vom 16.07.2025
I
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v) (Verfahrensbezeichnung: Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)/I)“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.
Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v) (Verfahrensbezeichnung: Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)/I)“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.
Das Bauleitplanverfahren wurde im Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt; dementsprechend wurde von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen.
II
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um eine südöstliche Teilfläche des am 29.12.2017 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)“. Der Änderungsbereich, bezeichnet als vorhabenbezogener Bebauungsplan „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v) (Verfahrensbezeichnung: Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)/I)“, liegt rd. 1 km nordöstlich der Mülheimer Innenstadt und ist über die Scheffel- und Eichendorffstraße erreichbar. Zur leichteren Lesbarkeit wird für den Änderungsbereich im Weiteren die verkürzte Bezeichnung „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel – S 18 (v)/I“ genutzt.
Der ursprüngliche städtebauliche Entwurf für das Vorhabengebiet aus dem Jahr 2017 wird mit diesem Verfahren im südöstlichen Bereich geändert. Hierdurch kommt es neben anderen Gebäudeformen bzw. Gebäudestellungen auch zu einer Verschiebung privater Verkehrs- und Wegeflächen, so dass eine geringfügige Erweiterung des Vorhabengebietes des ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier – S 18 (v)“ nach Süden erforderlich ist. Der Änderungsbereich umfasst daher die Flurstücke 154, 155 (tlw.), 157 (tlw.), 158 sowie 159 (tlw.) in der Gemarkung Mülheim, Flur 19 und ist rd. 0,44 ha groß.
Der Geltungsbereich der Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v)/I“ ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
III
Bekanntmachungsanordnung:
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Das Vorhabengebiet ist Teil des am 29.12.2017 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v)“. Mit Inkrafttreten des Änderungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Scheffelstraße / Wohnquartier Dichterviertel - S 18 (v) (Verfahrensbezeichnung: S 18 (v)/I)“ treten diese Festsetzungen, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst sind, außer Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.
Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
3. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 16.07.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
