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| Amtsblatt 2026_23.pdf | 1.37 MB |
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Lukas Maßeling, Rolandstraße 1, 52070 Aachen unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-LD12 am 24.07.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene unter der oben genannten Anschrift nicht anzutreffen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 20.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Zeinelabidin El-Masri, Arminstraße 103, 46117 Oberhausen, unter dem Aktenzeichen 32-3/006471685/44 am 24.08.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 24.08.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 24.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Menzel
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Wajdi H. D. Alashqar, Bremer Str. 29C, 27432 Bremervörde, unter dem Aktenzeichen 32-3/006476372/113 am 13.07.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 13.07.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 24.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Walter
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Valentin Voinea, Schlägelstraße 12, 45476 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-A1018 am 24.08.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 24.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Jan-Robert Nikolaus Blumenroth, Prinzenhöhe 40, 45478 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-YN108 am 24.08.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene in das Ausland verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 24.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an Tobias Steckstor, geboren 16.03.1998, zuletzt Wohnhaft in Duisburg, zustellende Gebührenbescheid vom 25.08.2026
- (Aktenzeichen 37-52.01/17884/26)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Zürichs (Zimmer A 1.21), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 25.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Zürichs
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen Mihai Zisu, Droysenstraße 5, 45144 Essen, unter dem Aktenzeichen 32-3/001185559/36 am 09.06.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 09.06.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbeangelegenheiten und Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 227, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 26.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Mühle
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Emmanuel Ofori Adu, Sandstraße 27, 45468 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-EB8433 am 27.08.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 27.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen Herrn Tim Karl Philipps, Holzstraße 186, 45479 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-MT2112 am 27.08.26 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 27.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Öffentliche Zustellung der Rechtswahrungsanzeige
Die an Sasho Yurukov, geboren am 05.05.1991, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 27.07.2026 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.
Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Ruhrstraße 1, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 07.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Köhne
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Die Ordnungsverfügung gegen Inaya Chahrour, Hügelstraße 30, 45473 Mülheim an der Ruhr unter Aktenzeichen 33-1.3/613 kann nicht zugestellt werden, da der*die Betroffene unter der o. g. Anschrift nicht anzutreffen ist, nach unbekannt verzogen ist und eine Zustellung an eine zur Vertretung berechtigte oder zustellungsbevollmächtigte Person gemäß § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht möglich ist.
Die Ordnungsverfügung vom 31.08.2026 wird hiermit gemäß § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt.
Die Ordnungsverfügung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann gegen die Ordnungsverfügung innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Die Ordnungsverfügung kann von dem*der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Führerscheinstelle, Löhstraße 22 – 26, Zimmer 217, eingesehen werden."
Mülheim an der Ruhr, 31.08.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Prasse
Haushaltssatzung
der Stadt Mülheim an der Ruhr für die Haushaltsjahre 2026/2027
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr mit Beschluss vom 21.05.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026/2027, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
| 2026 | 2027 | |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.051.512.722 EUR | 1.061.028.742 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.138.615.018 EUR | 1.149.449.255 EUR |
| abzüglich globaler Minderaufwand von | 6.688.500 EUR | 5.741.000 EUR |
| somit auf | 1.131.926.518 EUR | 1.143.708.255 EUR |
im Finanzplan mit
| 2026 | 2027 | |
| dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.021.632.802 EUR | 1.030.086.258 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.076.342.586 EUR | 1.083.579.766 EUR |
| 2026 | 2027 | |
| dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 57.729.456 EUR | 48.148.808 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 160.493.116 EUR | 172.567.028 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 1.534.924.782 EUR | 1.592.994.480 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit von | 1.377.451.339 EUR | 1.415.082.752 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kreditermächtigung für Investitionen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen in dem Haushaltsjahr 2026 und 2027 erforderlich ist, wird
| 2026 | 2027 | |
| insgesamt festgesetzt: | 113.793.196 EUR | 139.856.254 EUR |
| Davon entfallen auf | ||
| 70.008.196 EUR | 97.356.254 EUR |
| 13.000.000 EUR | 13.000.000 EUR |
| 2.000.000 EUR | 1.000 000 EUR |
| 27.000.000 EUR | 27.000.000 EUR |
| 1.500.000 EUR | 1.500.000 EUR |
Die Weiterleitung der Kredite an die Ruhrbahn GmbH, die Mülheimer Seniorendienste gGmbH, die medl GmbH und die Mülheimer Stadtmarketing- und Tourismus GmbH erfolgt zu marktüblichen Konditionen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 wie folgt festgesetzt:
2026
120.513.357 EUR
2027
40.581.500 EUR
§ 4
Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage
Die allgemeine Rücklage ist mit dem Jahresabschluss 2013 verbraucht und es ist eine Überschuldung eingetreten. Die Erhöhung des auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzenden gesonderten Bilanzpostens „Nicht mehr durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ wird aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 festgesetzt auf:
2026
-80.413.796 EUR
2027
-82.679.513 EUR
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite, die in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird für
2026
950.000.000 EUR
und auf
2027
950.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind aufgrund der vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 18.12.2025 beschlossenen Hebesatz-satzung für das Jahr 2026 sowie der am 12.03.2026 beschlossenen Änderungsatzung zur Hebesatzsatzung für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt worden:
- Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 265 v. H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) 990 v. H.
- Gewerbesteuer 580 v. H.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für 2027 werden vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 265 v. H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) 990 v. H.
- Gewerbesteuer 580 v. H.
§ 7
Haushaltsausgleich
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2034 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
Kredite zur Liquiditätssicherung für die BHM
Im Rahmen des in § 5 festgesetzten Höchstbetrages können der Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH (BHM) Liquiditätskredite bis zu einer Höhe von maximal 33.000.000 € zur Verfügung gestellt werden.
§ 9
Aufstellung einer Nachtragssatzung
Als erheblich hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW gilt die Entstehung eines Jahresfehlbetrages von mehr als 5 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen bzw. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.
§ 10
Geringfügigkeit im Sinne von § 81 Absatz 3 GO NRW
Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 5.000.000 € betragen, sowie die Umschuldung von Krediten für Investitionen.
§ 11
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Bei der Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen im Sinne der §§ 83 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 1 GO gelten als nicht erheblich:
a) Interne Verrechnungen und kalkulatorische Kosten.
b) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis einschließlich 25.000 €, soweit nicht unter a) fallend.
c) Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 100.000 €, soweit nicht unter a) fallend.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung gelten ohne Einzelvorlage als durch den Rat genehmigt.
§ 12
Stellenplan
- Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. w." versehenen Stellen fallen nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen weg und dürfen nicht wiederbesetzt werden.
- Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. u. nach..." versehenen Stellen sind nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen in Stellen der jeweils angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen umzuwandeln.
§ 13
Flexible Haushaltsbewirtschaftung
Zur flexiblen Ausführung des Haushaltsplans wird Folgendes bestimmt:
In der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr wird nach Organisationseinheiten budgetiert. Das bedeutet, dass sowohl für die Dezernate als auch für die Fachbereiche Budgets gebildet werden.
In den gebildeten Budgets ist jeweils die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen bzw. der Einzahlungen und Auszahlungen für die Haushaltsführung verbindlich.
Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Nicht zahlungswirksame Positionen dürfen nicht für zahlungswirksame Vorgänge umgeschichtet werden.
Aufwendungen im Teilergebnisplan eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen sind die nichtzahlungswirksamen Aufwendungen. Ein „Austausch“ von Sach- und Personalaufwendungen ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind Stellenplanausweitungen nicht gestattet. Die Heranziehung von Minderaufwendungen zur Deckung anderer Aufwendungen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 25.000 € überschreiten.
Mehrerträge eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets erhöhen grundsätzlich die Ermächtigung für Aufwendungen dieses Budgets. Mindererträge vermindern grundsätzlich die Ermächtigungen für Aufwendungen entsprechend.
Im Teilfinanzplan eines Fachbereichs - bzw. Dezernatsbudgets sind die Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten gleicher Haushaltsjahre gegenseitig deckungsfähig. Die Nutzung von Minderauszahlungen für andere Maßnahmen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 50.000 € überschreiten.
Wenn zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen bzw. Auszahlungen beschränkt sind, hat das folgende Wirkung:
Ungeachtet der Höhe der veranschlagten Aufwendung/Auszahlung hängt die tatsächliche Aufwendungs-/Auszahlungsermächtigung von der Höhe des/der zweckgebundenen Ertrages/Einzahlung ab, der bis zum Jahresende gebucht wird.
Mindererträge/-einzahlungen führen zu entsprechenden Minderaufwendungen/-auszahlungen.
Über den Haushaltsansatz hinausgehende Erträge/Einzahlungen (Mehrerträge/-einzahlungen) können grundsätzlich für Mehraufwendungen/-auszahlungen bei der begünstigten Ergebnis-/Finanzposition verwendet werden.
Im Teilfinanzplan sind die dort veranschlagten Zuweisungen und Zuschüsse zweckgebunden für die unter gleicher Objektnummer veranschlagten Investitionen. Mindereinzahlungen ermäßigen die Auszahlungsermächtigung entsprechend.
Die Zweckbindung von Erträgen bzw. Einzahlungen darf durch die Bewirtschaftung des Budgets weder im Teilergebnisplan noch im Teilfinanzplan des Fachbereiches bzw. Dezernates unterlaufen werden.
Der Stadtkämmerer wird ermächtigt, erforderlichenfalls die Durchführung der vorgenannten Regelungen im Detail zu bestimmen. Die rechtlichen Befugnisse des Stadtkämmerers bleiben im Übrigen unberührt.
Mülheim an der Ruhr, 21.05.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mülheim an der Ruhr, den 27.08.2026
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
David Lüngen
Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“
I
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 07.07.2026 folgende Beschlüsse gefasst:
„Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“; der Geltungsbereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan gekennzeichnet.
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat. Hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information und zu Einzelgesprächen gegeben.
Die Anhörung der Öffentlichkeit ist zusätzlich im Rahmen einer Öffentlichkeitsversammlung durchzuführen.
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass die unmittelbar betroffene Öffentlichkeit vom Bebauungsplanverfahren „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“ zusätzlich per Informationsblatt benachrichtigt wird.
Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von einem Monat im Internet zu veröffentlichen sowie im Technischen Rathaus (HBP5) auszuhängen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung zum Beschluss über die förmliche Beteiligung vorzulegen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Gebiet des Bebauungsplanes ist gem. § 15 BauGB auszusetzen, soweit zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.“
II
Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.07.2026 beschlossen, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“ folgende in Zeichnung und Text angegebenen allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen:
- Planungsrechtliche Sicherung eines hochwertigen, abschnittsweise vermarktbaren Büro- und Gewerbeparks für zukunftsorientierte, standortverträgliche gewerbliche Nutzungen durch Festsetzung eines Gewerbegebietes
- Planungsrechtliche Sicherung der inneren Erschließung des Plangebietes durch Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen
Planungsrechtliche Sicherung einer Grünfläche mit integrierten Fuß- und Radwegen als Puffer zwischen der bestehenden Wohnbebauung „Flughafensiedlung“ und dem neuen Büro- und Gewerbepark durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche
III
Veröffentlichung
Zeichnung und Text über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie voraussichtlichen Auswirkungen der Planung werden gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.
Veröffentlichungsfrist: 07.09.2026 bis einschließlich 09.10.2026
Veröffentlichungsort:
https://www.o-sp.de/muelheim_an_der_ruhr/beteiligung
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de
Andere Zugangsmöglichkeiten:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen öffentlich ausgelegt.
Auslegungsort: Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite
Vororttermine sind, aufgrund von Zugangsbeschränkungen des technischen Rathauses, nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Öffnungszeiten: montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Unter der Tel.: 0208 / 455 – 6138 (Frau Tuschen) oder Tel.: 0208 / 455 – 6145 (Frau Schulte Tockhaus) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der o.g. Zeiten) vereinbart werden. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.
Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist
die Internetseite des Veröffentlichungsortes
https://www.o-sp.de/muelheim_an_der_ruhr/beteiligung
oder die E-Mail-Adresse
bauleitplanung@muelheim-ruhr.de
genutzt werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung- u.a. hier abgegeben werden:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
FAX: +49 208 455 6199
Mülheim an der Ruhr, den 27.08.2026
Der Oberbürgermeister
I.V.
D a v i d L ü n g e n
IV
Einladung
zur Informationsveranstaltung zum Rahmenplan „Gewerbepark Flughafen Essen/Mülheim“ und
zur Öffentlichkeitsversammlung zum Bebauungsplan „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung hat am 07.07.2026 den städtebaulichen Rahmenplan „Gewerbepark Flughafen Essen/Mülheim“ als Grundlage für die weitere Bauleitplanung beschlossen und die Verwaltung beauftragt im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren eine Öffentlichkeitsveranstaltung vorzubereiten.
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung hat in gleicher Sitzung beschlossen, die Anhörung der Öffentlichkeit zusätzlich im Rahmen einer Öffentlichkeitsversammlung zum Bebauungsplan „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“ durchzuführen.
Zeit:
Montag, den 21.09.2026
Ablauf:
ab 16.30 Uhr: Freier Rundgang zum städtebaulichen Rahmenplan „Gewerbepark Flughafen Essen/Mülheim“ mit der Möglichkeit, die Planunterlagen einzusehen
ab 17.00 Uhr: Vorstellung und Erläuterung des städtebaulichen Rahmenplans „Gewerbepark Flughafen Essen/Mülheim“
ab 18.00 Uhr: Öffentlichkeitsversammlung zum Bebauungsplan „Büro- und Gewerbepark südlich Brunshofstraße – H 22“
Ort:
Hangar (unbeheizt), Eingang im Bereich Musikschule, Brunshofstraße 15 (vormals 5), 45470 Mülheim an der Ruhr
In dieser Informationsveranstaltung zum Rahmenplan sowie der Öffentlichkeitsversammlung zum Bebauungsplan werden von der Verwaltung die Ziele des Rahmenplans und die Planungsziele erläutert, Fragen beantwortet und Äußerungen der Öffentlichkeit entgegengenommen.
Hierzu lade ich die Öffentlichkeit ein.
Mülheim an der Ruhr, den 27.08.2026
Der Bezirksbürgermeister der Bezirksvertretung 1
J ö r g D i e t e r K a m p e r m a n n

V
Ziel des Rahmenplans:
Der Rahmenplan stellt ein informelles städtebauliches Konzept für die Entwicklung eines Gewerbeparks im nordwestlichen Randbereich des Flughafenareals dar. Vorgesehen sind eine einfache und gebündelte Erschließungsstruktur, flexibel nutzbare Baufelder sowie Grün- und Freiraumstrukturen. Dabei werden sowohl die Belange der angrenzenden Wohnbereiche als auch die des fortgeführten Flugbetriebs berücksichtigt.
