Amtsblatt 2024/02

Der gegen ---------- ---------- ---------- ------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/001119775/43 am 09.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 09.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trommershausen

Der gegen ---------------- ----------------------- ------- -------------- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/AC-ER58 am 15.01.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Preuße

Der an ---- ----- ------ --------- ------- -------- ------- -- --- ---------- -- -- ----- -------- -- --- ----- zuzustellende Einstellungsbescheid vom 15.01.2024 (Aktenzeichen: 57-26/101163/41) und Ablehnungsbescheid vom 12.01.2024 (Aktenzeichen: 57-26/101163/41) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Einstellungsbescheid gemäß § 36 SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt. 
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghoferstraße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Gernholz (Zimmer Zimmer 3.7) eingesehen werden.

Der Ablehnungsbescheid gemäß § 36 SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt. 
Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghoferstr. 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Gernholz (Zimmer Zimmer 3.7) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Gernholz

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ---- ------ ---------, Aufenthalt derzeit unbekannt, gerichtete Überleitungsanzeige vom 15.01.24 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sommer

Der an ---- ------ ------ ------- -------- ------- -- ------------- -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 16.01.2024 (Aktenzeichen: 57-21/ 122935/08) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Karaca

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- --------- ----- --- ------- -------- -- ------- --- gerichtete Inverzugsetzung vom 16.01.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 401 - zum Az. 51-UVK / Ogunneye / 97 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.1.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ---- ---- --------- ------- -- --------- ---------- ------- ---------, gerichtete Überleitungsanzeige vom 30.11.23 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 16.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sommer

Der gegen----------------------------------- unter Aktenzeichen 33-1.02/UN-YY271 am 18.01.24 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 18.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Der gegen ----------------- ---------------------------------------------- --------- unter Aktenzeichen 33-1.02/BIT-ED598 am 18.01.2024  erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 18.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Sänger

Der gegen---------------------------------------------- -------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/007000830/4 am 04.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 04.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.207, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 18.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Frankenhauser

Der gegen -------------------------------------- ----------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/005304604/109 am 02.10.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 02.10.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schilling

Der gegen ---------------------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/005307953/109 am 05.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schilling

Der gegen ---- --- ----------------------------- ---------------- ----------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005306238/109 am 21.11.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 21.11.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schilling

Der an ----- ---- ------- ---------- ------- -------- ------- -- ----- -------- -- --- ----- ---------- ------- ---- zuzustellender Einstellungsbescheid (Aktenzeichen: 7609995126952) kann nicht zugestellt werden, da Herr Akwanwaya unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar ist.

Der Ablehnungsbescheid wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Gebäude: Eppinghofer Straße 50, Zimmer 205, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Hu

Der gegen ---------------------------------------- ------------------------------ unter dem Aktenzeichen 32-3/005307384/107 am 23.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 23.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 23.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel

Die an nachstehend aufgeführte Empfänger gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist:

Name: --------- ----- ----- ------ ------  

Geburtsdatum/-ort: ---------- -- --------

Letzte bekannte Anschrift: ----------------------- -- ----- -------------

Aktenzeichen: ------------------

Datum der Ordnungsverfügung: 22.01.2024

Die Ordnungsverfügung vom 22.01.2024 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung vom 22.01.2024 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 22.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Meier

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- ------ ----- --- ------- ----------- ------------ --- gerichtete Inverzugsetzung vom 29.01.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Az. 51-UVK / P 435 / 436 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 29.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- ------- ------ ------ --- ------- ----------- ------------ --- gerichtete Inverzugsetzung vom 17.01.2024 konnte nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Az. 51-UVK / B 1473 / 91 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- ------ ----------- --- ------- ----------- ------------ --- gerichtete Inverzugsetzung vom 30.01.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 401 - zum Az. 51-UVK / O 252 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Brinkmann

Der gegen -------------------------------------- ---------------- -------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005304899/109 am 16.11.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 16.11.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Schilling

Öffentliche Zustellung der Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- ----------- ------- -- ----------- ---------- ------- ---------- gerichtete Überleitungsanzeige vom 30.01.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 30.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Giese

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.02.1982 (Amtsblatt Nummer 7/1982), zuletzt geändert durch Satzung vom 13.01.2021 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr (Amtsblatt Nummer 03 vom 29.01.2021), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Gebührtentarifs nach § 1 Absatz 1

Die Tarifstelle 24 wird wie folgt neu gefasst: 

Tarifstelle Nr.GegenstandGebühr
EURO
 Amt für Verkehrswesen und Tiefbau 
24KOMMUNALE GEODATEN  
24.1Auswertung, Bereitstellung und Bearbeitung kommunaler Geodaten und Erstellung thematischer Karten (digital); Abrechnung nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW)Stundensätze analog zur VermWertKostO NRW
24.1.1Drucke und Plots > DIN A316,00 Euro /m² (swStrich-zeichnung)
20,00 Euro /m² (Vollfläche)
24.2Wohnraumförderung 
 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum und/ oder Modernisierung von Wohnraum gemäß den Bestimmungen nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

0,8 v. H der

bewilligten Darlehenssumme

24.3Wohnraumförderung 
 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung500 EURO

Nach der Tarifstelle 29 wird die neue Tarifstelle Nummer 30 eingefügt.

Tarifstelle Nr.GegenstandGebühr
EURO
 

Amt für Bauaufsicht und Denkmalpflege – 

Untere Denkmalbehörde

 
30Aufschlüsselung der Gebühr gemäß der anerkennungsfähigen Kosten zur Bescheinigung gemäß § 36 n. F. DSchG NRW 
 Bis 250.000 €1 %
 Von 250.000 – 500.000 €0,5 %
 Über 500.000 €0,25 %
 

Maximale Gebühr 25.000 €

Hinweis: Bescheinigungen bis zur Summe von 5.000 € anerkennungsfähiger Kosten sind gebührenfrei

 

Nach der Tarifstelle 30 wird die neue Tarifstelle Nummer 31 eingefügt.

Tarifstelle Nr.GegenstandGebühr
EURO
 Amt für Umweltschutz 
31Nachbearbeitungen und Prüfungen von umweltrechtlichen Vorgängen, die durch vom Genehmigungsinhaber verursachte fehlerhafte Umsetzung einer umweltrechtlichen Erlaubnis notwendig geworden sind. 
 je angefangene Stunde68 EURO

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 10.01.2024 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 17.02.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.01.2021, wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO in Verbindung mit § 7 Absatz 6 GO wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer/seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese Satzungsänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d)   der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Mülheim an der Ruhr, 10.01.2024

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Am 09. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Vordruck spätestens bis zum 19. Mai 2024 zu stellen.

Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Absatz 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund eines Antrages bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ab dem Jahr 1999 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie keinen erneuten Antrag stellen. 

Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 19. Mai 2024 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht in dem deutschen Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie dagegen bei den Europawahlen in dem Zeitraum von 1979 bis 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug ins Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Antragsvordrucke sowie Merkblätter zur Information (Anlage 2A der Europawahlordnung) können bei allen Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Wahlbewerber*in für einen der deutschen Sitze im Europäischen Parlament kandidieren wollen, ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit Ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit dem Wahlvorschlag mit Ihrer Kandidatur müssen Sie eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass bei Ihnen die oben genannten Voraussetzungen für eine aktive oder passive Wahlteilnahme vorliegen.


Mülheim an der Ruhr, 17.01.2024

Der Stadtwahlleiter

David Lüngen

Die Ruhefristen der Grabstätten 0064-0148 auf dem Reihengräberfeld 33 des Friedhofs Heißen sind am 07.01.2024 abgelaufen. Vor Ort wird durch ein Hinweisschild, das nach dem 07.07.2023 auf dem Gräberfeld aufgestellt wurde, auf den Ablauf hingewiesen. Die Grabstellen sind bis zum 15.08.2024 abzuräumen.

Nach dem Abräumtermin noch aufstehende Pflanzen und Grabmale können von dem Oberbürgermeister, Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen, nach § 28 (1) der Satzung für die städtischen Friedhöfe Mülheim an der Ruhr vom 20.12.2022 (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 38/2022 für die Stadt Mülheim an der Ruhr, unter Bezugnahme auf § 15 (1) der Satzung vom 19.12.2013 für die Stadt Mülheim an der Ruhr (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nummer 37/2013, anderweitig verwendet werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Waage

Die Ruhefristen der Grabstätten 0101-0492 auf dem Reihengräberfeld 11 des Friedhofs Heißen laufen am 02.03.2024 ab. Vor Ort wird durch ein Hinweisschild, das nach dem 02.09.2023 auf dem Gräberfeld aufgestellt wurde, auf den Ablauf hingewiesen. Die Grabstellen sind bis zum 15.08.2024 abzuräumen.

Nach dem Abräumtermin noch aufstehende Pflanzen und Grabmale können von dem Oberbürgermeister, Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen, nach § 28 (1) der Satzung für die städtischen Friedhöfe Mülheim an der Ruhr vom 20.12.2022 (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 38/2022 für die Stadt Mülheim an der Ruhr, unter Bezugnahme auf § 15 (1) der Satzung vom 19.12.2013 für die Stadt Mülheim an der Ruhr (Friedhofssatzung), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nummer 37/2013, anderweitig verwendet werden.

Mülheim an der Ruhr, 24.01.2024
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Waage

Ankündigung der beabsichtigten Einziehung einer Teilfläche der Holunderstraße, Gemarkung Saarn, Flur 24, Flurstück 798 von 22m² im Bereich des Grundstückes Düsseldorfer Straße 16

Die Verkehrsbedeutung der Fläche ist entfallen, das Grundstück Gemarkung Saarn, Flur 24, Teilfläche aus Flurstück 798 ist in der im zugehörigen Katatsterplan schraffiert gekennzeichneten Erstreckung gemäß § 7 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) dem öffentlichen Verkehr zu entziehen. 

Gemäß § 7 Absatz 4 StrWG NRW wird die Absicht der Einziehung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Gegen die beabsichtigte Einziehung können innerhalb von drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet Einwendungen schriftlich oder zu Protokoll beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Verkehrswesen und Tiefbau, Hans- Böckler- Platz 5 (Technisches Rathaus), Zimmer 10.21 geltend gemacht werden.

Mülheim an der Ruhr, 25.01.2024 
Der Oberbürgermeister 
Im Auftrag
Jansen