Die im folgenden aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen sind aufgrund historischer Entwicklungen dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Verkehrsbedeutung dieser Flächen ist jedoch entfallen. Gemäß §7 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW) sind die aufgeführten Straßen- und Wegeverbindungen in den angegebenen Erstreckungen dem öffentlichen Verkehr zu entziehen. Nach erfolgter Einziehung werden die Flächen der Öffentlichkeit im Rahmen der tatsächlichen heutigen Nutzung ohne Einschränkungen weiter zur Verfügung stehen.
Hiermit wird gemäß §7 Absatz 4…