

(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht.

 

§ 2 

Entgelt für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet

(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:

1.1 Grundpreis ab dem 01.08.2025                                                              5,70 €                                                                                      
     einschließlich der ersten Wegstrecke bzw. der ersten Wartezeit.

1.2 Kilometerentgelt an Werktagen/Tagtarif ab dem 01.08.2025
     Kilometerpreis                                                                                        2,76 €
     für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 36,23 m                          0,10 €

1.3 Kilometerentgelt an Sonn- und Feiertagen sowie Nachttarif ab dem 01.08.2025
     Kilometerpreis                                                                                        2,86 €
     für jede besetzt gefahrene Wegstrecke von 34,97 m                          0,10 €

1.4 Wartezeitentgelt

1.4.1 bis 5 Minuten
       Preis je Stunde                                                                                 37,00 €
          
       - Preis je 9,73 Sekunden                                                                   0,10 

1.4.2 ab 6 Minuten
        - Preis je Stunde                                                                              37,00 €
                 
        - Preis je 9,73 Sekunden                                                                  0,10 


Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während seiner Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers bzw. Fahrgastes oder aus nicht von dem/der Taxifahrer/in zu vertretenden verkehrsbedingten Gründen.

(2) Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten, längere Wartezeiten können vereinbart werden.

(3) Kommt aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund die Fahrt nach Erteilung des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur Durchführung, so ist vom Besteller unabhängig von etwa bereits entstandenen Zuschlägen für Wartezeit der zweifache Grundpreis zu zahlen. Diese Beträge sind auf dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
 

§ 2a

Tarifkorridor

(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach § 3 abschließend benannt werden.

(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen nach § 3 bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines appbasierten Systems, per E-Mail oder per SMS erfolgen.

(3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.

(4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 10 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.1 bis 1.3 abweichen („Tarifkorridor“). Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden. Sie bleiben von dem Tarifkorridor unberührt. Die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1.4 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(5) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen. Ist eine Erfassung im Taxameter technisch nicht möglich, ist eine analoge Dokumentation der Fahrt zum Festpreis zu erfassen.

(6) Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:

a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)

b) Zuschlag

c) Datum

d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)

e) Zeitpunkt des Fahrtendes

f) Belegtkilometer

Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.

Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.

 

§ 3
Zuschläge

(1) Bei einer bargeldlosen Zahlung mittels Kreditkarte ist kein Zuschlag zu erheben.

(2) Zuschläge für Großraumtaxen werden wie folgt erhoben:

2.1 Großraumtaxen sind Fahrzeuge, die geeignet sind, mehr als vier Fahrgäste (mindestens sechs Personen inclusive Fahrer) zu befördern, und deren sämtliche Sitze mit keiner Belastbarkeitseinschränkungen (Begrenzungen hinsichtlich des Körpergewichts und der Körpergröße) gemäß Zulassungsbescheinigung und Unterlagen des Fahrzeugherstellers versehen sind. Für diese Großraumtaxen wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen ein Zuschlag von 7,50 € erhoben. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn mehr als 4 Fahrgäste von einem solchen Fahrzeug befördert werden wollen und dieses in einer Warteschlange an einem Taxihalteplatz steht (unabhängig von der Position in der Warteschlange).

 2.2 Werden Großraumtaxen - ohne ausdrückliche Bestellung - für normale Personenbeförderungen verwendet, dürfen diese Zuschläge nicht erhoben werden.

(3) Bei einer Beförderung von Personen, deren persönliche Verhältnisse es notwendig machen, einen Kinderwagen, einen Rollstuhl, eine Gehhilfe o. ä. im Kofferraum mitzuführen, sind diese Zuschläge nicht zu erheben. Es besteht Beförderungspflicht. Für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen mit Fahrzeugen mit entsprechender Sonderausstattung (Rampe, Hublift oder absenkbarem Boden) wird ein Zuschlag von 10,00 € erhoben.

(4) Abweichend von § 2a Abs. 1 gilt für Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort bei der Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen mit Fahrzeugen der Tarif nach § 2; Vereinbarungen eines Festpreises nach § 2a Abs. 1 sind nur bis zu dessen Höhe zulässig. Es besteht Beförderungspflicht.

(5) Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

 

§ 4 
Ermittlung der Beförderungsentgelte

(1) Die in § 2 und § 3 festgesetzten Entgelte und Zuschläge sind unter Verwendung von geeichten in den Taxen eingebauten Fahrpreisanzeigern zu ermitteln. Die Eichbescheinigung über den jeweils geänderten Taxitarif ist der Genehmigungsbehörde (§ 12 dieser Verordnung) innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des Tarifes vorzulegen.

(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur angegebenen Zeit, eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt wurde, dass das Taxi eingetroffen und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet wird.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der gefahrenen Strecke und nach dem Grundpreis gemäß den Vorschriften des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung berechnet. Der/die Taxifahrer/in hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

(4) Nach Beendigung der Fahrt hat der/die Taxifahrer/in dem/der Taxiunternehmer/in die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich mitzuteilen; der/die Taxiunternehmer/in hat die Störung unverzüglich zu beheben.

 

§ 5
Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen, z. B. über Kranken- und Schulfahrten, sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zulässig. Sie sind der Genehmigungsbehörde (§ 12 der Verordnung) anzuzeigen.

 

§ 6
Festentgelte

(1) Die vorstehend festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht überschritten oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.

(2) Bei Auftragsfahrten (z. B. Besorgungsfahrten, Transport von größeren Gegenständen mit einem Kombi o. ä.) kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist vor Durchführung der Fahrt zu treffen.

 

§ 7
Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus

Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der/die Taxifahrer/in den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren wäre. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte und Zuschläge (§ 2 und § 3 dieser Verordnung) als vereinbart.

 

§ 8
Quittung über gezahlte Entgelte

Der/die Taxifahrer/in ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter kurzer Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem muss die Quittung die Ordnungsnummer der benutzten Taxe sowie den Namen und die Anschrift bzw. den Betriebssitz des/der Taxiunternehmer(s)/in beinhalten.

 

II. 

Beförderungsbedingungen

§ 9
Besondere Bedingungen

(1) Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen:

1.1 Der/die Taxifahrer/in ist den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich; er/sie öffnet und schließt die Türen sowie erforderlichenfalls den Kofferraum der Taxe.

1.2 Der/die Taxifahrer/in kann den Fahrgästen die Sitzplätze anweisen; auf die Wünsche der Fahrgäste ist dabei - wenn möglich - Rücksicht zu nehmen.

1.3 Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum der Taxe unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der/die Taxifahrer/in gestatten, dass das Gepäck ausnahmsweise auch anderweitig untergebracht wird.

1.4 Hunde und Kleintiere sollen mitgenommen werden, wenn der Betrieb der Taxe und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.

1.5 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem/der Taxifahrer/in bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben und ihm/ihr etwaige Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrweges rechtzeitig bekannt zu geben.

1.6 Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung der Fahrt an den/ die Taxifahrer/in als Barzahlung zu entrichten. Eine bargeldlose Berechnung ist nur mit Zustimmung des/der Taxifahrer(s)/in zulässig. In besonderen Fällen kann der/die Taxifahrer/in jedoch schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen. Bei Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsunfähigkeit ergibt sich die weitere Rechtsfolge aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB; die Geltendmachung etwaiger Ansprüche obliegt dem/der Taxiunternehmer/in. Der/die Taxifahrer/in muss während des Dienstes stets einen Betrag von mindestens 25,00 € an Wechselgeld mitführen. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen.

1.7 Verursacht bzw. verschuldet ein Fahrgast oder ein von ihm mitgeführtes Tier einen Schaden oder eine Verunreinigung an bzw. in der Taxe, so hat der Fahrgast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die weitere Rechtsfolge ergibt sich aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

1.8 Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die der/die Taxifahrer/in nicht abwenden konnte und denen er/sie auch nicht abzuhelfen vermochte, ergeben sich daraus keinerlei Ersatzansprüche.

1.9 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mülheim an der Ruhr.

(2) Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe Bestandteil des Beförderungsvertrages.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils gültigen Fassung werden durch diese Beförderungsbedingungen nicht berührt.

 

III.
Schlussbestimmungen

§ 10
Mitführen der Verordnung

(1) Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und den Fahrgästen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf die Taxenordnung wird Bezug genommen.

(2) Eine Kurzfassung des Taxitarifs (auf transparenter Folie mit schwarzer Schrift) ist in jedem Taxi entweder an den Seitenscheiben der beiden rechten Türen oder an zwei anderen für den Fahrgast gut sichtbaren Stellen anzubringen.

 

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie

a) vor der Fahrt keine ordnungsgemäße Bestätigung der Vereinbarung ausstellt (§ 2a Abs. 2),

b) die Vereinbarung über das Fahrtentgelt nicht ordnungsgemäß dokumentiert (§2a Abs. 3),

c) eine Vereinbarung außerhalb des Tarifkorridors trifft oder anbietet (§ 2a Abs. 4, § 3 Abs. 4),

d) Geschäftsvorfälle nicht ordnungsgemäß erfasst, aufbewahrt oder bereithält (§2a Abs. 6),

e) die Eichbescheinigung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten des jeweils geänderten Tarifs der Genehmigungsbehörde vorlegt (§ 4 Abs. 1),

f) die unverzügliche Behebung der Störung unterlässt (§ 4 Abs. 4),

g) der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarung nicht unverzüglich anzeigt (§ 5),

h) nicht für die Mitführpflicht des Taxitarifes sorgt (§ 10).
 

Taxiunternehmer/in im Sinne des Satzes 1 Buchstaben a) bis c) ist auch der/die beauftragte Dritte nach § 2a Abs. 2 Satz 1.
 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer/in den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie

a) der Beförderungspflicht nicht nachkommt (§ 1 Abs. 3),

b) die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 2),

c) einen Fahrtabbruch nicht ordnungsgemäß dokumentiert (§ 2a Abs. 4),

d) eine Fahrt zum Festpreis nicht ordnungsgemäß erfasst (§ 2a Abs. 5),

e) die entsprechenden Zuschläge falsch berechnet (§ 3),

f) nicht die entsprechenden Zuschläge anhand des Fahrpreisanzeigers anzeigt (§ 3 Abs. 5),

g) Blindenhunde, Kinderwagen, Rollstuhl, Gehhilfe o. ä nicht oder nicht unentgeltlich befördert (§ 3 Abs. 2 und 4),

h) die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß ermittelt oder nicht ordnungsgemäß erhebt (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1) oder einen anderen Entgeltbetrag fordert, als er nach § 2a Abs. 1 vereinbart wurde,

i) die Anfahrt berechnet (§ 4 Abs. 2 S.1),

j) den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 4 Abs. 2 S.2),

k) bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet oder den Fahrgast nicht darauf hinweist (§ 4 Abs. 3),

l) die entsprechende Mitteilung unterlässt (§ 4 Abs. 4),

m) die entsprechende Vereinbarung nicht vor Durchführung der Fahrt trifft (§ 6 Abs. 2),

n) den entsprechenden Hinweis vor Fahrtbeginn unterlässt (§ 7), 

o) keine oder eine nicht ordnungsgemäße Quittung aushändigt (§ 8),

p) nicht den Hilfspflichten nachkommt (§ 9 Abs. 1.1),

q) nicht ausreichendes Wechselgeld mitführt oder Geldwechselfahrten dem Fahrgast in Rechnung stellt (§ 9 Abs. 1.6),

r) diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt (§ 10).
 

Taxiunternehmer/innen sind auch Taxifahrer/innen im Sinne dieser Verordnung.
 

(3) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände können nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Buß- bzw. Verwarnungsgeldern bis zu der dort festgelegten Höhe geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

 

§ 12
Zuständigkeit

Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr (Ordnungsamt) zuständig.


§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr mit Wirkung vom 01.08.2025 in Kraft. 

 

Mülheim an der Ruhr, den 21.07.2025
I.V.
Der Stadtdirektor
David Lüngen

 

Bekanntmachungsanordnung

Die beigefügte Änderung der Satzung für das Ordnungsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 21.07.2025                        
I.V.
Der Stadtdirektor
David Lüngen

Ordnungsbehördliche Verordnung über besondere Ladenöffnungszeiten im Jahr 2025

Ordnungsbehördliche Verordnung über besondere Ladenöffnungszeiten im Jahr 2025 vom 25.07.2025

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten werden von der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 10.07.2025 im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr für das Jahr 2025 folgende besondere Ladenöffnungszeiten verordnet:

 

§ 1
 

TagAntragstellerAnlass
31.08.2025Werbegemeinschaft Saarn e.V.12. Saarner Oldtimer-Cup


Der prognostizierte Wirkungsbereich (= Bereich der geöffneten privilegierten Verkaufsstellen) wird wie folgt festgelegt: Düsseldorfer Str. 1 – 144, Straßburger Allee 43 – 75, Langenfeldstr. 1 – 10, Lehnerstr. 4a – 14, Quellenstr. 1 – 3, Kölner Str. 8 – 59.

Die Öffnungszeiten an diesem Tag sind von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

 

Mülheim an der Ruhr, den 25.07.2025
Der Oberbürgermeister
I.V.
David Lüngen
(Stadtdirektor)

 

Bekanntmachungsanordnung

Die ordnungsbehördliche Verordnung über besondere Ladenöffnungszeiten im Jahr 2025 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht. 

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V. m. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchführt
  2. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

    oder

  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

     

Mülheim an der Ruhr, den 25.07.2025                                                
Der Oberbürgermeister
I.V.
David Lüngen
(Stadtdirektor)

Öffentliche Bekanntmachung zu Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen nach § 4 i. V. m. § 10 BImSchG der Firma Mülheim Pipecoatings GmbH

Bekanntmachung

 des Oberbürgermeisters der Stadt Mülheim an der Ruhr

 

Antrag der Firma MÜLHEIM PIPECOATINGS GmbH nach § 4 i. V. m. § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer GFK-Beschichtungsanlage für Rohre gemäß der Ziffer 5.2.1 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) am Betriebsstandort Sandstraße 140 (Gemarkung Styrum; Flur 42; Flurstück 56 und 58) in 45479 Mülheim an der Ruhr.

Amt für Umweltschutz, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim

Az: 70-6/P28973

 

Die Firma Mülheim Pipecoatings GmbH, Sandstraße 140 in 45473 Mülheim an der Ruhr, reichte am 20.05.2025, Antragsschreiben datiert vom 13.05.2025, einen Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und zum Betrieb einer GFK-Beschichtungsanlage für Rohre mit einem Harzverbrauch von bis zu 300 kg/h am Standort Sandstraße 140 (Gemarkung Styrum, Flur 42, Flurstück 56 und 58) in 45473 Mülheim an der Ruhr ein.

 

Die Anlage besteht im Einzelnen aus folgenden Aggregaten und Betriebseinheiten (BE):

Aggregate:

  • Beschichtungsanlagen/Wickelmaschinen (2 Stück) bestehend aus dem Verlegeschlitten mit Laufbahn, der Halterung für die Rollen mit UD-Gelege oder Textilglasmatten sowie den Drehvorrichtungen für die Rohre in der Halle 620
  • Bereich für die GFK-Produkte/GFK-Gestell inkl. der Umlenk- und Führungseinrichtungen für die Roving/Fäden in der Halle 620
  • Tränkbereich mit Wanne, Imprägnierwalze, Harzabstreifern sowie Fadenführung in der Halle 620
  • Aushärtung (UV-Strahlwagen) in der Halle 620
  • Drehvorrichtung zur Temperierung der Rohre mittels Infrarotstrahler in der Halle 620
  • Rollgang vom Lagerplatz 679 in die Halle 620 zur Beförderung der Rohre
  • 2 Stück Brückenkrananlagen zur Beförderung der Rohre innerhalb der Halle 620
  • Dunkelstrahler und Brennwertmodule zur Temperierung der Halle 620
  • Abtrennung der Halle 620 mittels Kunststoffplane zwischen dem Werkstatt- und GFK-Beschichtungsbereich
  • Regallager zur Harzlagerung in der Halle 621
  • Lagerung der GFK-Produkte (Roving, UD-Gelege und Textilglasmatten) in der benachbarten Lagerhalle 621
  • Errichtung Reinigungsstation (Waschtisch) in der Halle 620

     

Betriebseinheiten (BE):

  • BE 1 – Lager
    • BE 1.1 – Rohrlager
    • BE 1.2 – Harzlager
    • BE 1.3 – GFK-Produkte
  • BE 2 – Rohrvorwärmung
  • BE 3 – GFK-Produkte/GFK-Gestell
  • BE 4 – Tränkbereich
  • BE 5 – Beschichtungsanlage
  • BE 6 – Aushärtung
  • BE 7 – Waren-/Qualitätskontrolle
  • BE 8 – Reinigungsstation

     

Mit gleichem Schreiben stellte die Firma Mülheim Pipecoatings GmbH ferner einen Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG.

Sofern die Genehmigung erteilt wird, beabsichtigt die Antragstellerin den Antragsgegenstand nach Vollziehbarkeit der Genehmigung zu verwirklichen.


Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

11.08.2025 bis einschließlich 11.09.2025

auf der nachfolgend genannten Internetseite der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde des Amtes für Umweltschutz der Stadt Mülheim an der Ruhr – unter der Ziffer 9. – zur Einsicht aus:

https://www.muelheim-ruhr.de/cms/oeffentliche_bekanntmachung_zu_genehmigungsverfahren.html

Ich fordere hiermit auf, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder elektronisch beim Amt für Umweltschutz der Stadt Mülheim innerhalb der Einwendungsfrist bis einschließlich

25.09.2025

vorzubringen. 

 

Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 BImSchG).

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 10 Abs. 3).

Die Einwendungen haben neben dem Vor‑ und Zunamen (Familiennamen) auch die volle leserliche Anschrift der Einwender/Innen zu tragen. 

Einwendungen, die unleserliche Namen oder Anschriften aufweisen, bleiben unberücksichtigt. Darüber hinaus werden auch nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die erkennen lassen, welches der Rechtsgüter (z. B. Leib, Leben und Gesundheit oder Eigentum) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, für gefährdet ansehen.

Desgleichen können gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt bleiben, die nicht auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar Name und Anschrift des Vertreters der übrigen Unterzeichner erkennen lassen oder bei denen der/die Vertreter/in keine natürliche Person ist.

Die Einwendungen werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben; jedoch werden auf Verlangen von Personen, die Einwendungen erhoben haben, deren Namen und Anschriften unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Liegen Einwendungen vor, wird der Erörterungstermin auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt. Der Termin für den Beginn der Erörterung der Einwendungen ist vorgesehen für den

28.10.2025, ab 12:00 Uhr

bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Besprechungsraum im Galeriegeschoss, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim. Die Entscheidung, dass der Erörterungstermin durchgeführt bzw. am vorgesehenen Ort anberaumt wird, wird noch kurz vorher öffentlich bekannt gemacht.

Sollten während der Einwendungsfrist keine Einwendungen eingehen, findet der o. g. Erörterungstermin nicht statt. Über diesen Wegfall des Erörterungstermins erfolgt keine gesonderte Bekanntmachung.

Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie unterbrochen und am nächsten und/oder den folgenden Tagen weitergeführt. Der Termin für die Weiterführung der Erörterung wird jeweils bei Unterbrechung der Erörterung an dem Tag, an dem diese nicht abgeschlossen werden kann, den Teilnehmenden mitgeteilt. Eine weitere gesonderte Bekanntmachung erfolgt nicht.

Durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass formgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Die Zustellung der Entscheidung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Mülheim an der Ruhr, 29.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
gez. Vieweg

Bekanntmachung Bebauungsplan „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“

vom 16.07.2025


I

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 den Bebauungsplan „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.

Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.


II

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ befindet sich im Osten der Stadt im Stadtteil Holthausen - Menden – Raadt. Die Fläche liegt am nordöstlichen Rand des Hauptfriedhofs und umfasst die Fläche der ehemaligen Stadtgärtnerei und einen Teilbereich der Zeppelinstraße. Im Norden wird der Geltungsbereich durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Zeppelinstraße begrenzt. Im Nordwesten der Fläche befinden sich Lagerflächen des Hauptfriedhofes und des Amtes für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen. Südöstlich des Plangebiets liegen zwei landwirtschaftliche Hofstellen.

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 723, 724 und 725 (ehemals Flurstück 204) in der Gemarkung Menden, Flur 2 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 316 in der Gemarkung Holthausen, Flur 7 und umfasst eine Fläche von ca. 2,1 ha.

Gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung entsteht durch die im Rahmen des Bebauungsplans vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft in der Gemarkung Menden, Flur 2, Flurstücke 723, 724 und 725 sowie in der Gemarkung Holthausen, Flur 7, Flurstück 316 ein Biotopwertdefizit in Höhe von 23.643 ökologischen Werteinheiten.

Den Eingriffen im Plangebiet wird eine 5.911 m² große Teilfläche der städtischen Ausgleichsmaßnahme 114A01 Schlippenweg/Holthausen, Feld in der Gemarkung Holthausen, Flur 7, Flurstück 121 zugeordnet.

Auf der Ausgleichsfläche werden durch Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie durch Aussaat auf zuvor intensiv genutztem Acker mit Erosionsrinnen zwei Baumreihen, ein Kleingehölz und eine Grünland-Saumstruktur entwickelt und eine Biotopaufwertung um 23.644 ökologische Werteinheiten erreicht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ sowie die Ausgleichsfläche Gemarkung Holthausen, Flur 7, Flurstück 121 sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

 

III

Bekanntmachungsanordnung:

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Im Bereich des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ bestehen städtebauliche Festsetzungen durch den Bebauungsplan „Erweiterung Hauptfriedhof - H 2“, in Kraft getreten am 30.01.1976. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ treten diese Festsetzungen, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst sind, außer Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.

Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.

 

Hinweise:
 

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.


3. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, den 16.07.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

 

 

Übersichtsplan H 21

 

 

Übersichtsplan Ausgleichsfläche Gemarkung Holthausen, Flur 7, Flurstück 121

 

Übersichtsplan Ausgleich