vom 16.07.2025
I
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.07.2025 den Bebauungsplan „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.
Nach § 10 i.V.m. § 8 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ durch die Höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.
II
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ befindet sich im Osten der Stadt im Stadtteil Holthausen - Menden – Raadt. Die Fläche liegt am nordöstlichen Rand des Hauptfriedhofs und umfasst die Fläche der ehemaligen Stadtgärtnerei und einen Teilbereich der Zeppelinstraße. Im Norden wird der Geltungsbereich durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Zeppelinstraße begrenzt. Im Nordwesten der Fläche befinden sich Lagerflächen des Hauptfriedhofes und des Amtes für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen. Südöstlich des Plangebiets liegen zwei landwirtschaftliche Hofstellen.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 723, 724 und 725 (ehemals Flurstück 204) in der Gemarkung Menden, Flur 2 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 316 in der Gemarkung Holthausen, Flur 7 und umfasst eine Fläche von ca. 2,1 ha.
Gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung entsteht durch die im Rahmen des Bebauungsplans vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft in der Gemarkung Menden, Flur 2, Flurstücke 723, 724 und 725 sowie in der Gemarkung Holthausen, Flur 7, Flurstück 316 ein Biotopwertdefizit in Höhe von 23.643 ökologischen Werteinheiten.
Den Eingriffen im Plangebiet wird eine 5.911 m² große Teilfläche der städtischen Ausgleichsmaßnahme 114A01 Schlippenweg/Holthausen, Feld in der Gemarkung Holthausen, Flur 7, Flurstück 121 zugeordnet.
Auf der Ausgleichsfläche werden durch Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie durch Aussaat auf zuvor intensiv genutztem Acker mit Erosionsrinnen zwei Baumreihen, ein Kleingehölz und eine Grünland-Saumstruktur entwickelt und eine Biotopaufwertung um 23.644 ökologische Werteinheiten erreicht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ sowie die Ausgleichsfläche Gemarkung Holthausen, Flur 7, Flurstück 121 sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
III
Bekanntmachungsanordnung:
Der Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme und die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung erforderlichen Hinweise werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Im Bereich des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ bestehen städtebauliche Festsetzungen durch den Bebauungsplan „Erweiterung Hauptfriedhof - H 2“, in Kraft getreten am 30.01.1976. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Zeppelinstraße / ehemalige Stadtgärtnerei – H 21“ treten diese Festsetzungen, soweit sie durch den Geltungsbereich erfasst sind, außer Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und seine Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen einschließlich der DIN-Vorschriften und Richtlinien, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt werden, liegen vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung im Technischen Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit.
Alle Planunterlagen können darüber hinaus nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes über das Internetportal der Stadt Mülheim an der Ruhr https://geodaten.muelheim-ruhr.de/mapbender/application/bebauungsplaene und das zentrale Internetportal des Landes NRW www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
3. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 6 GO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 16.07.2025
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz

Übersichtsplan Ausgleichsfläche Gemarkung Holthausen, Flur 7, Flurstück 121