der Stadt Mülheim an der Ruhr für die Haushaltsjahre 2026/2027

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr mit Beschluss vom 21.05.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Ergebnisplan und Finanzplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026/2027, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 

im Ergebnisplan mit      

 20262027
dem Gesamtbetrag der Erträge auf1.051.512.722 EUR1.061.028.742 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf1.138.615.018 EUR1.149.449.255 EUR
abzüglich globaler Minderaufwand von    6.688.500 EUR     5.741.000 EUR
somit auf1.131.926.518 EUR 1.143.708.255 EUR

im Finanzplan mit

        2026       2027
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf1.021.632.802 EUR                 1.030.086.258 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf1.076.342.586 EUR               1.083.579.766 EUR
   
       2026        2027
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf   57.729.456 EUR  48.148.808 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf160.493.116 EUR172.567.028 EUR
   
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf1.534.924.782 EUR1.592.994.480 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit von1.377.451.339 EUR1.415.082.752 EUR

festgesetzt.

 

§ 2

Kreditermächtigung für Investitionen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen in dem Haushaltsjahr 2026 und 2027 erforderlich ist, wird 

 20262027
insgesamt festgesetzt:113.793.196 EUR139.856.254 EUR
Davon entfallen auf  
  1. den Kernhaushalt
70.008.196 EUR97.356.254 EUR
  1. die Ruhrbahn Mülheim GmbH
13.000.000 EUR13.000.000 EUR
  1. die Mülheimer Seniorendienste gGmbH
  2.000.000 EUR    1.000 000 EUR
  1. die medl GmbH
27.000.000 EUR27.000.000 EUR
  1.  die Mülheimer Stadtmarketing- und Tourismus GmbH
  1.500.000 EUR  1.500.000 EUR

Die Weiterleitung der Kredite an die Ruhrbahn GmbH, die Mülheimer Seniorendienste gGmbH, die medl GmbH und die Mülheimer Stadtmarketing- und Tourismus GmbH erfolgt zu marktüblichen Konditionen.

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 wie folgt festgesetzt:

2026                                        
120.513.357 EUR

2027
40.581.500 EUR                                                                                                                                              


§ 4

Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage

Die allgemeine Rücklage ist mit dem Jahresabschluss 2013 verbraucht und es ist eine Überschuldung eingetreten. Die Erhöhung des auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzenden gesonderten Bilanzpostens „Nicht mehr durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ wird aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 festgesetzt auf:

2026
-80.413.796 EUR

2027
-82.679.513 EUR

§ 5

Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite, die in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird für

2026                                                                                                                                 
950.000.000 EUR

und auf

2027
950.000.000 EUR

festgesetzt.

§ 6

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind aufgrund der vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 18.12.2025 beschlossenen Hebesatz-satzung für das Jahr 2026 sowie der am 12.03.2026 beschlossenen Änderungsatzung zur Hebesatzsatzung für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt worden:

  1. Grundsteuer
    1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                        265 v. H.
    2. für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                    990 v. H.
       
  2. Gewerbesteuer                                                                                                             580 v. H.

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für 2027 werden vom Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                          265 v. H.
    2. für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                      990 v. H.
       
  2. Gewerbesteuer                                                                                                               580 v. H.

§ 7

Haushaltsausgleich

Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2034 wiederhergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
 

§ 8

Kredite zur Liquiditätssicherung für die BHM

Im Rahmen des in § 5 festgesetzten Höchstbetrages können der Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH (BHM) Liquiditätskredite bis zu einer Höhe von maximal 33.000.000 € zur Verfügung gestellt werden.
 

§ 9

Aufstellung einer Nachtragssatzung

Als erheblich hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 81 GO NRW gilt die Entstehung eines Jahresfehlbetrages von mehr als 5 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen bzw. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

§ 10

Geringfügigkeit im Sinne von § 81 Absatz 3 GO NRW

Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 5.000.000 € betragen, sowie die Umschuldung von Krediten für Investitionen.

 

§ 11

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Bei der Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen im Sinne der §§ 83 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 1 GO gelten als nicht erheblich:

 

a)    Interne Verrechnungen und kalkulatorische Kosten.

b)   Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis einschließlich 25.000 €, soweit nicht unter a) fallend.

c)   Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis einschließlich 100.000 €, soweit nicht unter a) fallend.

 

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung gelten ohne Einzelvorlage als durch den Rat genehmigt.

 

§ 12 

Stellenplan

  1. Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. w." versehenen Stellen fallen nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen weg und dürfen nicht wiederbesetzt werden.
  2. Die im Stellenplan mit dem Vermerk "k. u. nach..." versehenen Stellen sind nach dem Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber aus diesen Stellen in Stellen der jeweils angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen umzuwandeln.

§ 13

Flexible Haushaltsbewirtschaftung

Zur flexiblen Ausführung des Haushaltsplans wird Folgendes bestimmt:
 

In der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr wird nach Organisationseinheiten budgetiert. Das bedeutet, dass sowohl für die Dezernate als auch für die Fachbereiche Budgets gebildet werden.

In den gebildeten Budgets ist jeweils die Summe der Erträge und die Summe der Aufwendungen bzw. der Einzahlungen und Auszahlungen für die Haushaltsführung verbindlich. 

Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Nicht zahlungswirksame Positionen dürfen nicht für zahlungswirksame Vorgänge umgeschichtet werden.

Aufwendungen im Teilergebnisplan eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Ausgenommen sind die nichtzahlungswirksamen Aufwendungen. Ein „Austausch“ von Sach- und Personalaufwendungen ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind Stellenplanausweitungen nicht gestattet. Die Heranziehung von Minderaufwendungen zur Deckung anderer Aufwendungen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 25.000 € überschreiten.
 

Mehrerträge eines Fachbereichs- bzw. Dezernatsbudgets erhöhen grundsätzlich die Ermächtigung für Aufwendungen dieses Budgets. Mindererträge vermindern grundsätzlich die Ermächtigungen für Aufwendungen entsprechend.

Im Teilfinanzplan eines Fachbereichs - bzw. Dezernatsbudgets sind die Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten gleicher Haushaltsjahre gegenseitig deckungsfähig. Die Nutzung von Minderauszahlungen für andere Maßnahmen bedarf der vorherigen Genehmigung des Stadtkämmerers, sofern diese den Betrag von 50.000 € überschreiten.

Wenn zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen bzw. Auszahlungen beschränkt sind, hat das folgende Wirkung:

Ungeachtet der Höhe der veranschlagten Aufwendung/Auszahlung hängt die tatsächliche Aufwendungs-/Auszahlungsermächtigung von der Höhe des/der zweckgebundenen Ertrages/Einzahlung ab, der bis zum Jahresende gebucht wird.

Mindererträge/-einzahlungen führen zu entsprechenden Minderaufwendungen/-auszahlungen.

Über den Haushaltsansatz hinausgehende Erträge/Einzahlungen (Mehrerträge/-einzahlungen) können grundsätzlich für Mehraufwendungen/-auszahlungen bei der begünstigten Ergebnis-/Finanzposition verwendet werden.

Im Teilfinanzplan sind die dort veranschlagten Zuweisungen und Zuschüsse zweckgebunden für die unter gleicher Objektnummer veranschlagten Investitionen. Mindereinzahlungen ermäßigen die Auszahlungsermächtigung entsprechend.

Die Zweckbindung von Erträgen bzw. Einzahlungen darf durch die Bewirtschaftung des Budgets weder im Teilergebnisplan noch im Teilfinanzplan des Fachbereiches bzw. Dezernates unterlaufen werden.

Der Stadtkämmerer wird ermächtigt, erforderlichenfalls die Durchführung der vorgenannten Regelungen im Detail zu bestimmen. Die rechtlichen Befugnisse des Stadtkämmerers bleiben im Übrigen unberührt.
 

Mülheim an der Ruhr, 21.05.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
 

                                                Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 der BekanntmVO i. V. m. § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn 


a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Mülheim an der Ruhr, den 27.08.2026
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
David Lüngen

Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung
Datum
Donnerstag 27.08.2026 - 12:00
Amtsblatt