Amtsblatt 2023/10

Der gegen ---------------------------------- ------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005290462/24 am 06.04.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 06.04.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 18.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Krzisowski

Der gegen ------------------------------- --------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005296242/30 am 20.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 20.03.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 18.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Krzisowski

Der gegen ------------------------------------------- -------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005295764/94 am 14.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 14.03.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 17.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Pagliardini

Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Der gegen ----------------------------------- ------- -------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/005295656/64 am 27.01.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 27.01.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 20.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kowalski

Öffentliche Bekanntgabe

eines Verwaltungsakts nach § 41 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)

Der an Frau -------- ---- zuzustellende Bescheid zum Antrag auf Namensänderung betreffend (Aktenzeichen: 33.4.80-1/1/23/Fr) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Bescheid nach § 41 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird hiermit nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des LZG NRW bekanntgegeben. Er kann beim Bürgeramt, Abteilung Standesamt, Am Rathaus 1 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Francke (Zimmer C.33) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 20.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Francke

Der gegen Herrn ------ ---------, Unbekannt, 99999 Unbekannt unter Aktenzeichen  33-1.11/OB-XJ10 am 20.04.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene nach unbekannt verzogen ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. "

Mülheim an der Ruhr, 20.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Der gegen Herrn ----- ------- ------------- --- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.02/MH-AJ626 am 20.04.23 erlassene Gebührenbescheid  kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. "

Mülheim an der Ruhr, 20.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Der gegen Herrn ------ ------ ------------ ------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen  33-1.11/MH-FB1987 am 20.04.23 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von demr Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. "

Mülheim an der Ruhr, 20.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Preuße

Die an Herrn ------------- ------------- gerichtete Inverzugsetzung vom 20.04.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB i.V.m. 204 ff ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse – Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK / S 1493 / 98 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 20.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Der gegen -------------------------------- ----------------------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006389081/77 am 21.04.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 21.04.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 21.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Boddenberg

Der gegen ---------------------------------- --- ---------------------------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-3/006394140/44 am 24.04.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 24.04.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C.210, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 24.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Knappen

Der an Herr ------- ------- ------- zuletzt wohnhaft gewesen in ----- -------- -- --- ----- --------- ------- -- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 20.04.2023 (Aktenzeichen: 57-21/111059/07) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) in Verbindung mit § 34a SGB II wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Ostermann (Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 20.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Ostermann

Der an Frau ---- ------- zuletzt wohnhaft gewesen in ------------- ---- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 20.04.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 123764/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 20.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Der an Herr ----- --------- ---------- zuletzt wohnhaft gewesen in ----------------- --- ----- ------------- -- -------- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17.04.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 123917/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 17.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Gülbeyaz

Die an -------- -------, geboren am ----------, gerichtete Rechtswahrungsanzeige vom 17.04.2023 kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Überleitungsanzeige gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung mit 204 folgend ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Sie kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr, Sozialamt, Bereich Jugend, Unterhaltsvorschusskasse, Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 17.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Fröhlich-Lueb

Die an Herrn ----- -- ------ gerichtete Inverzugsetzung vom 24.04.2023 kann nicht zugestellt werden, da der tatsächliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Die Inverzugsetzung gemäß § 132 Absatz 2 BGB in Verbindung 204 folgende ZPO wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Diese kann bei der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr – Sozialamt – Unterhaltsvorschusskasse Friedrichstraße 12 in 45468 Mülheim an der Ruhr -  Zimmer 417 - zum Aktenzeichen 51-UVK / Göktas / 95 eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 24.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Brinkmann

Der an Frau -------- --------- zuletzt wohnhaft gewesen in --------- ------- --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 24.04.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 122545/06) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Immand (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 217) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 24.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Immand

Der an Herr ---- ----- ------- zuletzt wohnhaft gewesen in ----- ------ ---------- ------- --- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 01.02.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 107951/06) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei der Sozialagentur Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45468 Mülheim an der Ruhr , Frau Immand (Erdgeschoss / Zimmer 217) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 24.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Immand

Der gegen ------------------------------------------ ---------------- -----------------, unter dem Aktenzeichen 32-3/006381272/64 am 29.03.2023 erlassene Bußgeldbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Bußgeldbescheid vom 29.03.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Bußgeldbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Bußgeldbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Bußgeldstelle), Am Rathaus 1, Zimmer C 206, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 25.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kowalski

Der Vermessungsdienst des Amtes für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung wurde beauftragt, auf dem Grundstück „Kölner Straße/Breitscheider Bach“ in Mülheim an der Ruhr (Gemarkung: Selbeck, Flur: 2, Flurstück: 1723) eine Teilungsvermessung durchzuführen.

Im Zuge dieser Vermessung wurden auch zwei Abmarkungen an folgendem Nachbargrundstück neu gesetzt: 

„Markscheiderhof“

Gemarkung: Selbeck, Flur: 2, Flurstück: 989 Grundbuch-Blatt:      053439-558A

Grundstückseigentümerin unter anderem: --------- --------- ---------- --- ---- -------

Durch diese Vermessung entstehen den betroffenen Grundstückseigentümer/innen keine Kosten.

Die Grenzverhandlung fand am Mittwoch, 22. März 2023 statt. Der Termin konnte der oben genannten Grundstückseigentümerin nicht mitgeteilt werden, da diese laut der elektronischen Melderegisterauskunft für Behörden verstorben ist.

Eine Grundbuchumschreibung ist noch nicht erfolgt, so dass uns die Rechtsnachfolger/innen und deren derzeitige Aufenthaltsorte nicht bekannt sind.

Eine Anerkennung der Grenzzeichen oder ein Widerspruch gegen das bekannt gegebene Vermessungsergebnis ist nur durch den/die Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/n oder durch dessen/deren Rechtsnachfolger/n möglich.

Mit dieser Veröffentlichung wird daher das im Grenztermin bekannt gegebene Vermessungsergebnis (Grenzniederschrift)  gemäß §10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW vom 07.03.2006 in der derzeit gültigen Fassung) und gemäß §23 der Durchführungsverordnung zum Vermessungs- & Katastergesetz NRW (DVOzVermKatG NRW v. 25.10.2006 in der derzeit gültigen Fassung) öffentlich zugestellt. 

Die Grundstückseigentümer/innen und Erbbauberechtigten beziehungsweise Rechtsnachfolger/innen oder bevollmächtigte Personen können die Bekanntgabe der Abmarkung (Grenzniederschrift) beim Amt für Geodaten, Kataster & Wohnbauförderung der Stadt Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5 in 45468 Mülheim an der Ruhr (1. Etage, Zimmer 1.07 und 1.08) innerhalb der unten aufgeführten Frist einsehen.

Sie werden gebeten, sich durch einen Personalausweis auszuweisen und nachvollziehbare Unterlagen mitzubringen, die ihren Eigentumsanspruch nachweisen.

Gegebenenfalls bevollmächtigte Personen werden gebeten, die entsprechenden Vollmachten vorzulegen.

Ansprechpartner sind während der allgemeinen Sprechzeiten montags - freitags von 8.00 - 12.30 Uhr und donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr Frau Wilhelms (Zimmer 1.08, Telefon: 0208-4556252) oder Frau Buschmann (Zimmer 1.07, Telefon: 0208-4556259). Wir empfehlen eine telefonische Kontaktaufnahme, um gegebenenfalls auch einen Termin außerhalb der Sprechstunden zu vereinbaren.

Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Verwaltungsakt Abmarkung

Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Amtsblattes Klage erhoben werden. 

Bekannt gegeben gilt dieses Schriftstück mit dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Herausgabe dieses Amtsblattes. 

Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – (SGV.NRW.320) in der jeweils gültigen Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).

Ab dem 01. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Gesonderte Hinweise zur Klageerhebung:
Informationen zur elektronischen Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter anderem auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalens. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. 

Mülheim an der Ruhr, 25. April 2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Lincke

Der an Herrn ----- ------ zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 14.04.2023 (Aktenzeichen: 57-21/62495/04) kann nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Gülbeyaz (Zimmer Erdgeschoss/Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 26.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Gülbeyaz

Der an Frau ------- -------, zuletzt wohnhaft gewesen ------------ --, zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 27.04.23 (Aktenzeichen: 57-15/110681/79) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. 

Der Rückforderungsbescheid gemäß §§ 45, 48,50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Eppinghofer Straße 50 in 45468 Mülheim an der Ruhr, Herr Pollok eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Tim Pollok

Der an Frau ------ ------- zuletzt wohnhaft gewesen in -------------- -- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 27.06.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 122995/05) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid gemäß §§ 48, 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Frau Krüger (Zimmer Zimmer 215) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Krüger

Der gegen --- ---- zuletzt angetroffen ------------- --- ----- -------- -- --- ----, unter dem Aktenzeichen 32-51.80 am 26.04.2023 erlassene Einziehungsbescheid konnte nicht zugestellt werden, da der derzeitige Aufenthaltsort des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Der Einziehungsbescheid vom 26.04.2023 wird hiermit nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) öffentlich zugestellt.

Der Einziehungsbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). Nach Zustellung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Einziehungsbescheid kann von dem Betroffenen beim Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt (Gewerbestelle), Am Rathaus 1, Zimmer B 220, eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Kunadt

Der gegen Herrn ------ ------ ------------ ------- ---- ----- -------- -- --- ---- unter Aktenzeichen 33-1.11/MH-AJ594 am 20. April 2023 erlassene Gebührenbescheid kann nicht zugestellt werden, weil der Betroffene von Amts wegen abgemeldet ist.

Der Gebührenbescheid wird hiermit gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) in Verbindung mit § 10 LZG NRW öffentlich zugestellt. Es werden damit Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Der Gebührenbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (§ 10 Absatz 2 letzter Satz LZG NRW). 

Nach Zustellung kann der Betroffene gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats Klage erheben. Der Gebührenbescheid kann von dem/der Betroffenen beim Bürgeramt Mülheim an der Ruhr, Löhstraße 22-26, Zimmer 210, eingesehen werden. " 

Mülheim an der Ruhr, 20.04.2023 

Der Oberbürgermeister 

Im Auftrag

Preuße

Der an Frau -------- -------- zuletzt wohnhaft gewesen in ------------------ --- ----- -------- -- --- ---- zuzustellende Rückforderungsbescheid vom 27.04.2023 (Aktenzeichen: 57-21/ 122761/08) konnte nicht zugestellt werden, da der jetzige Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist.

Der Rückforderungsbescheid gemäß § 50 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch)wird hiermit nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt.

Er kann bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr, Wiesenstraße 35 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Herr Karaca (Zimmer Erdgeschoss / Zimmer 214) eingesehen werden.

Mülheim an der Ruhr, den 27.04.2023

Der Oberbürgermeister

Im Auftrag

Karaca

Herr -------- ----- hat am 29.03.2023 mit Wirkung zum 31.03.2023 auf sein Mandat in der Vertretung des Stadtbezirks 3 der Stadt Mülheim an der Ruhr verzichtet.

Als Wahlleiter für das Wahlgebiet Mülheim an der Ruhr habe ich die Nachfolge festgestellt.

Nach dem von der Mülheimer Bürger Initiativen (MBI) zur Wahl der Vertretung des Stadtbezirks 3 zu den Kommunalwahlen am 13.09.2020 eingereichten Listenwahlvorschlag ist Herr ------- ---------, ------------- --- ----- -------- -- --- ----, als Nachfolger für Herrn ----- zum Bezirksvertreter in der Bezirksvertretung 3 der Stadt Mülheim an der Ruhr gewählt.

Herr --------- hat seine Wahl durch Erklärung am 13.04.2023 angenommen.

Die Ersatzbestimmung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 45 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) kann gegen die Gültigkeit dieser Ersatzbestimmung jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Ersatzbestimmung für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Vom Tage dieser Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gemäß § 63 Absatz 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO).

Mülheim an der Ruhr, 24.04.2023

Der Oberbürgermeister und Wahlleiter

Im Auftrag

Altenbach

Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 10. März 2023 – Ordnungsnummer: 62 – 02 /11.96.385 – des Umlegungsausschusses der Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 82 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung über die Grundstücke Am Alten Bahnhof ohne Hausnummer mit der Katasterbezeichnung:

Gemarkung: Saarn   

Flur:  20

Flurstücksnummern: 189, 190

ist gemäß § 83 BauGB am 24.03.2023 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr wird gemäß § 83 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im oben angegebenen Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Mülheim an der Ruhr, den 28.03.2023

Umlegungsausschuss der Stadt

Mülheim an der Ruhr

Der Vorsitzende

gezeichnet Witt