Bekanntmachung

 des Oberbürgermeisters der Stadt Mülheim an der Ruhr

 

Antrag der Firma MÜLHEIM PIPECOATINGS GmbH nach § 4 i. V. m. § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer GFK-Beschichtungsanlage für Rohre gemäß der Ziffer 5.2.1 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) am Betriebsstandort Sandstraße 140 (Gemarkung Styrum; Flur 42; Flurstück 56 und 58) in 45479 Mülheim an der Ruhr.

Amt für Umweltschutz, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim

Az: 70-6/P28973

 

Die Firma Mülheim Pipecoatings GmbH, Sandstraße 140 in 45473 Mülheim an der Ruhr, reichte am 20.05.2025, Antragsschreiben datiert vom 13.05.2025, einen Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und zum Betrieb einer GFK-Beschichtungsanlage für Rohre mit einem Harzverbrauch von bis zu 300 kg/h am Standort Sandstraße 140 (Gemarkung Styrum, Flur 42, Flurstück 56 und 58) in 45473 Mülheim an der Ruhr ein.

 

Die Anlage besteht im Einzelnen aus folgenden Aggregaten und Betriebseinheiten (BE):

Aggregate:

  • Beschichtungsanlagen/Wickelmaschinen (2 Stück) bestehend aus dem Verlegeschlitten mit Laufbahn, der Halterung für die Rollen mit UD-Gelege oder Textilglasmatten sowie den Drehvorrichtungen für die Rohre in der Halle 620
  • Bereich für die GFK-Produkte/GFK-Gestell inkl. der Umlenk- und Führungseinrichtungen für die Roving/Fäden in der Halle 620
  • Tränkbereich mit Wanne, Imprägnierwalze, Harzabstreifern sowie Fadenführung in der Halle 620
  • Aushärtung (UV-Strahlwagen) in der Halle 620
  • Drehvorrichtung zur Temperierung der Rohre mittels Infrarotstrahler in der Halle 620
  • Rollgang vom Lagerplatz 679 in die Halle 620 zur Beförderung der Rohre
  • 2 Stück Brückenkrananlagen zur Beförderung der Rohre innerhalb der Halle 620
  • Dunkelstrahler und Brennwertmodule zur Temperierung der Halle 620
  • Abtrennung der Halle 620 mittels Kunststoffplane zwischen dem Werkstatt- und GFK-Beschichtungsbereich
  • Regallager zur Harzlagerung in der Halle 621
  • Lagerung der GFK-Produkte (Roving, UD-Gelege und Textilglasmatten) in der benachbarten Lagerhalle 621
  • Errichtung Reinigungsstation (Waschtisch) in der Halle 620

     

Betriebseinheiten (BE):

  • BE 1 – Lager
    • BE 1.1 – Rohrlager
    • BE 1.2 – Harzlager
    • BE 1.3 – GFK-Produkte
  • BE 2 – Rohrvorwärmung
  • BE 3 – GFK-Produkte/GFK-Gestell
  • BE 4 – Tränkbereich
  • BE 5 – Beschichtungsanlage
  • BE 6 – Aushärtung
  • BE 7 – Waren-/Qualitätskontrolle
  • BE 8 – Reinigungsstation

     

Mit gleichem Schreiben stellte die Firma Mülheim Pipecoatings GmbH ferner einen Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG.

Sofern die Genehmigung erteilt wird, beabsichtigt die Antragstellerin den Antragsgegenstand nach Vollziehbarkeit der Genehmigung zu verwirklichen.


Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom

11.08.2025 bis einschließlich 11.09.2025

auf der nachfolgend genannten Internetseite der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde des Amtes für Umweltschutz der Stadt Mülheim an der Ruhr – unter der Ziffer 9. – zur Einsicht aus:

https://www.muelheim-ruhr.de/cms/oeffentliche_bekanntmachung_zu_genehmigungsverfahren.html

Ich fordere hiermit auf, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder elektronisch beim Amt für Umweltschutz der Stadt Mülheim innerhalb der Einwendungsfrist bis einschließlich

25.09.2025

vorzubringen. 

 

Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 BImSchG).

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 10 Abs. 3).

Die Einwendungen haben neben dem Vor‑ und Zunamen (Familiennamen) auch die volle leserliche Anschrift der Einwender/Innen zu tragen. 

Einwendungen, die unleserliche Namen oder Anschriften aufweisen, bleiben unberücksichtigt. Darüber hinaus werden auch nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die erkennen lassen, welches der Rechtsgüter (z. B. Leib, Leben und Gesundheit oder Eigentum) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, für gefährdet ansehen.

Desgleichen können gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt bleiben, die nicht auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar Name und Anschrift des Vertreters der übrigen Unterzeichner erkennen lassen oder bei denen der/die Vertreter/in keine natürliche Person ist.

Die Einwendungen werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben; jedoch werden auf Verlangen von Personen, die Einwendungen erhoben haben, deren Namen und Anschriften unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Liegen Einwendungen vor, wird der Erörterungstermin auf Grund einer Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt. Der Termin für den Beginn der Erörterung der Einwendungen ist vorgesehen für den

28.10.2025, ab 12:00 Uhr

bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Besprechungsraum im Galeriegeschoss, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim. Die Entscheidung, dass der Erörterungstermin durchgeführt bzw. am vorgesehenen Ort anberaumt wird, wird noch kurz vorher öffentlich bekannt gemacht.

Sollten während der Einwendungsfrist keine Einwendungen eingehen, findet der o. g. Erörterungstermin nicht statt. Über diesen Wegfall des Erörterungstermins erfolgt keine gesonderte Bekanntmachung.

Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie unterbrochen und am nächsten und/oder den folgenden Tagen weitergeführt. Der Termin für die Weiterführung der Erörterung wird jeweils bei Unterbrechung der Erörterung an dem Tag, an dem diese nicht abgeschlossen werden kann, den Teilnehmenden mitgeteilt. Eine weitere gesonderte Bekanntmachung erfolgt nicht.

Durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass formgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Die Zustellung der Entscheidung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Mülheim an der Ruhr, 29.07.2025
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
gez. Vieweg

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Dienstag 29.07.2025 - 12:00