Amtsblatt 2023/21

Der an ---- -------------- ------ ------- -------- ----------------------------- -- -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 04.09.2023 (Aktenzeichen: 57-15/112174/31) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des 
Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 04.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Tim Pollok

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ------------------ ---------------------- ------- ------------------------------ unter dem Aktenzeichen 32-3/006403616/107 am 05.09.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 05.09.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 05.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Menzel

Der an ---- -------- ------- ------- -------- ------- -- ----------------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 06.09.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 124972/08) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheides gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 06.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Die an ---- ----- --------- ------- -- ----------- ---------- ------- ---------- gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 31.08.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt der Empfängerin unbekannt ist.

Die Rechtswahrungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.09.2023

Im Auftrag

Sommer

Der an ---- ------ ------ ------- -------- ------- -- ---------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24.08.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 123935/10) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Immand (Zimmer 217) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 11.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Jansen

Die an ----- ----- ----- ------- -------- ---------- ------- --- -- ----- ------- gerichtete Zahlungsaufforderung vom 24.08.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Zahlungsaufforderung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Dieser kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK/G 703/95 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.09.2023

Der Oberbürgermeister             

Im Auftrag

Heller

Der gegen ------------------- --------------- --- ----------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/005300581/64 am 10.08.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 10.08.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 12.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kowalski

Der an ---- ------ ------ ------- -------- ------- -- ------------------- -- ----- -------- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 13.09.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 93942/10) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Jansen (Zimmer 216) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 13.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Jansen

Öffentliche Zustellung

Die an ----- ------ ----- ----- ------- ----------- ------------ gerichtete Inverzugsetzung vom 16.08.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse - Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK / O 461 / 97 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 14.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Der gegen ---------------------------------- ------- ------------------------------- unter dem Aktenzeichen 32-3/001109837/43 am 11.07.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 11.07.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.222, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, 15.09.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Trommershausen

Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 11. August 2023 – Ordnungsnummer: 62–11.96.386 – des Umlegungsausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 82 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung über das Grundstück Am Alten Bahnhof 80 mit der Katasterbezeichnung:

Gemarkung: Saarn   

Flur:  20

Flurstücksnummern: 191

ist gemäß § 83 BauGB am 28.08.2023 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr wird gemäß § 83 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im oben angegebenen Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Mülheim an der Ruhr, den 31.08.2023

Umlegungsausschuss der Stadt

Mülheim an der Ruhr

Der Vorsitzende

gezeichnet Witt

Herr Tim Giesbert hat am 11.08.2023 mit sofortiger Wirkung auf sein Mandat als Stadtverordneter im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr verzichtet.

Das freigewordene Mandat ist gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 69 Kommunalwahlordnung (KWahlO) nach dem von dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Wahl des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr am 13.09.2020 eingereichten Wahlvorschlag für die Reserveliste neu zu besetzen.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Danach ist Herr Niels Holger Rose, Oberstraße 58, 45468 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolger für Herrn Giesbert zum Stadtverordneten im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Herr Rose hat seine Mitgliedschaft am 26.08.2023 kraft Gesetz erworben.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 04.09.2023

Der Oberbürgermeister und Wahlleiter

Im Auftrag

Altenbach

Herr Voß hat am 04.08.2023 mit sofortiger Wirkung auf sein Mandat als Stadtverordneter im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr verzichtet.

Das freigewordene Mandat ist gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 69 Kommunalwahlordnung (KWahlO) nach dem von dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Wahl des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr am 13.09.2020 eingereichten Wahlvorschlag für die Reserveliste neu zu besetzen.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Danach ist Frau Hanna Marlena Sander, William-Shakespeare-Ring 5, 45470 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolgerin für Herrn Voß zur Stadtverordneten im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Frau Sander hat ihre Mitgliedschaft am 25.08.2023 kraft Gesetz erworben.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 04.09.2023

Der Oberbürgermeister und Wahlleiter

Im Auftrag

Altenbach

Herr Carsten Voß hat am 04.08.2023 mit sofortiger Wirkung auf sein Mandat in der Vertretung des Stadtbezirks 3 der Stadt Mülheim an der Ruhr verzichtet.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Wahl der Vertretung des Stadtbezirks 3 zu den Kommunalwahlen am 13.09.2020 eingereichten Listenwahlvorschlag ist Frau Ann-Kathrin Allekotte, Lohscheidt 37, 45468 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolgerin für Herrn Voß zur Bezirksvertreterin in der Bezirksvertretung 3 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Frau Allekotte hat ihre Wahl durch Erklärung am 18.08.2023 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 04.09.2023

Der Oberbürgermeister und Wahlleiter

Im Auftrag

Altenbach

Herr Sven Deege hat sein Mandat als Stadtverordneter im Rat der Stadt am 24.08.2023 mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge im Rat der Stadt festgestellt.

Nach dem von der SPD-Fraktion eingereichten Reservelistenwahlvorschlag für die Kommunalwahlen am 13.09.2020 ist Frau Laura Ursula Libera, Löhstraße 60, 45468 Mülheim an der Ruhr, als Nachfolgerin für Herrn Deege zur Stadtverordneten im Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt. Die Annahme der Wahl erfolgte am 31.08.2023.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 06.09.2023

Der Oberbürgermeister und Wahlleiter

Im Auftrag

Altenbach