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| Amtsblatt 2026_01.pdf | 3.24 MB |
Jägerprüfung 2026
Jägerprüfung 2026
Die untere Jagdbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr führt zur Erlangung des ersten Jagdscheines in der Zeit vom 20.04.2026 bis zum 24.04.2026 eine Jägerprüfung durch.
Sie umfasst folgende Sachgebiete:
- Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz
- Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung
- Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen)
- Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts
Die Prüfung, bestehend aus einem schriftlichen Teil, dem jagdlichen Schießen und einem mündlichen Teil, wird an folgenden Tagen durchgeführt:
a) Schriftliche Prüfung: 20.04.2026, 15.00 – 17.00 Uhr
b) und c) jagdliches Schießen und mündliche Prüfung: im Zeitraum vom 21.04. bis 24.04.2026
d) Nachprüfungstermin: voraussichtlich in der 34. – 36. Kalenderwoche 2026
Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung der Unteren Jagdbehörde in Mülheim an der Ruhr, Am Rathaus 1, einzureichen.
Dem Antrag (Antragsformular bei der Unteren Jagdbehörde erhältlich) sind beizufügen:
- Nachweis der Landesvereinigung der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern.
- Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004.
- Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von insgesamt 300,00 €.
Mülheim an der Ruhr, den 02.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Wyrsch
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheides
Der gegen ------------------ --- -------------------- ------------- ------------ unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-DK586 am 15.12.25 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.
Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW).
Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 215, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 05.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leidig
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Zechenbahn / Mellinghofer Straße - B 7"
I
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 02.12.2025 folgende Beschlüsse gefasst:
„Der Planungsausschuss beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zechenbahn / Mellinghofer Straße – B 7“; der Geltungsbereich ist in dem zur Vorlage gehörenden Zielplan gekennzeichnet.
Der Planungsausschuss beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat. Hierzu wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information und zu Einzelgesprächen gegeben.
Der Planungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die unmittelbar betroffene Öffentlichkeit vom Bebauungsplanverfahren „Zechenbahn / Mellinghofer Straße – B 7“ zusätzlich per Informationsblatt benachrichtigt wird.
Ziele und Zwecke der Planung sowie der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von einem Monat im Internet zu veröffentlichen sowie im Technischen Rathaus (HBP5) auszuhängen. Die Verwaltung wird den Mitgliedern der Bezirksvertretung und des Planungsausschusses eine Zusammenfassung des Ergebnisses der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Beschlusses zur förmlichen Beteiligung zuleiten.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Zechenbahn / Mellinghofer Straße – B 7“ werden die getroffenen Festsetzungen durch
- den Bebauungsplan „Heifeskamp – Q 15“, in Kraft getreten am 29.09.1995,
- den Bebauungsplan „Grüner Weg – B 3“, in Kraft getreten am 14.07.1969,
- die Änderung des Bebauungsplanes „Grüner Weg - B 3“ (Verfahrensbezeichnung: B 3/I), in Kraft getreten am 30.04.1973,
- den Fluchtlinienplan 109, förmlich festgestellt am 23.01.1950,
- den Fluchtlinienplan 045, Bl. 3, förmlich festgestellt am 02.03.1950,
- den Fluchtlinienplan 045, Bl. 4, förmlich festgestellt a 02.03.1950,
- den Fluchtlinienplan 157, Bl. 1, förmlich festgestellt am 24.09.1951,
- den Fluchtlinien des Verkehrsbandes (BAB/Autobahn) 148, Band 2, Bl. 4, förmlich festgestellt am 23.05.1962 und
- den Fluchtlinien des Verkehrsbandes (BAB/Autobahn) 148, Band 3, Bl. 1, förmlich festgestellt am 14.10.1958,
die vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zechenbahn / Mellinghofer Straße – B 7“ überlagert werden, nicht mehr angewendet.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem Planungsausschuss zum Beschluss über die förmliche Beteiligung vorzulegen.“
II
Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan „Zechenbahn / Mellinghofer Straße – B 7“
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 02.12.2025 beschlossen, bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bebauungsplan „Zechenbahn / Mellinghofer Straße – B 7“ folgende in Zeichnung und Text angegebenen allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen:
- Sicherung einer leistungsfähigen Verkehrsanbindung für den Gewerbepark, der durch den Bebauungsplan „Mannesmannallee / Fritz-Thyssen-Straße / Gewerbepark Dümpten – Q 25“ angestrebt wird
- Aufweitung der öffentlichen Verkehrsfläche zur dauerhaften Sicherung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Zechenbahn/Mellinghofer Straße sowie des Knotenpunktes Zechenbahn/Autobahnabfahrt
- Sicherung eines straßenbegleitenden Radweges an der Zechenbahn
- Planungsrechtliche Sicherung von Grünflächen
III
Veröffentlichung
Zeichnung und Text über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie voraussichtlichen Auswirkungen der Planung werden gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) im Internet veröffentlicht.
Veröffentlichungsfrist: 16.01.2026 bis einschließlich 18.02.2026
Veröffentlichungsort:
https://www.o-sp.de/muelheim_an_der_ruhr/beteiligung
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Bebauungsplanunterlagen werden zudem über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht: https://www.bauleitplanung.nrw.de
Andere Zugangsmöglichkeiten:
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Bebauungsplanunterlagen öffentlich ausgelegt.
Auslegungsort:
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Technisches Rathaus
Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr
19. OG, linke Flurseite
Vororttermine sind, aufgrund von Zugangsbeschränkungen des technischen Rathauses, nur nach vorheriger Terminvereinbarung der unten genannten Ansprechpersonen möglich!
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
An Rosenmontag, den 16.02.2026, bleibt das Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung (Betriebsferien) geschlossen. Eine Einsichtnahme in die Bebauungsplanunterlagen vor Ort ist nicht möglich und es stehen ebenfalls keine Mitarbeitenden für Auskünfte zur Verfügung.
Unter der Tel.: 0208 / 455 – 6133 (Frau Müller) oder der Tel.: 0208 / 455 – 6105 (Frau Böhner) können Termine (bei Bedarf auch außerhalb der o.g. Zeiten) vereinbart werden. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden.
Zur elektronischen Übermittlung einer Stellungnahme kann während der Veröffentlichungsfrist die Internetseite des Veröffentlichungsortes https://www.o-sp.de/muelheim_an_der_ruhr/beteiligung oder die E-Mail-Adresse bauleitplanung@muelheim-ruhr.de genutzt werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist bei Bedarf zudem bei der Stadt Mülheim an der Ruhr - Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung- u.a. hier abgegeben werden:
Stadt Mülheim an der Ruhr
Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung
Hans-Böckler-Platz 5
45468 Mülheim an der Ruhr
FAX: +49 208 455 6199
Mülheim an der Ruhr, den 07.01.2026
Der Oberbürgermeister
Marc Buchholz
Allgemeinverfügung - Verbot des Mitführens und des Benutzens von Gläsern und Flaschen sowie sonstigen Behältnissen aus Glas am Rosenmontag, dem 16.02.2026
ALLGEMEINVERFÜGUNG
Verbot des Mitführens und des Benutzens von Gläsern und Flaschen sowie sonstigen Behältnissen aus Glas am Rosenmontag, dem 16.02.2026
Hiermit ordne ich allgemein an:
Auf dem Veranstaltungsgelände des Rosenmontagszuges ist das Mitführen von Gläsern und Glasflaschen sowie sonstigen Glasbehältnissen (mit und ohne Inhalt) verboten.
Räumlicher Geltungsbereich:
Dieses Verbot gilt auf dem Weg des Rosenmontagszuges zuzüglich eines parallel zum Zugweg verlaufenden beidseitigen Sicherheitsstreifens von 100 Metern, sowie dem Rathausmarkt. Der Zugverlauf ist der beigefügten Karte zu entnehmen, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
Zeitlicher Geltungsbereich:
16.02.2026 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Androhung von Zwangsmitteln:
Im Falle der Zuwiderhandlung wird das Zwangsmittel des „unmittelbaren Zwanges“ in Form der Wegnahme und Entsorgung des Glasbehältnisses sowie des Inhaltes angedroht.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Anordnung bewirkt, dass eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung hat.
Rechtsgrundlage:
§§ 1, 14 Ordnungsbehördengesetz NRW
§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
§§ 55, 66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
§ 80 Abs.2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
Bekanntmachung:
Gemäß § 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben.
Begründung:
Bei der Vielzahl von Personen, die den Rosenmontagszug besuchen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass mitgeführte Gläser und Glasflaschen fallen gelassen oder weggeworfen werden und diese hierbei zerbrechen.
Es besteht hier die konkrete Gefahr, dass sich durch die auf dem Boden liegenden äußerst scharfkantigen Scherben Personen, insbesondere kleinere Kinder verletzen. Beim Rosenmontagszug in den Vorjahren wurden im Bereich des Zugweges und der angrenzenden Straßen wesentlich mehr zerbrochene Gläser und Flaschen festgestellt, sodass aus der bisherigen abstrakten Gefährdungslage durch Scherben eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Besucher entstanden ist, die diese Allgemeinverfügung erfordert.
Nach aktueller Einschätzung der Polizei besteht zudem die konkrete Gefahr, dass Körperverletzungsdelikte mit Glasbehältnissen als Tatmittel begangen werden. Die Flaschen und Gläser können unter anderem als Wurfgeschosse oder nach Abschlagen des Flaschenrumpfes als Stichwaffe verwendet werden.
Je höher das zu schützende Gut (Leib, Leben und Gesundheit), desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts zu stellen. Die oben getroffenen Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die Gefährdung abzuwenden.
Grundsätzlich hat eine eventuell eingelegte Klage aufschiebende Wirkung. Ist aber das öffentliche Interesse größer als ein persönliches Interesse, die Anordnung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft beachten zu müssen, so kann die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung anordnen. Im vorliegenden Fall hat die Öffentlichkeit einen Anspruch darauf, vor einen möglichen Schaden an Leib und Leben geschützt zu werden, was die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zwingend erfordert.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist gegen die Stadt Mülheim an der Ruhr zu richten.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 40213 Düsseldorf, Bastionstr. 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen-ERVVO VG/FG eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Da eine Klage gegen meine Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, stellen.
Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.
Mülheim an der Ruhr, den 09.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kunadt
Öffentliche Bekanntmachung zu den Kommunalwahlen vom 14.09.2025 sowie der Stichwahl des Oberbürgermeisters vom 28.09.2025 im Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr - Gültigkeit der Wahlen -
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2025 nach der Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss am 01.12.2025 einstimmig den Beschluss gefasst, die Kommunalwahlen vom 14.09.2025 (Hauptwahl des Oberbürgermeisters, Wahl des Rates der Stadt und Wahlen der drei Bezirksvertretungen) sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters vom 28.09.2025 mit den vom Wahlausschuss in seinen Sitzungen am 16.09.2025, 22.09.2025 und 07.10.2025 (Fortsetzung der Sitzung vom 02.10.2025) für die jeweiligen Wahlen festgestellten Wahlergebnissen für gültig zu erklären.
Gemäß § 65 der Kommunalwahlordnung wird dieser Beschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung gemäß § 65 Kommunalwahlordnung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes, soweit der Beschluss nicht zugestellt ist.
Gegen den Beschluss der Vertretung der Stadt Mülheim an der Ruhr kann gemäß § 41 des Kommunalwahlgesetzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden.
Die Klage ist dort schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so wird empfohlen, sie in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Falls diese Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.
Mülheim an der Ruhr, den 08.01.2026
Der Wahlleiter
Lüngen
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------- ---------- --- --------- ------------------ ---------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005327005/64 am 05.01.2026 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 05.01.2026 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 06.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Kowalski
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ------------------------------------- ------- -----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005326922/113 am 04.12.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 04.12.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 14.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Walter
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an ---- -----------, zustellende Gebührenbescheid vom 13.11.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/44171/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an ------ ----- ---- ----------, zustellende Gebührenbescheid vom 28.10.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/45130/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an --------- --------- ---- ----------, zustellende Gebührenbescheid vom 25.11.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/45984/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an ------- ---------- ---- ----------, zustellende Gebührenbescheid vom 08.12.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/54882/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Gebührenbescheids
Der an ----- ------- ---- ----------, zustellende Gebührenbescheid vom 09.12.2025
- (Aktenzeichen 37-52.01/47962/25)
konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.
Der Gebührenbescheid gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst - Rettungsdienstgebührensatzung - der Stadt Mülheim an der Ruhr wird hiermit nach § 1 in Verbindung mit § 10 des Landeszustellungsgesetzes zugestellt.
Er kann beim Amt für Brandschutz, Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz Mülheim an der Ruhr, Zur Alten Dreherei 11 in 45479 Mülheim an der Ruhr, bei Frau Nohr (Zimmer A 1.22), eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, 06.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Nohr
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Der gegen ---------------------------- ---- -------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006461079/30 am 15.12.2025 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Der Bußgeldbescheid vom 15.12.2025 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 12.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Krzisowski
Öffentliche Zustellung eines Wohngeldbescheides
Der am 21.11.2025 für ----- -------- ----- ------- -------- -- --------- - -- ----- -------- -- --- ----, unter Aktenzeichen 117000980654 erlassene Wohngeldbescheid bzw. Ablehnungsbescheid kann nicht zugestellt werden, da ---- ---- nach unbekannt verzogen ist.
Der Wohngeldbescheid bzw. Ablehnungsbescheid wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.
Er kann von dem Betroffenen beim Sozialamt Fachbereich Wohngeld – Ruhrstr. 1, Zimmer 134 eingesehen werden.
Mülheim an der Ruhr, den 14.01.2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Trovato
Vergabe einer amtlichen Lagebezeichnung
Vergabe von zusätzlichen, amtlichen Lagebezeichnungen für das Grundstück:
Gemarkung: Winkhausen, Flur: 2, Flurstück(e): 754
Alte Bezeichnung: Geitlingstraße 67, Hänflingstraße 20
Neue Bezeichnung: Geitlingstraße 67, Hänflingstraße 20, 20 a, 20 b, 20 c, 20 d
Mülheim an der Ruhr, den 12.01.2026
Der Oberbürgermeister
Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung
Im Auftrag
Schimanski