Amtsblatt 2024/01

Der gegen -------------------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/001117277/43 am 20.12.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 20.12.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Trommershausen

Der gegen ----- --------- -------- ------------------ --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-RS1612 am 07.12.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Der gegen --------------------------------------------- -------------- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DM779 am 23.11.2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 02.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ------ ------ gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 02.01.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend - Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 03.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Schneimann

Der gegen ------ -------- ------- -- -- ----- -------- -- --- ---- unter dem Aktenzeichen 50-34.1792/14 K am 23.11.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter*in oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 23.11.2023 wird hiermit gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt. 

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden.

Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Sozialamt (Bußgeldstelle Pflegeversicherung), Ruhrstraße 1, Zimmer 121, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 04.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Gerwert

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ---- ------ --------- ------- -- ----------- ---------- ------- ---------- gerichtete Überleitungsanzeige vom 04.01.2024 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 04.01.2024

Im Auftrag

Sommer

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- --------- ------- - ------- ----------- ------------ - gerichtete Inverzugsetzung vom 04.01.2024 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Az. 51-UVK / P 425 / 426 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 04.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Öffentliche Zustellung einer Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an ----- --------- ------- --- ------- -------- --------- -- -- ----- -------- -- --- ---- gerichtete Inverzugsetzung vom 19.12.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Az. 51-UVK / O 471 / 97 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 04.01.2024 

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Der gegen --------------------------------------- -------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005305846/64 am 08.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 08.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kowalski

Der gegen ------ ----------------------------------------- ----------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006409895/77 am 08.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 08.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Boddenberg

Der gegen------------------------------------------- ----------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/006412731/107 am 08.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 08.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Menzel

Der gegen--------------------------------------- -------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006410887/44 am 08.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 08.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Knappen

Der gegen ----- ------ -------- ----------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/DU-VS366 am 04.12.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Leidig

Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 204 ff ZPO

Die an Kevin Kleinebrahn gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 06.11.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr- Sozialamt/ Bereich Jugend -Unterhaltsvorschusskasse auf der Friedrichstraße 12, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 09.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Schneimann

Der an ---- ----- ----- ------- -------- ------- ---------------------- --- ----- -------- -- --- ----- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 10.01.2024 (Aktenzeichen: 57-15/105994/70) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 10.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Pollok

Der gegen ----------------------------------------- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006412032/107 am 11.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 11.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Menzel

Der gegen ----------------------- ------- ------ ------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/006411653/107 am 11.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 11.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Menzel

Der an ----- ----- ------- -------- ----------------- -- -- -------- -- --- ----- zuzustellende Einstellungsbescheid vom 12.01.2024 (Aktenzeichen: 57-24/125519/97) konnte nicht zugestellt werden, da die Post zurückgesandt wird.

Der Einstellungsbescheid (SGB II) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50, in 45468 Mülheim an der Ruhr , Frau Noack (Zimmer 217) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Noack

Der an ----- ------ ------- -------- -------------- -- -- -------- -- --- ----, zuzustellende Einstellungsbescheid vom 12.01.2024 (Aktenzeichen: 57-24/125535/97) konnte nicht zugestellt werden, da die Post zurückgesandt wird.

Der Einstellungsbescheid (SGB II) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50, in 45468 Mülheim an der Ruhr , Frau Schumann (Zimmer 205)  eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.01.2024

Der Oberbürgermeister 

Im Auftrag

Noack 

Der gegen --------------------------------- ----------------------------- -- --- ----- unter dem Aktenzeichen 32-3/006408590/44 am 12.01.2024 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 12.01.2024 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Knappen

Der an ---- ------ ----------- ------ ------- -------- ------- -- --------- ---- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 27.11.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 123301/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 07.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Die an nachstehend aufgeführten Empfänger gerichtete Ordnungsverfügung kann nicht zugestellt werden, da der Wohnsitz des Empfängers nicht bekannt ist:

Name: ------ --------
Geburtsdatum/-ort: ---------- -- ----------
Letzte bekannte Anschrift: --- --- ----- -- -- ----- -------- -- --- ----

Aktenzeichen: 32-13.14/214003202

Datum der Ordnungsverfügung: 05.12.2023

Die Ordnungsverfügung vom 05.12.2023 wird hiermit nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 03.07.1952 (BGBl. I, S. 379) öffentlich zugestellt.

Die Ordnungsverfügung vom 05.12.2023 kann beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, Ordnungsamt, Zimmer C 303, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 08.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Meier

Aufgrund des § 7 Absatz 3 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 12.07.2021 beschlossen:

Artikel I

- Änderung des Satzungstextes -

1) § 16 Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

a) Bereichs-, Rahmen- und städtebauliche Entwurfsplanungen, Aufstellungs- und Beteiligungsbeschlüsse von Bebauungsplanverfahren sowie Flächennutzungsplan-änderungsverfahren einschließlich Bürgeranhörung;

2) § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Das Amtsblatt wird in der Bürgeragentur (Schollenstraße 2, 45468 Mülheim an der Ruhr) ausgelegt und auf der Internetseite der Stadt (https://www.muelheim-ruhr.de) zur Verfügung gestellt.

3) § 28 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Ratsmitglieder, Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter, sachkundige Bürgerinnen und sachkundige Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und sachkundige Einwohner erhalten auf Antrag Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, im Falle der Mandatsausübung innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens auch in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 5 GO NRW. Regelstundensatz und Höchstbetrag je Stunde bestimmen sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll gerechnet wird, sofern nicht lediglich der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt wird.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen, die nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Stundenpauschalsatz bestimmt sich nach der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen werden auf Antrag die Aufwendungen für eine entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erstattet.

(4) Nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhalten

a) die Ratsmitglieder eine monatliche Teilpauschale und für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse, der Fraktionen im Rat und folgender sonstiger Gremien ein Sitzungsgeld:

- Integrationsrat,

- Seniorenbeirat,

- Interkommunaler verfahrensbegleitender Ausschuss Regionaler Flächennutzungsplan bzw. Gemeinsamer Flächennutzungsplan (vbA RFNP / GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,

- Gestaltungsbeirat;

b) die sachkundigen Bürgerinnen und sachkundigen Bürger sowie sachkundigen Einwohnerinnen und sachkundigen Einwohner für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, der Fraktionen im Rat und der in Satz 1 Buchst. a) genannten sonstigen Gremien ein Sitzungsgeld;

c) die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter eine monatliche Vollpauschale;

d) die Ratsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen und sachkundigen Bürger sowie sachkundigen Einwohnerinnen und sachkundigen Einwohner, die Mitgliedschaftsrechte der Stadt wahrnehmen, für die Teilnahme an Sitzungen auf Antrag ein Sitzungsgeld, soweit von anderer Stelle keine vergleichbare Geldleistung erbracht wird.

Für eine Sitzung, die nicht am selben Tag beendet wird und insgesamt mindestens sechs Stunden dauert, besteht Anspruch auf ein weiteres Sitzungsgeld. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr wird auf 100 beschränkt.

(5) Nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung und dem Landesreisekostengesetz in den jeweils geltenden Fassungen werden den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen, die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 4 erhalten, Fahrkosten höchstens für die Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück erstattet. In den Fällen von Abs. 4 Buchst. d) werden Fahrkosten auf Antrag erstattet. Für genehmigte Dienstreisen erhalten die in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 GO NRW können Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sonstige Leistungen für die Teilnahme an der Digitalen Gremienarbeit gewährt werden, zum Beispiel die leihweise Bereitstellung eines IT-Gerätes (Endgerät). Nähere Einzelheiten bestimmt der Rat durch Beschluss.

(7) Nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhalten die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Rat eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung.

Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung erhalten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW), werden gem. § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO NRW sämtliche Ausschüsse ausgenommen.

(8) Nach Maßgabe des § 36 Abs. 4 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister, deren erste Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung.

Artikel II

- Inkrafttreten -

Die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 12.07.2021 tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Davon abweichend tritt Artikel I Ziffer 3) am 01. Januar 2024 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Fünfte Satzung vom 21.12.2023 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 02.07.2020 in der Fassung vom 12.07.2021 wird hiermit gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 der BekanntmVO i.V.m. § 7 Absatz 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d)   der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Mülheim an der Ruhr, 21.12.2023

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz

Hiermit ordne ich allgemein an: 

Auf dem Veranstaltungsgelände des Rosenmontagszuges ist das Mitführen von Gläsern und Glasflaschen sowie sonstigen Glasbehältnissen (mit und ohne Inhalt) verboten. 

Räumlicher Geltungsbereich: 

Dieses Verbot gilt auf dem Weg des Rosenmontagszuges zuzüglich eines parallel zum Zugweg verlaufenden beidseitigen Sicherheitsstreifens von 100 Metern, sowie dem Rathausmarkt. Der Zugverlauf ist der beigefügten Karte zu entnehmen, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. 

Zeitlicher Geltungsbereich: 

12.02.2024 in der Zeit von 12 Uhr bis 20 Uhr. 

Androhung von Zwangsmitteln: 

Im Falle der Zuwiderhandlung wird das Zwangsmittel des „unmittelbaren Zwanges“ in Form der Wegnahme und Entsorgung des Glasbehältnisses sowie des Inhaltes angedroht. 

Anordnung der sofortigen Vollziehung: 

Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. 

Diese Anordnung bewirkt, dass eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Rechtsgrundlage: 

§§ 1, 14 Ordnungsbehördengesetz NRW 

§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW 

§§ 55, 66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW 

§ 80 Abs.2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung 

Bekanntmachung: 

Gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben. 

Begründung: 

Bei der Vielzahl von Personen, die den Rosenmontagszug besuchen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass mitgeführte Gläser und Glasflaschen fallen gelassen oder weggeworfen werden und diese hierbei zerbrechen. 

Es besteht hier die konkrete Gefahr, dass sich durch die auf dem Boden liegenden äußerst scharfkantigen Scherben Personen, insbesondere kleinere Kinder verletzen. Beim Rosenmontagszug in den Vorjahren wurden im Bereich des Zugweges und der angrenzenden Straßen wesentlich mehr zerbrochene Gläser und Flaschen festgestellt, sodass aus der bisherigen abstrakten Gefährdungslage durch Scherben eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Besucher entstanden ist, die diese Allgemeinverfügung erfordert. 

Nach aktueller Einschätzung der Polizei besteht zudem die konkrete Gefahr, dass Körperverletzungsdelikte mit Glasbehältnissen als Tatmittel begangen werden. Die Flaschen und Gläser können unter anderem als Wurfgeschosse oder nach Abschlagen des Flaschenrumpfes als Stichwaffe verwendet werden. 

Je höher das zu schützende Gut (Leib, Leben und Gesundheit), desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts zu stellen. Die oben getroffenen Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die Gefährdung abzuwenden. 

Grundsätzlich hat eine eventuell eingelegte Klage aufschiebende Wirkung. Ist aber das öffentliche Interesse größer als ein persönliches Interesse, die Anordnung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft beachten zu müssen, so kann die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung anordnen. Im vorliegenden Fall hat die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, vor einen möglichen Schaden an Leib und Leben geschützt zu werden, was die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zwingend erfordert. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage erhoben werden. 

Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. 

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Da eine Klage gegen meine Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, stellen.

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

 

Mülheim an der Ruhr, 08.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunadt

Die untere Jagdbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr führt zur Erlangung des ersten Jagdscheines in der Zeit vom 22.04.2024 bis zum 26.04.2024 eine Jägerprüfung durch.

Sie umfasst folgende Sachgebiete:

  1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz
  2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundwesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung
  3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen)
  4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts


Die Prüfung, bestehend aus einem schriftlichen Teil, dem jagdlichen Schießen und einem mündlichen Teil, wird an folgenden Tagen durchgeführt:

a)Schriftliche Prüfung22.04.2024, 15 bis 17 Uhr
b) und c)jagdliches Schießen und mündliche PrüfungIm Zeitraum vom 23.04. bis 26.04.2024
d)Nachprüfungsterminvoraussichtlich in der 34. bis 36. Kalenderwoche 2024


Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung der Unteren Jagdbehörde in Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, einzureichen.


Dem Antrag (Antragsformular bei der Unteren Jagdbehörde erhältlich) sind beizufügen:

  1. Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern.
  2. Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004.
  3. Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von insgesamt 250,00 Euro.
     

Mülheim an der Ruhr, 10.01.2024

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Wyrsch

Zur Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gehören die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.

Die Änderung bezieht sich auf einen Bereich in der Stadt Bochum.

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 14.12.2023 beschlossen:

1.  die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis zu nehmen,

2.  auf der Grundlage des gegenüber dem Vorentwurf überarbeiteten Planentwurfs die Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Absatz 2 sowie § 4 Absatz 2 BauGB für das Änderungsverfahren 55 BO zum GFNP durchzuführen.

 

Lage der Änderung 55 BO

 

Der ca. 1,0 ha große Änderungsbereich 55 BO befindet sich in Bochum im Stadtteil Hiltrop und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Er wird im Norden und Süden begrenzt durch Wohnbebauung, die gegenüber dem Änderungsbereich eingegrünt ist. Im Westen wird der Änderungsbereich durch die Dietrich-Benking-Straße begrenzt, im Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an.

Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 393 aI – Gewerbepark Hiltrop – Lothringen IV – setzt in diesem Bereich ein Gewerbegebiet mit einer dreigeschossigen Bebauung fest. Dies wird aufgrund der angrenzenden Wohn­bebauung jedoch als nicht mehr zeitgemäß und sinnvoll angesehen. Stattdessen soll nun eine Wohnbebauung erfolgen, die durch die Änderung des GFNP vorbereitet werden soll.

Mit dem Feststellungsbeschluss des Regionalverbands Ruhr zum Regionalplan Ruhr am 10. November 2023 ist der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) in einen Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) übergeleitet worden. Das als RFNP-Änderung begonnene Verfahren wird nun als GFNP-Änderungsverfahren weitergeführt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB).

Die Öffentlichkeit kann innerhalb einer Frist von einem Monat Stellungnahmen zum veröffentlichten Änderungsentwurf abgeben.

Im Rahmen des o.g. Änderungsverfahrens ist gemäß § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt worden.

Neben dem Planentwurf mit Begründung sind umweltbezogene Informationen in Form des Umweltberichtes, von Gutachten, Fachbeiträgen sowie Stellungnahmen verfügbar. Darin sind umweltbezogene Informationen zu folgenden Themen enthalten und werden veröffentlicht:

  • Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft; Fläche; Boden; Wasser; Luft; Klima; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kulturgüter und sonstige Sachgüter, Kulturelles Erbe; Natura-2000-/ FFH-Gebiete; Risiken durch schwere Unfälle oder Katastrophen; Wechselwirkungen und kumulative Auswirkungen
  • Baugrundgutachten – Baugrunderkundung und Gründungsberatung: Gutachten zur Beschaffenheit des Baugrundes und der hydrogeologischen Situation, Beratung zur Bauwerksgründung, Erdbautechnik, Niederschlagswasserversickerung, Schadstoffuntersuchung, Gefährdungsabschätzung und Verwertungsfähigkeit des Bodenaushubs
  • Versickerungsgutachten – Untersuchung der Versickerungsfähigkeit anstehender Böden incl. Handlungsempfehlung
  • Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) - Vorprüfung – Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG 

Die Planunterlagen (Entwurf des Änderungsplans, Begründung mit Umweltbericht, Abwägungssynopse) sowie die nach Einschätzung der Gemeinden der Planungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 12.02. bis 12.03.2024 (einschließlich) im Internet veröffentlicht.

Alle zu veröffentlichenden Unterlagen sowie der Inhalt der Bekanntmachung können auf den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) eingesehen werden und sind darüber hinaus über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.bauleitplanung.nrw.de/?lang=de) zugänglich.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im oben genannten Zeitraum öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie können in der Stadt Mülheim an der Ruhr an den behördlichen Arbeitstagen wie folgt eingesehen werden:

Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

montags bis mittwochs: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr, donnerstags: 8.00 Uhr – 17.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

Die Termine und Orte für die Bereitstellung der Unterlagen zur Einsichtnahme in den anderen Städten der Planungsgemeinschaft sind den dortigen Bekanntmachungen und den Internetseiten der Städteregion Ruhr (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html) zu entnehmen oder bei der Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan in Essen (Tel.: 0201 / 886-1210 bzw. 0201 / 886-1212) zu erfragen.

Auskunft in der Stadt Mülheim an der Ruhr erteilen:

Wolfgang Mohr, Telefon: 0208/455-6112, E-Mail: wolfgang.mohr@muelheim-ruhr.de  und

Stefanie Lemser, Telefon: 0208/455-6139, E-Mail: stefanie.lemser@muelheim-ruhr.de 


Stellungnahmen zum Entwurf des Änderungsplans, zur Begründung und zum Umweltbericht können während der Veröffentlichungsfrist bis zum 12.03.2024 (einschließlich) insbesondere elektronisch, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift 

  • bei der Stadt Essen, Amt für Stadtplanung und Bauordnung, Geschäftsstelle Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Lindenallee 10 (Deutschlandhaus), 45121 Essen, E-Mail: geschaeftsstelleGFNP@amt61.essen.de
  • bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung: Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, 19. Etage, linke Flurseite, 
  • oder bei einer der anderen Planungsstädte abgegeben werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. 

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft und das Ergebnis mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis bei der Stadt Mülheim an der Ruhr, Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung im Technischen Rathaus während der Dienststunden ermöglicht wird.

Die Namen der Personen, die eine Stellungnahme abgeben, werden in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen der Räte, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nicht aufgeführt, das heißt es erfolgt grundsätzlich eine anonymisierte Wiedergabe der Stellungnahme.

Sofern Sie eine Stellungnahme einreichen, werden die von Ihnen in diesem Rahmen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten bei den Städten der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr 2030 verarbeitet. Weitere Hinweise über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte erhalten Sie auf der Internetseite der Städteregion Ruhr 2030 unter:

http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/aenderungsverfahren.html

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Mülheim an der Ruhr, 11.01.2024

Der Oberbürgermeister

Marc Buchholz